Im Gemeindebezirk Saarfels wird hiermit folgendes angeordnet:
In der „Wendelinusstraße“ wird ab der Einmündung „Im Bornfloß“ auf der linken Seite bis zum Anwesen Wendelinusstraße 13 ein absolutes Haltverbot ausgewiesen.
Dazu wird - in Fahrtrichtung gesehen - vor dem Anwesen „Wendelinusstraße 13“ das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot, Anfang -Aufstellung rechts) sowie vor dem Anwesen „Im Bornfloß 2“ in der „Wendelinusstraße“ das Verkehrszeichen Nr. 283-20 (Absolutes Haltverbot, Ende - Aufstellung rechts) aufgestellt.
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Begründung:
Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.