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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 50/2023
Bekanntmachungen Hauptverwaltung
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25. Gebührensatzung Anschluss Wasserversorgungsanlage

Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), und des § 23 der Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 16. Dezember 2020, hat der Gemeinderat Beckingen am 06. Dezember 2023 folgende Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser beschlossen:

§ 1

Anschluss- und Unterhaltungskosten

Die Kosten eines Neuanschlusses werden pauschal mit 2.500,00 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. In der Pauschale sind die Erdarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, die Absandung des kompletten Hausanschlusses, die Materialkosten und die Lohnkosten enthalten. Die Pauschale gilt bei einer Hausanschlusslänge bis 20 Meter ab Straßenmitte gerechnet. Für längere Hausanschlüsse sind Einzelfallregelungen zwischen dem Anschlussnehmer und dem Wasserwerk zu treffen.

Die Kosten für Erneuerung, Unterhaltung und Änderung des Hausanschlusses werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. § 13 der Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser gilt entsprechend.

§ 2

Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen und die entnommene Wassermenge aus der Wasserleitung wird eine Gebühr von 1,65 € pro m³ Wasser, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, erhoben.

(2) Zusätzlich wird ein Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 3

Grundgebühr

Für die Bereitstellung bzw. Nutzung des Wasseranschlusses und für jeden installierten Hauptwasserzähler wird eine monatliche Grundgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Sie beträgt:

§ 4

Prüfgebühr für Wassermesser

Die Kosten der Nachprüfung eines Wassermessers gemäß § 18 der Satzung der Gemeinde über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser sind vom Antragsteller in der tatsächlichen Höhe zu erstatten, wenn aufgrund der beantragten Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle festgestellt wurde, dass keine Überschreitung der gesetzlichen Fehlergrenzen vorliegt. Bei Überschreitung der gesetzlichen Fehlergrenzen fallen die Kosten der Prüfung der Messeinrichtung dem Wasserversorgungsunternehmen zu.

§ 5

Sonstige Gebühren

(1) Die Sicherheits- bzw. Hinterlegungsgebühr für ein Hydrantenstandrohr mit Wasserzähler gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser beträgt 350,00 €.

(2) Die Leihgebühr für ein Hydrantenstandrohr oder die Nutzung einer vorhandenen Multizapfstelle bis zu 7 Kalendertagen beträgt pauschal 50,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hierin sind der Aufwand für die Aufstellung des Hydrantenrohres, die Einweisung sowie Rücknahme des Standrohres enthalten.

Gleiches gilt auch für die vorgeschriebene Desinfektion und Installation eines Trinkwasserhydrantenstandrohres sowie die Inbetriebnahme von vorhandenen Multizapfstellen zur Wasserentnahme bei Festveranstaltungen.

Die Leihgebühr für jeden weiteren Nutzungstag beträgt 1,00 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Wasserentnahmen aus Hydranten ohne Aufstellung eines von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Hydrantenstandrohrzählers gelten als Diebstahl und werden strafrechtlich verfolgt.

(4) In Ausnahmefällen kann, auf Anordnung des Wasserwerkes, statt eines Standrohres ein Bauzähler gesetzt werden. Bei der Installation eines Bauzählers wird der gesamte Aufwand für die Montage des Zählers in Rechnung gestellt. Des Weiteren fällt für jeden Nutzungstag eine Leihgebühr in Höhe von 1,00 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, an.

§ 6

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Beim Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats nach Fertigstellung des Wasserleitungshausanschlusses bzw. nach Installation des Wassermessers und der Absperrarmaturen.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ende des Monats, in dem das Grundstück satzungsgemäß von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage abgetrennt bzw. der Grundstückseigentümer einen Eigentumswechsel beim Gemeindewasserwerk angezeigt hat.

§ 7

Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer bzw. Erbbau-berechtigter oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner.

§ 8

Wechsel der Gebührenpflichtigen

(1) Beim Wechsel des Eigentümers oder des ihm satzungsgemäß gleichgestellten Benutzers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit Beginn des folgenden Monats über, während die Zahlungspflicht des neuen Eigentümers ab diesem Zeitpunkt beginnt.

(2) Meldet der bisherige oder neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, und erlangt die Gemeinde auch nicht auf andere Weise davon Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde vom Rechtsübergang Kenntnis erhält.

§ 9

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden aufgrund des Wasserverbrauchs des laufenden Jahres berechnet und jährlich durch endgültigen Gebührenbescheid von den Gebührenpflichtigen angefordert.

(2) Für das laufende Jahr haben die Gebührenpflichtigen Vorauszahlungen aufgrund des Wasserverbrauchs des Vorjahres nach Maßgabe des Vorauszahlungsbescheides zu leisten.

(3) Die auf dem Gebührenbescheid festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen gemäß Abs. 2 sind wie folgt fällig:

  1. Rate 15. Februar
  2. Rate 15. Mai
  3. Rate 15. August
  4. Rate 15. November

(4) Der Restbetrag, der sich aus der endgültigen Gebührenabrechnung nach Abs. 1 ergibt, ist 2 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(5) Für unterjährige Zwischen- oder Verbrauchsabrechnungen auf Antrag des Pflichtigen wird vom Eigentümer eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

(6) Bei Abrechnungsstellen ohne Funkfernauslesung wird für den entstehenden Mehraufwand bei der Pflege- und Datenverarbeitung, sowie für die manuelle Bearbeitung und Erstellung der Verbrauchsabrechnung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

§ 10

Beitreibung

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11

Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 12

Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren dieser Gebührensatzung können durch Beschluss vom Gemeinderat der Gemeinde Beckingen geändert werden.

§ 13

Straf- und Bußgeldvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung werden gemäß §§ 13 und 14 des Kommunal-abgabengesetzes vom 29.05.1998 in der jeweils gültigen Fassung verfolgt.

§ 14

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung regeln sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Beckingen, 13.12.2023
Der Bürgermeister
Thomas Collmann

Hinweis

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Beckingen, den 13.12.2023
Thomas Collmann, Bürgermeister