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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 46/2025
Bekanntmachungen OPB/EWO/Standesamt
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Verkehrsrechtliche Anordnung

Im Gemeindebezirk Reimsbach wird hiermit folgendes angeordnet:

Die Straße „Zur Plätsch“ wird bis zur Einmündung in die „Reimsbacher Straße“ vollständig als Einbahnstraße ausgewiesen. Dazu werden folgende vorhandene Verkehrszeichen entfernt:

- Einmündung „Reimsbacher Straße/Zur Plätsch“: Verkehrszeichen Nr. 274.1-40 (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone)

- Höhe Boule-Platz: Verkehrszeichen Nr. 267 (Verbot der Einfahrt)

Umsetzung an die Einmündung „Reimsbacher Straße/Zur Plätsch“

Vom Friedhof kommend in Richtung „Reimsbacher Straße“ wird auf einer Länge von ca. 20 Metern ein beidseitiges absolutes Haltverbot von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 17 Uhr angeordnet.

Dazu wird ab dem Friedhof kommend rechtsseitig in Höhe des Anwesens „Zur Plätsch 1“ das Verkehrszeichen Nr. 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang- Aufstellung rechts) aufgestellt. Auf der gegenüberliegenden Seite wird linksseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-21 (Absolutes Haltverbot Anfang, Aufstellung links) angebracht.

In Höhe des Anwesens „Zur Plätsch 1a“ wird rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-21 (Absolutes Haltverbot Ende, Aufstellung rechts) angebracht. Gegenüber wird linksseitig das Verkehrszeichen Nr. 283-11 (Absolutes Haltverbot Ende, Aufstellung links) aufgestellt.

An allen Haltverbotsschildern wird jeweils das Zusatzzeichen Nr. 1042-33 (Mo-Fr 7-17 h) angebracht.

Im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Merzig-Wadern werden in der „Reimsbacher Straße“ folgende Verkehrszeichen temporär für die Dauer von 4 Wochen aufgestellt:

- In Höhe des Anwesens Nr. 45 von der Ortsmitte kommend:

Rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 214-10 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder links)

- Hinter dem Anwesen Nr. 26a von Erbringen kommend:

Rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 214 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts).

(§§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen)

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Begründung:.

Die verkehrspolizeiliche Anordnung wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.

Beckingen, den 12.11.2025
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Thomas Collmann