Die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister der Gemeinde Beckingen findet am
Sonntag, dem 09. Juni 2024,
statt.
Eine evtl. notwendige Stichwahl erfolgt am Sonntag, dem 23. Juni 2023.
I. Einreichung der Wahlvorschläge
Aufgrund § 23 i.V.m. §§ 72 und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl.I 2019, 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) und §§ 17 ff i.V.m § 100 der Kommunalwahlordnung (KWO) in Form der Neufassung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I 2019, 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) fordere ich hiermit die Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber/innen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Gemeinde Beckingen auf.
Diese Wahlvorschläge sind bis spätestens
Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,
in 3-facher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, Zimmer 2.06, 66701 Beckingen, einzureichen. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind nur in einfacher Ausfertigung erforderlich.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Ich weise darauf hin, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist das Wahlamt der Gemeinde Beckingen
vormittags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
nachmittags in der Zeit von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
zur Einreichung von Wahlvorschlägen geöffnet ist.
Ist zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Beckingen gewählt.
II. Wählbarkeit
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
| A. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 11 a KWO einzureichen. |
| Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten: | |
| 1. | Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet "Gemeinde Beckingen" nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten darf, einreichen. |
| 2. | Die Bewerberin/der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. |
| 3. | Die Bewerberin/der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie/er als Bürgermeisterin/Bürgermeister jederzeit für freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich. Die Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13 KWO, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären. |
| 4. | Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum sowie die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers enthalten. |
| 5. | In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit sich aus dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes ergibt, ist nur die Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Ist diese verhindert, ist die stellvertretende Vertrauensperson hierzu berechtigt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, für die der Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl eingereicht wird. Die Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauenspersonen sollen ebenfalls angegeben werden. |
| 6. | Der Wahlvorschlag muss von 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. |
| 7. | Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen: |
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| - die schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass sie/er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt (Muster der Anlage 13 KWO), |
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| - eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers (Muster der Anlage 14 KWO), bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherung an Eides statt (Muster der Anlage 14 a KWO). |
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| - Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine Niederschrift über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 KWO und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 KWO beizufügen. |
| 8. | Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11 b KWO einzureichen und von der Bewerberin/dem Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag trägt den Familiennamen des Bewerbers. |
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| Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. |
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| Er muss die Versicherung an Eides statt enthalten, dass die Bewerberin/der Bewerber als Bürgermeisterin/Bürgermeister der Gemeinde Beckingen jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. |
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| Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 14 KWO, bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 a KWO, beizufügen. |
| 9. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern. Die Wahlberechtigten haben sich dazu spätestens am 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Dies gilt auch für die Unterstützung von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit Ausnahme des bisherigen Amtsinhabers. |
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| Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn dieser Partei bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag Sitze zugefallen sind. |
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| Die Unterstützungsblätter liegen von dem Tage nach der Einreichung des Wahlvorschlags bis Donnerstag, den 04. April 2024, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, aus. |
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| Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden. |
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| Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. |
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| Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. |
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| Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, 66701 Beckingen, Zimmer 2.06, angefordert werden. |
| Beckingen, den 08.11.2023 | Der Gemeindewahlleiter |
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| Michael Buchheit |
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| Verwaltungsoberrat |