Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen am 07.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebührenerhebung
Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erhebt die Gemeinde Beckingen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht durch Benutzung der zur Verfügung gestellten gemeindlichen Einrichtungen. Eine über den Antrag bzw. den Belegungsplan hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich unzulässig.
| (2) Als Benutzung gilt: | |
| 1. | die tatsächliche Inanspruchnahme, |
| 2. | die Bereitstellung von gemeindlichen Einrichtungen aufgrund eines entsprechenden Antrages, ohne dass die Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (Nutzungs- bzw. Belegungsausfall). |
(3) Zur Zahlung der Gebühr ist grundsätzlich verpflichtet, wer die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen beantragt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die dort aufgeführten Gebührensätze enthalten eine eventuell abzuführende Umsatzsteuer.
| (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Nutzungs- bzw. Belegungsausfall) gilt: | |
| 1. | Wird ein Antrag auf Benutzung später als eine Woche vor der Veranstaltung zurückgenommen oder erledigt sich innerhalb dieses Zeitraums eine Benutzungserlaubnis bzw. ein Gestattungsvertrag, so wird die volle Gebühr erhoben. |
| 2. | Wird bei regelmäßig wiederkehrender und in einem Belegungsplan festgesetzter Benutzung die zur Verfügung gestellte gemeindliche Einrichtung nicht tatsächlich in Anspruch genommen, so wird die volle Gebühr erhoben. Gebührenfrei ist ein Nutzungs- bzw. Belegungsausfall wegen Eigenbedarfs der Gemeinde, wegen des Vorrangs anderer Veranstaltungen oder aufgrund höherer Gewalt. |
§ 4
Entstehung des Anspruches
Der Anspruch auf Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht bei allen Nutzungsarten mit Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung. Im Falle der Benutzung ohne Begründung eines Rechtsverhältnisses entsteht der Anspruch mit der tatsächlichen Inanspruchnahme.
§ 5
Gebührenfestsetzung, Erhebung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenfestsetzung und -bekanntgabe erfolgt durch einen Gebührenbescheid, der enthalten muss:
| a) | die Art der Benutzung, |
| b) | die Höhe und die Berechnung der zu entrichtenden Gebühr, |
| c) | die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr, |
| d) | die Stelle, an die zu zahlen ist, |
| e) | die Zahlungsfrist und |
| f) | eine Rechtsmittelbelehrung. |
(2) Die Gebühr wird nach Art und Umfang der beantragten bzw. im Belegungsplan festgelegten Nutzung berechnet.
§ 6
Schadensersatzforderung der Gemeinde
Für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Sachen haftet der Benutzer.
§ 7
Zwangsmaßnahmen, Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Straf- und Bußgeldvorschriften richten sich nach den §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 (Amtsbl. S. 409), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), neugefasst durch Bekanntmachung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.7.2022 (BGBl. I S. 1325) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur VwGO vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch Art. 1 des ÄndG vom 20. 4. 2016 (Amtsbl. I S. 402), zu.
(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Beckingen, zuletzt geändert am 18.12.2019, außer Kraft.
Anlage:
Gebührentarif
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde Beckingen
1. Nutzung und Vergabe von Markthütten und Veranstaltungsmaterial
| Veranstaltungsausstattung | Vereine und Organisationen aus der Gemeinde | Sonstige Nutzer |
| pro Woche | pro Woche | |
| Markthütte | 50,00 € | 150,00 € |
| Pavillons < 5m Länge | 20,00 € | 40,00 € |
| Pavillons > 5m Länge | 40,00 € | 60,00 € |
| Bühne, 4 x 4 Meter | 50,00 € | 150,00 € |
| Bühne, 4 x 4 Meter mit Zelt | 100,00 € | 225,00 € |
| Bühne, 8 x 5 Meter | 100,00 € | 300,00 € |
| Bühne, 8 x 5 Meter mit Zelt | 150,00 € | 450,00 € |
| Zelt > 5m Länge | 100,00 € | 200,00 € |
Für jede Ausleihe ist eine Kaution zu hinterlegen.
Sollte die geliehene Ausrüstung in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden, wird für Reinigung, Nachbereitung und Reparaturen eine Gebühr in Höhe von 40,00 €/Stunde erhoben; mindestens aber 50,00 €.
| 2. Benutzungsgebühren der Minigolfanlage | |
| Kinder | 1,50 € |
| Kinder, Zehnerkarte | 10,00 € |
| Erwachsene | 2,50 € |
| Erwachsene, Zehnerkarte | 20,00 € |
| 3. Benutzungsgebühren des Hallenbades | ||
| Kinder | 2,00 € | |
| Kinder, Zwölferkarte | 20,00 € | |
| Erwachsene | 3,00 € | |
| Erwachsene, Zwölferkarte | 30,00 € | |
| Kindergeburtstag bis 14 Jahre | 100,00 € | für 2 Stunden |
| Schulen in fremder Trägerschaft | 50,00 € | pro Stunde |
| Vereine und Organisationen aus der Gemeinde | 25,00 € | pro Stunde |
| Vereine und Organisationen aus der Gemeinde | 2.000,00 € | pro Jahr |
| Vereine und Organisationen außerhalb der Gemeinde | 75,00 € | pro Stunde |
4. Benutzungsgebühren für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen und Räumlichkeiten
| 4.1 | Für die dauerhafte Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten erhebt die Gemeinde Beckingen vom Nutzer eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 0,80 €/m² und Monat. |
| 4.2 | Für die einmalige Überlassung von Gebäuden und Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen und Feierlichkeiten o.ä. erhebt die Gemeinde Beckingen folgende Gebühren: |
| a) | Für jede Nutzung wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50,00 € pro Nutzung erhoben. | |
| b) | Des Weiteren werden folgende Nutzungsgebühren pro m² genutzte Fläche erhoben. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wird hierbei die Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zugrunde gelegt (siehe Tabelle): |
| Kategorie A: 0,00 €/m² genutzte Fläche | |
| für öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen ohne Eintritt und Gewinnerzielungsabsicht von Vereinen und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen (u.a. Mitgliederversammlungen, Spielbetrieb), für caritative Zwecke sowie für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit | |
| Kategorie B: 0,50 €/m² genutzte Fläche | |
| für öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen mit Eintritt und/oder Gewinnerzielungsabsichten von Vereinen und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen | |
| Kategorie C: 1,00 €/m² genutzte Fläche | |
| für private Feierlichkeiten sowie gewerbliche und sonstige Veranstaltungen aller Art |
Für die Benutzung und Reinigung gelten die Regelungen des Überlassungsvertrages.
5. Benutzungsgebühren für den Wohnmobilstellplatz Düppenweiler
Die Parkgebühr für die Platznutzung beträgt 10,00 € pro Wohnmobil und Tag, in der Gebühr enthalten sind die Kosten für Strom, Abwasser, Müll- und Fäkalienentsorgung.
6. Benutzungsgebühren für die Grüngutsammelstelle
Für die Inanspruchnahme der Grüngutsammelstelle werden Gebühren in Höhe von 1,50 € pro angefangene 0,1 m3 Anlieferungsmenge erhoben; pro Anlieferung jedoch mindestens 3,00 €.
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.