Aufgrund § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 4, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsblatt S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie des § 9 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 (BGBl. I S. 1327), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 06.12.2023 folgende Abwasser-Abgabensatzung beschlossen:
Anlage 1: Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung
| (1) | Die Gemeinde Beckingen erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Grund- und Benutzungsgebühren. Diese werden so bemessen, dass damit alle Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Beiträge an den Entsorgungsverband Saar (EVS) gedeckt werden. |
| (2) | Für das Aufnehmen und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers werden keine besondere Gebühren erhoben, wenn das Anwesen nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und vom Grundstückseigentümer die festgesetzten Benutzungsgebühren nach § 4 dieser Satzung erhoben werden. |
| (3) | Zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem öffentlichen Abwasserkanal werden die der Gemeinde entstehenden Kosten von den Grundstückseigentümern angefordert. |
| (4) | Nach den gesetzlichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes und der Satzung der Gemeinde Beckingen über die Abwälzung der Abwasserabgabe haben Kleineinleiter eine Abwasserabgabe zu entrichten. |
| (5) | Gegen Forderungen der Gemeinde aus dieser Satzung auf Gebühren oder Beiträge ist die Aufrechnung unzulässig. |
| (1) | Abgabenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Sonstige dinglich Berechtigte stehen dem Eigentümer gleich. |
| (2) | Das Festsetzen und die Erhebung der Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Niederschlagswassergebühr, können von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). |
| (3) | Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Pflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über. |
| (1) | Die Erstattungspflicht für die Anschlusskostenpauschale besteht für die Grundstücke, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist und | |
| a) | für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt werden können, |
| b) | für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde Beckingen zur Bebauung anstehen. |
| (2) | Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, so entsteht ein Erstattungsanspruch der Gemeinde auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. | |
| (3) | Für das Entstehen des Erstattungsanspruches gilt § 10 KAG. Die Erstattungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntmachung des Veranlagungsbescheides fällig. | |
| (4) | Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monats, an dem der Grundstücksanschluss beseitigt (stillgelegt) wird. | |
| (5) | Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4. | |
Für vorhandene Grundstücksanschlüsse zur Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird eine Grundgebühr nach dem Gebührenverzeichnis zur Abwasserabgabensatzung erhoben.
| (1) | Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. |
| (2) | Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge. |
| (3) | Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die Wassermenge, die sich aus den Messungen der Wasserzähler der jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen ergibt. Berechnungseinheit ist 1 m³ des auf ein Grundstück gelangenden Frischwassers und Brauchwassers. |
| (4) | Werden Messungen nicht oder nachweisbar nicht richtig durchgeführt, ist die Gemeinde berechtigt, die Wasser- bzw. Abwassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmengen des Vorjahres zu schätzen. |
| (5) | Die auf dem Grundstück aus Quellen und Bohrungen oder anderweitig gewonnenen Wassermengen für die Nutzung als Brauchwasser hat der Gebührenpflichtige gegenüber der Gemeinde anzuzeigen. Sie sind durch den kostenpflichtigen Einbau einer zusätzlichen und geeichten Wassermesseinrichtung der Eigenbetriebe Beckingen nachzuweisen. Die erforderlichen Arbeiten an der Hausinstallation lässt der Anschlussnehmer auf seine Kosten von einem zugelassenen Installateur durchführen. Der Zähler wird von den Eigenbetrieben geliefert und eingebaut. Der Zähler wird vom Wasserwerk geliefert und eingebaut. Für Zähler und Einbau ist eine Pauschale gemäß dem Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung zu entrichten. |
