Titel Logo
Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 51/2025
Bekanntmachungen Hauptverwaltung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde Beckingen

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung

Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erhebt die Gemeinde Beckingen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht durch Benutzung der zur Verfügung gestellten gemeindlichen Einrichtungen. Eine über den Antrag bzw. den Belegungsplan hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich unzulässig.

(2) Als Benutzung gilt:

1.

die tatsächliche Inanspruchnahme,

2.

die Bereitstellung von gemeindlichen Einrichtungen aufgrund eines entsprechenden Antrages, ohne dass die Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (Nutzungs- bzw. Belegungsausfall).

(3) Zur Zahlung der Gebühr ist grundsätzlich verpflichtet, wer die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen beantragt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die dort aufgeführten Gebührensätze enthalten eine eventuell abzuführende Umsatzsteuer.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Nutzungs- bzw. Belegungsausfall) gilt:

1.

Wird ein Antrag auf Benutzung später als eine Woche vor der Veranstaltung zurückgenommen oder erledigt sich innerhalb dieses Zeitraums eine Benutzungserlaubnis bzw. ein Gestattungsvertrag, so wird die volle Gebühr erhoben.

2.

Wird bei regelmäßig wiederkehrender und in einem Belegungsplan festgesetzter Benutzung die zur Verfügung gestellte gemeindliche Einrichtung nicht tatsächlich in Anspruch genommen, so wird die volle Gebühr erhoben. Gebührenfrei ist ein Nutzungs- bzw. Belegungsausfall wegen Eigenbedarfs der Gemeinde, wegen des Vorrangs anderer Veranstaltungen oder aufgrund höherer Gewalt.

§ 4 Entstehung des Anspruches

Der Anspruch auf Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht bei allen Nutzungsarten mit Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung. Im Falle der Benutzung ohne Begründung eines Rechtsverhältnisses entsteht der Anspruch mit der tatsächlichen Inanspruchnahme.

§ 5 Gebührenfestsetzung, Erhebung, Fälligkeit

(1) Die Gebührenfestsetzung und -bekanntgabe erfolgt durch einen Gebührenbescheid, der enthalten muss:

a)

die Art der Benutzung,

b)

die Höhe und die Berechnung der zu entrichtenden Gebühr,

c)

die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,

d)

die Stelle, an die zu zahlen ist,

e)

die Zahlungsfrist und

f)

eine Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Gebühr wird nach Art und Umfang der beantragten bzw. im Belegungsplan festgelegten Nutzung berechnet.

§ 6 Schadensersatzforderung der Gemeinde

Für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Sachen haftet der Benutzer.

§ 7 Zwangsmaßnahmen, Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Straf- und Bußgeldvorschriften richten sich nach den §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 (Amtsbl. S. 409), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Rechtsmittel

(1) Gegen die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung zu.

(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Beckingen, den 10.12.2025
Der Bürgermeister
Thomas Collmann

Hinweis:

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Beckingen, den 17.12.2025
Der Bürgermeister
Thomas Collmann

Anlage:

Gebührentarif

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde Beckingen

1. Nutzung und Vergabe von Markthütten und Veranstaltungsmaterial

Veranstaltungsausstattung

Vereine und Organisationen aus der Gemeinde

Sonstige Nutzer

pro Woche

pro Woche

Markthütte

60,00 €

180,00 €

Pavillons {{lt}} 5m Länge

24,00 €

44,00 €

Pavillons {{gt}} 5m Länge

44,00 €

72,00 €

Bühne bis 16 m2

60,00 €

180,00 €

Bühne bis 16 m2

120,00 €

270,00 €

Bühne über 16 m2

120,00 €

360,00 €

Bühne über 16 m2

180,00 €

540,00 €

Zelt {{gt}} 5m Länge

120,00 €

240,00 €

Für jede Ausleihe ist eine Kaution zu hinterlegen.

Sollte die geliehene Ausrüstung in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden, wird für Reinigung, Nachbereitung und Reparaturen eine Gebühr in Höhe von 44,00 €/Stunde erhoben; mindestens aber 60,00 €.

