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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 47/2024
Bekanntmachungen Bauverwaltung / Bauhof
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Satzung der Gemeinde Beckingen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Schulstraße“ innerhalb des Gemeindebezirkes Beckingen

Aufgrund des § 142 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I S. 394) i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Satzung erlassen

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor.

Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca.1,18 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung "Schulstraße".

Das Sanierungsgebiet besteht aus den in Anlage 1 genannten Grundstücken und Grundstücksteilen der Gemarkung Beckingen. Zusätzlich werden diese Grundstücke und Grundstücksteile in einem Lageplan M 1:1000 (Anlage 2) zeichnerisch dargestellt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.

Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt (§ 142 Abs. 4 BauGB). Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 mit 156 a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4 Inkrafttreten

Die Sanierungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 143 Abs. 1 BauGB).

Beckingen, den 20.11.2024
T. Collmann, Bürgermeister
Hinweise:

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss festgelegt, dass die Sanierung innerhalb von 15 Jahren durchgeführt werden soll. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

§ 144 BauGB Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge hat folgenden Wortlaut:

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen

Genehmigung der Gemeinde

1.

die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

2.

Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis überden Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oderGebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oderverlängert wird.

(2) lm förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen

Genehmigung der Gemeinde

1.

die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

2.

die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;

3.

ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

4.

die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

5.

die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.

Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;

2.

Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;

3.

Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;

4.

Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;

5.

der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

Anlage 1 zur Sanierungssatzung Schulstraße