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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 5/2025
Bekanntmachungen Bauverwaltung / Bauhof
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Wohnmobilstellplatz Treffpunkt Saar“ im Gemeindebezirk Beckingen der Gemeinde Beckingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen hat am 19.09.2024 den Bebauungsplan „Wohnmobilstellplatz Treffpunkt Saar“ im Gemeindebezirk Beckingen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnmobilstellplatz Treffpunkt Saar“ in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung wird während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Beckingen, Bauverwaltung, Zimmer 1.08, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der

Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Beckingen, den 29.01.2025
T. Collmann, Bürgermeister