Gemäß § 45 i. V. m. § 79 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828), und § 107 i. V. m. § 52 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsblatt I, S. 878), wird hiermit das am 14. September 2026 vom Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Beckingen festgestellte Wahlergebnis der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen vom 13. September 2026 bekanntgegeben.
Von den 12.120 Wahlberechtigten haben 7.448 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben. Hiervon waren 56 Stimmen ungültig und 7.392 Stimmen gültig.
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag:
| Nr. 1 Nicolas Adam, CDU: | 3.475 Stimmen (47,01 %) |
| Nr. 2 Sebastian Schmitt, SPD: | 2.809 Stimmen (38,00 %) |
| Nr. 3 Marvin Bimperling, FDP: | 379 Stimmen (5,13 %) |
| Nr. 4 Werner Schreiner, AfD: | 729 Stimmen (9,86 %) |
Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 KWG ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 14. September 2026 gemäß § 79 KWG in Verbindung mit § 107 KWO festgestellt, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit kein Bewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Beckingen gewählt ist. Es findet deshalb eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben:
| Nr. 1 Nicolas Adam, CDU: | 3.475 erreichte gültige Stimmen |
| Nr. 2 Sebastian Schmitt, SPD: | 2.809 erreichte gültige Stimmen |
Die Stichwahl findet am Sonntag, dem 27. September 2026, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten (§ 108 Abs. 1 KWO).