| (6) | Das Erheben der Benutzungsgebühren und das Ablesen sowie die Kontrolle der Messeinrichtungen werden an das Wasserversorgungsunternehmen übertragen. |
| (1) | Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss (z.B. Regenrinne, Regenfallrohr, Hofsinkkasten) oder indirekt über andere Flächen (z.B. öffentliche Verkehrsflächen, sonstige Nachbargrundstücke) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr sind die ermittelten, auf volle 10 m² abgerundeten versiegelten Grundstücksflächen. Wird Niederschlagswasser als Brauchwasser genutzt und erfolgt keine Messung nach § 13 Abs. 2 der Abwassersatzung, so ist die volle Niederschlagswassergebühr für das von befestigten und abflusswirksamen Flächen gesammelte Niederschlagswasser zu berechnen. | |
| (2) | Unter bebauter oder überbauter Fläche ist die Grundstücksfläche zu verstehen, die von den zum Grundstück gehörenden Gebäuden überdeckt wird (einschließlich Dachüberstände), z.B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lager, Werkstätten, Garagen. | |
| (3) | Zu den befestigten Flächen zählen, soweit sie nicht bereits durch die überbauten Flächen berücksichtigt sind, unter anderem Höfe, Terrassen, Treppen, Wege, Stellplätze, Rampen und Zufahrten mit Oberflächen aus wasserundurchlässigen oder wasserteildurchlässigen Materialien. | |
| (4) | Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt: | |
| Gruppe I - schwach versiegelt - Gebührenfaktor 0,0 = Gebührenbefreiung | |
| a) | alle Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, |
| b) | wasserdurchlässige Flächen, z.B. Schotterrasen, Rasen, Kiesflächen oder befestigte Flächen, die mittels Gefälle in den Garten entwässern. Flächen, die indirekt, also beispielsweise über den Bürgersteig oder ein benachbartes Grundstück in den Straßeneinlauf entwässern, sind jedoch zu berücksichtigen. |
| c) | befestigte Flächen mit einem ausreichend versickerungsfähigen Flächenanteil von mindestens 11,5 % und einer Fugenbreite von mindestens 2 cm, |
| d) | Gründächer. |
| Gruppe II - mitteldicht versiegelt - Gebührenfaktor 0,5 = 50 % Gebühr | |
| a) | befestigte Flächen mit einem ausreichend versickerungsfähigen Flächenanteil von mindestens 5 % sowie einer Mindestfugenbreite von 1 cm, |
| b) | alle Flächen der Gruppe I im Bereich kraftfahrzeuggenutzter Flächen, z.B. Einfahrten oder Stellplätze. |
| Gruppe III - dicht versiegelt - Gebührenfaktor 1 = 100 % Gebühr | |
| a) | Metall-, Ziegel- oder Schieferdächer, Flachdächer mit Bitumenpappe, Rasenfugenpflaster mit einem versickerungsfähigen Flächenanteil von unter 5 %, Asphaltstraßen, fugendichtes Pflaster aus Naturstein, Kunststein (z.B. Verbundsteine) oder Holz sowie wassergebundene Schotterstraßen und Wege, Fliesenbeläge und Terrassen. |
| (5) | Veränderungen der Bemessungsgrundlagen sind von den Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats der Verwaltung anzuzeigen. Sie werden mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Veränderung folgt, für die Berechnung der Benutzungsgebühren anteilsmäßig wirksam. | |
| (6) | Änderungen der Berechnungsgrundlagen von weniger als 10 m² versiegelter Fläche werden als Bagatellgrenze nicht berücksichtigt. | |
| (1) | Bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren nach dem Frischwasserbezug werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen die dem öffentlichen Kanalnetz nachweislich nicht zugeführten Verbrauchsmengen abgesetzt, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 9 erfüllt sind. | |
