Im Gemeindebezirk Beckingen wird folgendes angeordnet:
In der „Fischerbergstraße“ wird eine Tempo 30-Zone angeordnet.
Dazu wird von der „Talstraße“ kommend zu Beginn der „Fischerbergstraße“ rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 274.1-40 (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone, doppelseitig - Rückseite VZ-Nr. 274.2-50) angebracht.
Etwa 30 m oberhalb der Zufahrt zum Anwesen Nr. 10 wird ebenfalls das Verkehrszeichen Nr. 274.1-40 linksseitig angebracht.
Darüber hinaus wird außerhalb der bebauten Ortslage eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet.
Dazu wird etwa 50 m oberhalb der Zufahrt zum Anwesen Nr. 10 rechtsseitig das Verkehrszeichen Nr. 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und auf der Rückseite das Verkehrszeichen Nr. 278-30 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h) angebracht.
Das vorhandene Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen Nr. 1004-20 (300 m) zu Beginn der „Fischerbergstraße“, von der „Talstraße“ kommend, wird ersatzlos entfernt.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung