Im Gemeindebezirk Beckingen wird folgendes angeordnet:
Im „Mohnweg“ wird eine für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse angeordnet.
Dazu wird vor dem Anwesen „Mohnweg 3“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 357-50 (Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse) aufgestellt.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.