| (2) | Die abzusetzenden Wassermengen sind durch den kostenpflichtigen Einbau einer zusätzlichen und geeichten Wassermesseinrichtung des Gemeindewasserwerkes Beckingen nachzuweisen. Der Zähler muss fest und frostsicher innerhalb und die Entnahmestelle außerhalb des Gebäudes installiert werden. Die erforderlichen Arbeiten an der Hausinstallation lässt der Anschlussnehmer auf seine Kosten von einem zugelassenen Installateur durchführen. Der Zähler wird vom Wasserwerk geliefert und eingebaut. Für Zähler und Einbau ist eine Pauschale gemäß dem Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung zu entrichten. | |
| Es muss gewährleistet sein, dass über die Messeinrichtung nur solche Wassermengen entnommen werden, die endgültig nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Bei Verstößen entfällt der komplette Anspruch auf eine Absetzung von der Bemessungsgrundlage. | |
| Macht der Abgabepflichtige glaubhaft geltend, dass der Nachweis mittels Messeinrichtung nicht erbracht werden kann, so hat er auf seine Kosten andere prüffähige Nachweise vorzulegen. | |
| (3) | Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht werden, ist die der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermenge nach Lage des Einzelfalles gewissenhaft zu schätzen. | |
| (4) | Kann der Antragsteller aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Nachweis nicht führen, so besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. | |
| (5) | Das Antragsrecht auf Absetzung von den Bemessungsgrundlagen erlischt mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Gebührenbescheid. | |
| (6) | Die bebauten, überbauten oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, bleiben bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, wenn | |
| a) | sie nicht durch einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, |
| b) | das Niederschlagswasser nachweislich ausschließlich zur Gartenbewässerung verwendet oder anderweitig zur Versickerung gebracht wird, |
| c) | das Volumen der Auffangbehälter in angemessenem Verhältnis sowohl zur Wasserauffangfläche als auch zur Versickerungsfläche steht. |
| Auf die Belange des Nachbarrechtes ist Rücksicht zu nehmen. | |
| (7) | Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser betrieben, so ist ein Notüberlauf in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage nicht zulässig. | |
| (8) | Für ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) ab einem Volumen von 1 m³ und einem Überlauf mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr von der angeschlossenen Dachfläche 10 m² pro m³ Zisterneninhalt gutgeschrieben. | |
| (9) | Für die Absetzung von den Bemessungsgrundlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: | |
| a) | Erstattungsansprüche gem. § 6 Abs. 2 können nur geltend gemacht werden, wenn Kanalbenutzungsgebühren für jede im Anwesen wohnende Person von mindestens 25 m³ pro Jahr anfallen. Maßgebend hierfür ist die beim Einwohnermeldeamt am 1. Januar des betreffenden Jahres gemeldete Personenanzahl. |
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| Diese Mindestabnahme gilt nicht bei Zählern mit Funkfernauslesung. |
| b) | Erstattungsansprüche aufgrund von Rohrbrüchen können nur geltend gemacht werden, wenn die abzusetzende Wassermenge mindestens 15 m³ beträgt. |
| (10) | Für die Absetzung von der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung (Nutzvieh) gilt § 6 Abs. 2 entsprechend | |
| (11) | Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Versorgungsunternehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserablesungen durchschnittlich festgestellte Wassermenge als Grundlage der Gebührenberechnung. | |
| (12) | Befestigte private Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wie sonstige öffentliche Flächen behandelt. Die Gemeinde trägt in diesen Fällen die Kosten der Regenwasserbeseitigung. | |
| (13) | Für den durch Bearbeitung der Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 1 entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwand wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben. | |
Die Höhe der Grundgebühr, der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie des Verwaltungskostenbeitrages ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung.
