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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 38/2025
Bekanntmachungen Bauverwaltung / Bauhof
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Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Beckingen

Gemäß § 12 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 10.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkünfte

§ 1

Rechtsform / Anwendungsbereich

(1)

Die Gemeinde Beckingen betreibt die Obdachlosenunterkünfte als eine Einrichtung in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2)

Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3)

Die Obdachlosenunterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

II. Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

§ 2

Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3

Beginn und Ende der Nutzung

(1)

Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag, den die Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung der Gemeinde Beckingen bestimmt.

(2)

Das Benutzungsverhältnis endet in der Regel mit dem in einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde angegebenen Datum des Einweisungsendes, ggf. auch mit dem sich aus einer Mitteilung des Benutzers über die freiwillige Aufgabe der Unterkunft ergebenden Datum. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der vollständigen Räumung der Unterkunft.

(3)

Das Benutzungsverhältnis endet insbesondere auch durch Rücknahme und Widerruf der Einweisungsverfügung. Vom Recht des Widerrufs kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn

a)

der Grund für die Unterbringung entfällt,

b)

eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im Einzelnen bezeichnet werden müssen, geboten ist,

c)

der Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet,

d)

Verstöße gegen diese Satzung oder gegen die Hausordnung der Unterkunft vorliegen.

e)

wenn die für die Unterbringung, gemäß der Satzung, fällige Zahlung nicht oder nicht vollständig geleistet wird und ein Zahlungsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeträgen gemäß § 11 besteht.

(4)

Wird die Unterkunft nicht vollständig geräumt, obwohl das Benutzungsverhältnis gemäß § 2 als beendet gilt, ist die Gemeinde Beckingen berechtigt, die in der Unterkunft verbliebenen Gegenstände auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entsorgen.

§ 4

Benutzung der überlassenen Räume, Instandhaltung und Hausrecht

(1)

Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.Jede Art der Gebrauchsüberlassung der zugewiesenen Unterkunft an Dritte sowie eigenmächtiges Beziehen nicht zugewiesener Räume ist untersagt. Es ist den nutzungsberechtigten Personen verboten, nicht eingewiesene Personen in ihrer Unterkunft zu beherbergen.

(2)

Die nutzungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln. Sie müssen für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Heizung und Lüftung der überlassenen Unterkunft sorgen.

(3)

Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Beckingen vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4)

Der Benutzer bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Beckingen, wenn er

a)

in die Unterkunft Personen aufnehmen will.

b)

die Unterkunft zusätzlich zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will.

c)

Um- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

d)

ein Tier in der Wohnung halten will

(5)

Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 4 verursacht werden, übernimmt und die Gemeinde Beckingen von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(6)

Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(7)

Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(8)

Werden vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde Beckingen vorgenommenen bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme)

(9)

Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

(10)

Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Gemeinschaftsräume in angemessenen Abständen werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zu betreten. Die überlassenen Wohnräume werden nach Voranmeldung betreten.Bei Gefahr in Verzug können die überlassenen Wohnräume jederzeit betreten werden.

(11)

Die allgemeinen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.

(12)

Hausflure sowie deren Zugänge und Gemeinschaftsräume sind ebenso wie Gehwege zum Haus wechselweise von den nutzungsberechtigten Personen zu reinigen. Gehwegbereiche vor und zum Haus sind schnee- und eisfrei zu halten. Die Gemeinde kann im Bedarfsfall einen verbindlichen Räum- und Reinigungsplan erstellen. Ist eine nutzungsberechtige Person nicht in der Lage, den o.a. Pflichten nachzukommen, hat sie für eine Vertretung zu sorgen.

§ 5

Hausordnung

(1)

Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2)

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Unterkunft kann die Gemeinde Beckingen eine Hausordnung erlassen.

§ 6

Rückgabe der Unterkunft

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft und die überlassenen Abstell- bzw. Nebenräume vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel sind der Gemeinde Beckingen bzw. ihren Beauftragten zu übergeben.

§ 7

Haftung und Haftungsausschluss

(1)

Die Benutzer haften der Gemeinde Beckingen für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen, insbesondere Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten und unsachgemäße Behandlung technischer Anlagen und anderen Einrichtungen. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit Willen der Nutzer/innen in der Unterkunft aufhalten, haften sie.

(2)

Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und Beschäftigten gegen die Benutzer und Besucher wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3)

Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde Beckingen keine Haftung.

§ 8

Verwaltungszwang

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen diesen eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 24 Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Zwangsräumung) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. d).

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

§ 9

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1)

Für die Benutzung der in der zugewiesenen Unterkunft in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

(2)

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

§ 10

Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenschuld

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Unterkunft aufgrund der schriftlichen Einweisungsverfügung oder durch mündliche Anordnung benutzt werden darf.

(2)

Bei Beginn oder Beendigung der Nutzung im laufenden Kalendermonat wird die zu entrichtende Gebühr anteilig tageweise zu 1/30 der monatlichen Gebühren erhoben. Dabei werden Einzugs- und Auszugstag jeweils als volle Tage berechnet. Werden am Auszugstag die Schlüssel nicht an die Gemeinde Beckingen zurückgegeben, besteht die Zahlungsverpflichtung bis zu dem Tag fort, an dem die Schlüssel wieder in den Besitz der Gemeinde gelangen oder die Schlösser auf Kosten des Nutzers durch die Gemeinde gewechselt wurden.

§ 11

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1)

Die Gebühr für die Benutzung der Unterkünfte beträgt je Kalendermonat:

Reimsbacher Str. 61, Erdgeschoss:

Zimmer rechts

Zimmer links

zzgl. Betriebskosten (Kalte Nebenkosten, Heiz- und Stromkosten)

90,00 €

90,00 €

Reimsbacher Str. 61, Obergeschoss links: Zimmer 1 links

Zimmer 2 links

Zimmer 3

rechtszzgl. Betriebskosten (Kalte Nebenkosten, Heiz- und Stromkosten)

150,00 €

150,00 €

90,00 €

Reimsbacher Str. 61, Obergeschoss rechts:

Wohnung komplettzzgl. Betriebskosten (Kalte Nebenkosten, Heiz- und Stromkosten

360,00 €

§ 12

Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Die Benutzungsgebühren werden durch einen schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2)

Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Gebühren zu zahlen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beckingen, den 17.09.2025
Der Bürgermeister
gez.
T. Collmann

Hinweis: Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Beckingen, den 17.09.2025
T. Collmann, Bürgermeister