Im Gemeindebezirk Beckingen wird folgendes angeordnet:
In der „Fischerbergstraße“ werden vor dem oberen Teil des Friedhofes neue Parkflächen ausgewiesen.
Die ersten beiden Parkflächen sind nur für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde vorgesehen. Dazu wird jeweils vor den beiden Parkflächen das Verkehrszeichen Nr. 314 (Parkplatz) mit dem Zusatzzeichen Nr. 1044-10 (Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde) angebracht.
Auf den oberen Parkflächen wird ein beschränktes Parken für die Dauer von 2 Stunden angeordnet. Dazu wird von der Kirche kommend links das Verkehrszeichen Nr. 314-20 (Parken Anfang, Aufstellung links) mit dem Zusatzzeichen Nr. 1040-32 (Parkscheibe 2 Stunden) und rechts das Verkehrszeichen Nr. 314-10 (Parken Anfang, Aufstellung rechts) mit dem Zusatzzeichen Nr. 1040-32 (Parkscheibe 2 Stunden) angebracht.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.