| (1) | Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück direkt oder indirekt an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der Abwasseranlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. |
| (2) | Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Niederschlagswasser sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht ab dem Tag, der auf die erstmalige Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage folgt; die Berechnung erfolgt zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Gebührenpflicht folgt. |
| (3) | Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. |
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| Werden im Laufe eines Kalenderjahres Anschlussmöglichkeiten hergestellt oder geschaffen, so ist der Jahresbeitrag anteilmäßig auf die verbleibenden Kalendermonate umzulegen. |
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| Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, geht die Gebührenpflicht mit Beginn des darauffolgenden Monats nach dem Eigentumswechsel auf den neuen Gebührenschuldner über. Jeder Eigentumswechsel ist unverzüglich spätestens binnen 2 Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Bis zur Anzeige des Wechsels haften der bisherige und der neue Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. |
| (4) | Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser beendet wurde. |
| (1) | Die Grundgebühr sowie die laufenden Benutzungsgebühren werden vom Wasserversorgungs-unternehmen der Gemeinde Beckingen durch Abgaben-Gebührenbescheid festgesetzt und mit der Jahresverbrauchsabrechnung des Gemeindewasserwerkes erhoben. | |
| (2) | Die Gemeinde erhebt für das laufende Jahr (Erhebungszeitraum) für die Schmutzwassergebühr eine pauschale Vorauszahlung sowie für die Niederschlagswassergebühr einen festen Jahresbetrag. Die Erhebung erfolgt ebenfalls durch das Gemeindewasserwerk. | |
| (3) | Die Vorauszahlungen für Schmutzwassergebühren werden auf der Grundlage des vom Gemeindewasserwerk festgestellten Frischwasserverbrauches errechnet. Bei Neuanschlüssen oder bei Wechsel des Gebührenpflichtigen wird der Pauschalbetrag durch Schätzung festgesetzt. | |
| (4) | Der feste Jahresbeitrag der Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage des § 5 dieser Satzung ermittelt. Für den laufenden Erhebungszeitraum setzt die Gemeinde die Beträge fest, wobei die Höhe der Abschlagszahlungen sich nach dem zu leistenden Jahresbetrag errechnet. In besonderen Fällen kann die Gemeinde durch Schätzungen die Höhe des zu leistenden Abschlagsbetrages festsetzen. | |
| (5) | Die pauschalen Vorauszahlungen nach Abs. 3 und der feste Jahresbetrag nach Abs. 4 sind in Raten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und an die Gemeindekasse Beckingen zu entrichten. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Vorauszahlungen nach Abs. 3 und Raten auf den letzten Jahresbetrag nach Abs. 4 zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit sich nach der zuletzt insgesamt festgesetzten Rate richtet. | |
| (6) | Die endgültige Abrechnung der Schmutzwassergebühr für den Erhebungszeitraum erfolgt im nachfolgenden Jahr, nachdem der tatsächliche Frischwasserverbrauch festgestellt worden ist. Ergibt sich bei der endgültigen Abrechnung nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen | |
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| a) | ein Mehrbetrag zu Lasten des Gebührenpflichtigen (Nachforderung), ist dieser Mehrbetrag innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abrechnung fällig und zahlbar; |
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| b) | ein Minderbetrag zugunsten des Gebührenpflichtigen (Überzahlung), wird der Minderbetrag mit der ersten Vorauszahlungsrate für den laufenden Erhebungszeitraum verrechnet. |
| (1) | Bei Eigentumswechsel hat der Gebührenpflichtige Änderungen, die seine Gebührenpflicht beeinflussen, innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der Gemeinde anzuzeigen. Die Gebührenpflicht geht mit dem ersten Tag des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Unterbleibt die Anzeige, so haften während der Übergangszeit der bisherige Verpflichtete und der Neuverpflichtete als Gesamtschuldner. |
| (2) | Die bebaute, überbaute oder befestigte abflusswirksame Fläche eines Grundstücks wird nach der festgestellten Erhebung dem Gebührenpflichtigen mitgeteilt. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Abweichungen von der berechneten Fläche hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung anzuzeigen. |
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| Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gilt diese Festsetzung als anerkannt. |
| (3) | Der Gebührenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und soweit erforderlich Zutritt zum Grundstück zu gewähren. |
| (1) | Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Satzung können Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften, insbesondere dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1994 (Amtsblatt S. 43) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. |
| (2) | Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden. |
| (1) | Von der Festsetzung und Vollstreckung der Gebühren kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenerhebung bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter Anwendung des § 12 KAG in Verbindung mit den entsprechenden anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung unbillig wäre. |
| (2) | Für die Regulierung der Einzelfälle wird der Werksausschuss des Eigenbetriebes ermächtigt. |
Gegen Anordnungen oder Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Die Abwasser-Abgabensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen hat mit Beschluss vom 06.12.2023 die Gebühren ab 01.01.2024 wie folgt festgelegt:
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.