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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 50/2022
Bekanntmachungen Hauptverwaltung
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Satzung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der Gemeinde Beckingen - Marktordnung -

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), in Verbindung mit Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), sowie des § 18 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965 S. 117), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. 1977 S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) wird auf Beschluss des Gemeinderates vom 08.12.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich der Satzung

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Flächen:

Gemeindebezirk

Standort

Beckingen

Marktplatz

Düppenweiler

Dorfplatz

Erbringen

Platz vor der „Erwringer Scheier“

Hargarten

Dorfplatz

Haustadt

Dorfplatz

Honzrath

Dorfplatz

Reimsbach

Marktplatz

Saarfels

Parkplatz an der St. Barbara Kirche

für die Durchführung von Wochenmärkten gelten die Vorschriften dieser Satzung. Neben dieser Satzung sind für den Marktverkehr alle diesbezüglichen gewerberechtlichen Bestimmungen, Rechts- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

Vereinsfeste und sonstige Veranstaltungen werden von dieser Satzung nicht berührt.

§ 2

Zuweisung der Standplätze

Die Zuweisung der Standplätze, die Auswahl der Geschäfte sowie die Festlegung von Wochentag und Uhrzeit erfolgen durch die Gemeinde Beckingen (Ortspolizeibehörde) im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Ortsvorsteher*in des Gemeindebezirkes. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.

§ 3

Kennzeichnung der Stände

Die Standinhaber*innen haben an ihren Verkaufsständen und Geschäften an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber*innen, die einen Betrieb oder ein Gewerbe führen, haben außerdem diese Daten in vorbezeichneter Weise anzugeben.

§ 4

Aufsicht

Die Gemeindeverwaltung (Ortspolizeibehörde) übt die Aufsicht im Geltungsbereich dieser Satzung aus. Alle Besucher und Benutzer haben den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Wer diesen Anordnungen nicht folgt, kann von seinem Standplatz verwiesen werden.

§ 5

Ordnung

Die/Der Standinhaber*in hat sich auf den ihm zugewiesenen Platz zu beschränken. Die Marktstandinhaber*innen sind nicht berechtigt, ihren Standplatz zu wechseln oder anderen zu überlassen. Jede Behinderung der Verkaufs- und Betriebstätigkeit oder des allgemeinen Verkehrs auf der Veranstaltung ist nicht gestattet. Es ist verboten, Waren im Auktionswege oder nach Muster zu verkaufen. Hunde dürfen nur angeleint auf den für den Markt in Anspruch genommenen Platz bzw. die Straßen gebracht werden. Ausgenommen sind lediglich Führhunde.

§ 6

Gegenstand des Wochenmarktes

Auf den Wochenmärkten in der Gemeinde Beckingen dürfen gemäß § 67 der Gewerbeordnung i. V. m. § 5 abs. 3 der Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung folgende Waren angeboten werden:

a)

Frischobst und Gemüse,

b)

Fleisch- und Wurstwaren

c)

Frischfisch,

d)

Eier,

e)

Blumen und Gärtnereibedarf, Pflanzen,

f)

Backwaren,

g)

lebende Tiere sowie

h)

sonstige Waren des täglichen Bedarfs.

§ 7

Auf- und Abbau des Wochenmarktes

Die Verkaufsbuden und -stände auf dem Wochenmarkt dürfen erst am Morgen des Marktes aufgebaut werden. Der Abbau hat unmittelbar nach Beendigung des Marktes zu erfolgen.

§ 8

Stand- und Marktflächen

Der Platz sowie die Straßen sind vor dem Verlassen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Soweit mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung (Ortspolizeibehörde) Veränderungen an der Platz- oder Straßenoberfläche vorgenommen werden, sind diese vor dem Verlassen zu beseitigen. Bei Nichtbefolgung erfolgt die Wiederherstellung auf Kosten des Betroffenen durch die Gemeinde.

§ 11

Zuleitung von Wasser und Elektrizität

Die Zuleitung von Wasser und Elektrizität zu den Vorrichtungen der Stände dürfen zu keiner Verkehrsbehinderung führen. Die Bereitstellung von Anschlüssen und die Abrechnung erfolgen durch die Gemeinde. Gebührenordnungen und Lieferbedingungen von Versorgungsbetrieben werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 12

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden nach den Bußgeldvorschriften der Gewerbeordnung, der Verordnung über Preisangaben, der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln, der Landesbauordnung für das Saarland und dem Gesetz über den Ladenschluss geahndet.

Im Übrigen finden die Vorschriften des Saarländischen Vollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 2140) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 13

Inkrafttreten der Marktordnung

Die Marktordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Marktordnung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der Gemeinde Beckingen - Gemeindebezirk Beckingen - sowie die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Standgeld) in der Gemeinde Beckingen - Gemeindebezirk Beckingen - vom 21.09.1994, die Marktordnung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der Gemeinde Beckingen - Gemeindebezirk Düppenweiler - sowie die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Standgeld) in der Gemeinde Beckingen - Gemeindebezirk Düppenweiler - vom 08.05.1991 und die Marktordnung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der Gemeinde Beckingen - Gemeindebezirk Reimsbach - sowie die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Standgeld) in der Gemeinde Beckingen - Gemeindebezirk Reimsbach - vom 31.10.2001 außer Kraft.

Beckingen, den 08.12.2022
Der Bürgermeister
gez. Thomas Collmann

Hinweis

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Beckingen, den 14.12.2022
Thomas Collmann, Bürgermeister