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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 42/2023
Bekanntmachungen Hauptverwaltung
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 Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Beckingenam 09. Juni 2024

Die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Beckingen findet am Sonntag, dem 09. Juni 2024, statt.

Aufgrund der §§ 23, 51 und 57 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl.I 2019, 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit § 18, 63 und 69 der Kommunalwahlordnung (KWO) in Form der Neufassung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I 2019, 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) fordere ich hiermit die Parteien und Wählergruppen unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 27 KWG und der §§ 17 bis 22 KWO zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Beckingen auf.

Diese Wahlvorschläge sind bis spätestens

Donnerstag, dem 04. April 2024 bis 18.00 Uhr

in 3-facher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter der Gemeindeverwaltung Beckingen, Bergstraße 48, Zimmer 2.06, 66701 Beckingen, schriftlich nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind nur in einfacher Ausfertigung erforderlich.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

I.

Jede politische Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

Das Wahlgebiet der Gemeinde Beckingen wurde durch Beschluss des Gemeinderates vom 11.10.2023 gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) für die Durchführung der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

Wahlbereich I:

Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels

Wahlbereich II:

Gemeindebezirke Düppenweiler und Haustadt

Wahlbereich III:

Gemeindebezirke Erbringen, Hargarten, Honzrath, Oppen und Reimsbach

Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:

1.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.

2.

Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

3.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden. Sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.

4.

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

5.

Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

6.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegen zu nehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter sollen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, für die der Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl eingereicht wird. Die Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauenspersonen sollen ebenfalls angegeben werden.

7.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

8.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO);

2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 KWO);

3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO);

b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO);

c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO);

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser oder diesem bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 KWG beachtet worden sind. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 15 KWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem in der Anlage 16 KWO enthaltenen Muster abgegeben werden.

II.

Der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen besteht nach § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) aus 33 Mitgliedern. Es sind demnach 33 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.

III.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder; das sind für die Gemeinde Beckingen mindestens 99 Wahlberechtigte.

Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei meiner Dienststelle in Beckingen, Bergstr. 48, Zimmer 2.06, 66701 Beckingen, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag 04. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der Dienststunden

vormittags:

montags - donnerstags

von 8.30 - 12.00 Uhr

freitags

von 8.00 - 12.30 Uhr

nachmittags:

montags und donnerstags

von 13.30 - 15.15 Uhr

dienstags

von 13.30 - 18.00 Uhr

möglich.

An den Samstagen 09. März 2024, 16. März 2024, 23. März 2024 und 30. März 2024 liegen die Unterstützungsverzeichnisse von 9.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus Beckingen, Bergstraße 48, Zimmer Nr. 2.06, 66701 Beckingen, zur Eintragung aus. Am Donnerstag, dem 04. April 2024 ist die Eintragung bis 18.00 Uhr möglich.

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Auf die Bestimmungen über die Voraussetzung zur Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird ausdrücklich hingewiesen.

IV.

Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

V.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig. Sie erfolgt durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr (§ 29 KWG, § 24 KWO).

Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, 66701 Beckingen, Zimmer 2.06, angefordert werden.

Beckingen, den 18.10.2023
Der Gemeindewahlleiter
Michael Buchheit