Im Gemeindebezirk Reimsbach wird hiermit folgendes angeordnet:
Die Straße „Zur Plätsch“ wird bis zur Einmündung in die „Reimsbacher Straße“ vollständig als Einbahnstraße ausgewiesen. Dazu werden folgende vorhandene Verkehrszeichen entfernt:
- Einmündung „Reimsbacher Straße/Zur Plätsch“: Verkehrszeichen Nr. 274.1-40 (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone)
- Höhe Boule-Platz: Verkehrszeichen Nr. 267 (Verbot der Einfahrt)
Umsetzung an die Einmündung „Reimsbacher Straße/Zur Plätsch“
Vom Friedhof kommend in Richtung „Reimsbacher Straße“ wird auf einer Länge von ca. 20 Metern ein beidseitiges absolutes Haltverbot von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 17 Uhr angeordnet.
Dazu wird ab dem Friedhof kommend rechtsseitig in Höhe des Anwesens „Zur Plätsch 1“ das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang- Aufstellung rechts) aufgestellt. Auf der gegenüberliegenden Seite wird linksseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-21 (Absolutes Haltverbot Anfang, Aufstellung links) angebracht.
In Höhe des Anwesens „Zur Plätsch 1a“ wird rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-21 (Absolutes Haltverbot Ende, Aufstellung rechts) angebracht. Gegenüber wird linksseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-11 (Absolutes Haltverbot Ende, Aufstellung links) aufgestellt.
An allen Haltverbotsschildern wird jeweils das Zusatzzeichen Nr. 1042-33 (Mo-Fr 7-17 h) angebracht.
Im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Merzig-Wadern werden in der „Reimsbacher Straße“ folgende Verkehrszeichen temporär für die Dauer von 4 Wochen aufgestellt:
- In Höhe des Anwesens Nr. 45 von der Ortsmitte kommend:
Rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 214-10 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder links)
- Hinter dem Anwesen Nr. 26a von Erbringen kommend:
Rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 214 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts).
(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Begründung:.
Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.