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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 5/2026
Sonstige Behörden - amtlich
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Amtsgericht Merzig

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Freitag, 20. Februar 2026, 10:15 Uhr, im Amtsgericht Wilhelmstr. 2, Saal 102, versteigert werden:

Die im Grundbuch von Erbringen Blatt 1006 eingetragenen Grundstücke

Lfd.

Nr.

Gemar

kung

Flur

Flur-

stück

Wirtschaftsart

und Lage

Größe

1

Erbringen

3

816

Gebäude- und

Freifläche,

Ackerland,

Erbringerstraße

705

2

Erbringen

3

817

Gebäude- und

Freifläche,

Ackerland,

Erbringerstraße

427

3

Erbringen

3

1754/815

Ackerland,

In Au

544

4

Erbringen

3

1755/815

Ackerland,

In Au

544

5

Erbringen

3

1503/821

Ackerland,

In Au

700

6

Erbringen

3

1485/818

Ackerland,

In Au

574

10

Erbringen

3

829/2

Ackerland,

In Au

235

11

Erbringen

3

1780/824

Gebäude- und

Freifläche,

Ackerland,

Talstraße

1975

Der Versteigerungsvermerk wurde am 18.12.2024 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 11.100,00 € (lfd. Nr. 1), 7.000,00 € (lfd. Nr. 2), 1.360,00 € (lfd. Nr. 3), 1.360,00 € (lfd. Nr. 4), 1.750,00 € (lfd. Nr. 5), 1.435,00 € (lfd. Nr. 6), 588,00 € (lfd. Nr. 10) und 252.000,00 € (lfd. Nr. 11)

Gesamtverkehrswert: 276.593,00 €

Objektbeschreibung (ohne Gewähr): Freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage, Erbringerstr. 9, 66701 Beckingen – Erbringen

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter www.zvg-portal.de.