Im Gemeindebezirk Beckingen wird Folgendes angeordnet:
In der „Mühlenbachstraße“, wird die Stichstraße von den Anwesen Nr. 76 bis Nr. 80 als Sackgasse ohne Wendemöglichkeit angeordnet.
Dazu wird rechtsseitig vor dem Anwesen Nr. 76 357 (Sackgasse) mit dem Zusatzzeichen Nr. 1008-34 (keine Wendemöglichkeit) angebracht.
Diese Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen wirksam.
(§§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den derzeit gültigen Fassungen
Begründung:
Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.