2. Benutzungsgebühren der Minigolfanlage

Kinder

2,00 €

Kinder, Zehnerkarte

15,00 €

Erwachsene

3,00 €

Erwachsene, Zehnerkarte

25,00 €

3. Benutzungsgebühren des Hallenbades

Kinder

2,50 €

Kinder, Zwölferkarte

25,00 €

Erwachsene

3,50 €

Erwachsene, Zwölferkarte

35,00 €

Kindergeburtstag bis 14 Jahre

120,00 €

für 2 Stunden

Schulen in fremder Trägerschaft

60,00 €

pro Stunde

Vereine und Organis. aus der Gemeinde

30,00 €

pro Stunde

Vereine und Organis. aus der Gemeinde

2.400,00 €

pro Jahr

Vereine und Organis. außerhalb der Gemeinde

90,00 €

pro Stunde

4. Benutzungsgebühren für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen und Räumlichkeiten

4.1 Für die dauerhafte Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten erhebt die Gemeinde Beckingen vom Nutzer eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,00 €/m² und Monat.

4.2 Für die einmalige Überlassung von Gebäuden und Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen und Feierlichkeiten o.ä. erhebt die Gemeinde Beckingen folgende Gebühren:

a)

Für jede Nutzung wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 60,00 € pro Nutzung erhoben.

b)

Des Weiteren werden folgende Nutzungsgebühren pro m² genutzte Fläche erhoben. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wird hierbei die Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zugrunde gelegt (siehe Tabelle):

Kategorie A: 0,00 €/m² genutzte Fläche

für öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen ohne Eintritt und Gewinnerzielungsabsicht von Vereinen und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen (u.a. Spielbetrieb), für caritative Zwecke sowie für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit

Kategorie B: 0,60 €/m² genutzte Fläche

für öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen mit Eintritt und/oder Gewinnerzielungsabsichten von Vereinen und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen

Kategorie C: 1,20 €/m² genutzte Fläche

für private Feierlichkeiten sowie gewerbliche und sonstige Veranstaltungen aller Art

Für die Benutzung und Reinigung gelten die Regelungen des Überlassungsvertrages.

5. Benutzungsgebühren für den Wohnmobilstellplatz Düppenweiler

Die Parkgebühr für die Platznutzung beträgt 12,00 € pro Wohnmobil und Tag, in der Gebühr enthalten sind die Kosten für Strom, Abwasser, Müll- und Fäkalienentsorgung.

6. Benutzungsgebühren für die Grüngutsammelstelle

Für die Inanspruchnahme der Grüngutsammelstelle werden Gebühren in Höhe von 2,00 € pro angefangene 0,1 m3 Anlieferungsmenge erhoben; pro Anlieferung jedoch mindestens 3,50 €.

Übersicht der Benutzungsgebühren für gemeindliche Gebäude und Räumlichkeiten

Für alle Vermietungen wird eine einmalige Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 60,00 € in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus ist die Vermietung für Veranstaltungen ohne Eintritt und Gewinnerzielungsabsichten von Vereinen und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen, zu caritativen Zwecken sowie der Kinder- und Jugendarbeit (Kategorie A) kostenfrei.

Für Veranstaltungen mit Eintritt und/oder Gewinnerzielungsabsichten von Vereinen und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen (Kategorie B) sowie private, gewerbliche und sonstige Veranstaltungen aller Art (Kategorie C) werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

Halle/Gebäude

m2

Kategorie B

0,60 €/m2

Kategorie C

1,20 €/m2

DHH ganze Halle

880

530,00 €

1.060,00 €

DHH halbe Halle

440

265,00 €

530,00 €

DHH Foyer/Küche

150

90,00 €

180,00 €

Alte Wäscherei

130

80,00 €

160,00 €

Alter Bahnhof Saal (EG)

110

65,00 €

130,00 €

Alter Bahnhof Seminarraum (OG)

60

35,00 €

70,00 €

MZH Düppenweiler Halle

480

290,00 €

580,00 €

MZH Düppenweiler Foyer/Küche

100

60,00 €

120,00 €

Erwringer Scheier

130

80,00 €

160,00 €

MZH Hargarten Halle

280

170,00 €

340,00 €

MZH Hargarten DGH Flachstube

70

45,00 €

90,00 €

Salzlager Haustadt OG

80

50,00 €

100,00 €

Turnhalle Haustadt

220

135,00 €

270,00 €

MZH Honzrath Halle

180

110,00 €

220,00 €

MZH Honzrath Foyer/Küche

50

30,00 €

60,00 €

Blockhütte Oppen

90

55,00 €

110,00 €

MZH Reimsbach Halle

290

175,00 €

350,00 €

MZH Reimsbach Foyer/Küche

180

110,00 €

220,00 €

Vereinshaus Saarfels Halle/Saal

180

110,00 €

220,00 €

Vereinshaus Saarfels Foyer/Küche

50

30,00 €

60,00 €

Beckingen, den 17.12.2025
Der Bürgermeister
Thomas Collmann