Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) und der § 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) hat der Gemeinderat Beckingen in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Benutzungssatzung für die Grüngutannahme in der Gemeinde Beckingen beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Beckingen betreibt auf dem Grundstück Gemarkung Beckingen, Flur 4, Flurstück Nr. 2/25, eine Grüngutannahmestelle als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Anlage dient der Annahme von Grüngut nach § 2 Abs.1 dieser Satzung.
(3) Nutzungsberechtigt sind neben der Gemeinde Beckingen alle natürlichen Personen, die ein im Gemeindegebiet gelegenes Grundstück in berechtigter Weise nutzen sowie der Zweckverband „Wolferskopf“.
(4) Nicht nutzungsberechtigt sind Gartenbaubetriebe, Baumschulen und ähnliche Unternehmen.
(5) Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2
Definition
(1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z. B. Baum- und Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG. Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut). Weiterhin fallen darunter alle Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen (kommunales Grüngut), soweit deren Erzeuger keine eigenständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen. Sie fallen in Gärten und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der Straßen- und Gewässerunterhaltung.
(2) Von der Übernahme durch die Gemeinde Beckingen ausgeschlossen sind:
| a) | störstoffhaltiges Grüngut, |
| b) | Küchenabfälle und Speisereste |
| c) | Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist, |
| d) | Äste über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge |
| e) | Wurzelstöcke |
| f) | Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau, |
| g) | Altholz, auch unbehandelt, |
| h) | Stall- und Kleintiermist, |
| i) | Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarben sowie |
| j) | Grüngut, das gesundheitsschädlich ist oder dessen schadlose und ordnungsgemäße Verwertung nicht sichergestellt werden kann, wie z.B. bei Schädlingsbefall (z.B. Buchsbaumzünsler) oder manchen invasiven Arten z.B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifußblättriges Traubenkraut). |
(3) Die maximal anlieferbare Menge pro Tag ist auf 2 m³ begrenzt. Über diese Mengenbegrenzung hinausgehende Anlieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde. Auf Verlangen der Gemeinde ist in solchen Fällen (z.B. durch Ortsbesichtigung) nachzuweisen, dass es sich um Grüngut handelt, die von in der Gemeinde gelegenen privaten Haushalten und Grundstücken herrühren.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeinde Beckingen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um Grüngut im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung handelt.
(5) Abfälle dürfen auf der Grüngutsammelstelle nicht verbrannt werden. Es dürfen keine wassergefährdenden chemischen Mittel auf der Anlage verwendet werden. Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem Gebiet der Annahmestelle.
(6) Die Gemeinde kann die Privatanlieferung aus mit dem Betrieb der Grüngutsammelstelle zusammenhängenden Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die Benutzung der Einrichtung ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Öffnungszeiten jahreszeitlich bedingt festzusetzen.
(2) Die vom Bürgermeister festgesetzten Öffnungszeiten werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Beckingen veröffentlicht.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung der Annahmestelle untersagt.
§ 4
Anlieferungs- und Abladebetrieb
(1) Soweit eine Betriebsordnung für die Sammelstelle erlassen ist und sich aus dieser nichts anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen für die Benutzung der jeweiligen Anlage.
(2) Der Zutritt zu der Sammelstelle ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Betriebspersonal und nur zu den bekannt gemachten Öffnungszeiten gestattet.
(3) Abladungen vor dem Sammelplatz sind verboten.
(4) Die Anlieferer sind verpflichtet, sich mit den Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger vertraut zu machen.
(5) Bei Betriebsstörungen in der Anlage oder auf den dazu gehörigen Flächen kann die Annahme von Grüngut sofort eingestellt werden.
(6) Das Betriebspersonal ist befugt, die angelieferten Materialien zu untersuchen und auch nach dem Entladen zurückzuweisen. Die durch die Zurückweisung entstehenden Mehrkosten (Personal- und Geräteeinsatz) sind von dem Anlieferer zu erstatten.
(7) Verstöße gegen diese Satzung und die Betriebsordnung können zur Annahme-verweigerung des Grünguts führen.
(8) Die Anlieferung und die Zwischenlagerung des anfallenden Grünguts dürfen nur auf den dafür bestimmten Flächen bzw. in die hierfür vorgesehenen Behältnisse der Annahmestelle erfolgen.
(9) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
(10) Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sichern, dass Verunreinigungen der An- und Abfahrwege und der Sammelstelle vermieden werden.
(11) Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf 10 km/h nicht überschreiten. Im Übrigen finden innerhalb der Annahmestelle für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anwendung.
(12) Anlieferungsfahrzeuge werden an bestimmte Entladestellen eingewiesen.
(13) Der Aufenthalt von Personen hinter Fahrzeugen, ihren Aufbauten bzw. hinter von ihnen aufgenommenen Behältern während des Öffnens von Entladeklappen und dergleichen ist untersagt.
(14) Beschilderte Gefahrenzonen sind zu beachten. Sammelbehälter, Radbalken, Leitplanken, Schranken, Poller, Geländer und andere bauliche Einrichtungen, sofern diese nicht für die Befüllung von Sammelbehältern zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht bestiegen werden.
(15) Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor auszuschalten, sofern dies nicht für den Entladevorgang technisch notwendig ist.
(16) Personen- und Sachschäden sind dem Betriebspersonal unverzüglich zu melden.
(17) Das Rückwärtsfahren innerhalb des Betriebsgeländes sowie die Fahrzeugentladung regeln sich nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften.
(18) Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an den Entladestellen durchzuführen. Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.
§ 5
Haftung
(1) Das Betreten und Befahren der Annahmestelle sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, haftet der Benutzer.
(2) Es wird keine Haftung für eine unfallfreie Entladung oder für sonstige Schäden an den Fahrzeugen und Aufbauten übernommen.
(3) Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Annahmestelle steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(4) Wird angeliefertes Grüngut oder sonstiges Material vom Betriebspersonal wegen Unzulässigkeit nach § 2 Abs. 2 oder 5 bzw. § 4 Abs. 6 oder 7 zurückgewiesen, so steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
§ 6
Eigentumsübertragung
(1) Das nicht zurückgewiesene Grüngut geht in das Eigentum der Gemeinde Beckingen über.
(2) Kein Eigentumsübergang entsteht bei ausgeschlossenem Grüngut (siehe §§ 1 und 2) sowie bei solchen Abfällen, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für die Anlage, das Bedienungs- oder Aufsichtspersonal oder die Umwelt darstellen.
§ 7
Gebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der Grüngutsammelstelle werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde Beckingen erhoben.
(2) Gebührenpflichtig und zahlungspflichtig ist, wer Grüngut nach § 1 Abs. 3 anliefert. Er hat die entsprechenden Gebühren vor Ort zu entrichten.
(3) Die Gebühren sind zu zahlen, sobald das angelieferte Grüngut durch den Beauftragten der Gemeinde Beckingen angenommen worden ist. Als Zahlungs- und Entsorgungsnachweis wird ein Beleg erteilt.
§ 8
Zuwiderhandlungen
(1) Wird den Anweisungen des Betriebspersonals oder sonstiger Beauftragter der Gemeinde Beckingen nicht Folge geleistet, kann der Bürgermeister diese Person von der weiteren Nutzung ausschließen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Die Benutzungssatzung für die Grüngutannahme in der Gemeinde Beckingen tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Betrieb einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage (Kompostierungsanlage) für pflanzliche Abfälle vom 18.03.2013 außer Kraft.
Hinweis
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.