Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Ordnungsamt (Fundbüro) der Gemeinde gemeldet wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet.
(4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und die Haftung für die Steuer bleiben hiervon unberührt.
(5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Vordrucke innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Formulare wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
(5) Nach der Anmeldung wird für jeden angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden muss. Die ausgegebenen Hundesteuermarken bleiben so lange gültig, bis sie durch neue ersetzt werden. In Verlust geratene Marken werden nach Glaubhaftmachung des Verlustes gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € ersetzt.
(6) Außerhalb von Wohnungen und umfriedeten Grundbesitzes dürfen Hunde nur mit einer gültigen und deutlich sichtbar angebrachten Hundesteuermarke umherlaufen.
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
| a) nur ein Hund gehalten wird | 110,00 € |
| b) für den 2. Hund | 170,00 € |
| c) für jeden weiteren Hund | 230,00 € |
(2) Für gefährliche Hunde gem. § 1 sowie Hunde oder Mischlingshunde der Rassen gem. § 6 der Hundeverordnung gilt der doppelte Steuersatz.
(3) Soweit die Steuerpflicht nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Monat ein Zwölftel des Jahresbetrages.
(4) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht sowie Hunde, die zum Bestand eines Zwingers nach § 5 oder zu den für gewerbliche Zwecke nach § 6 gehaltenen Tieren gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(1) Von der Steuerschuld befreit sind:
a) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
b) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei ehrenamtlichen Mitgliedern vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und - soweit möglich - seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. Sind die Tiere bei ehrenamtlichen Mitgliedern untergebracht, endet die Steuerbefreiung nach einem Jahr.
(2) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a) Diensthunde von Polizei-, Hilfspolizei- und Zollbeamten, sowie von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
b) Hunde, die von der Bundeswehr, von der Bundespolizei oder von den Stationierungsstreitkräften gehalten werden,
c) Hunde, die in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen und ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden,
d) Hunde, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden,
e) Hunde, die von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden,
f) Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst sowie von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
g) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „G“ oder „H“ abhängig gemacht werden,
h) Hunde, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
i) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl,
j) ausgebildete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
k) Hunde, die regelmäßig als Rettungshund bei einer staatlich anerkannten oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind bei Nachweis einer Rettungshundausbildung, wenn die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt wurde,
l) Hunde aus dem Tierheim oder von anerkannten Tierschutzorganisationen für die Dauer von zwei Jahren. Ist das Tier älter als 8 Jahre entfällt die Steuer auf Dauer. Bei der Anmeldung ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Kaufvertrag) vorzulegen.
(3) Gefährliche Hunde gem. § 1 und Hunde oder Mischlingshunde der Rassen gem. § 6 der Hundeverordnung des Landes sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmern des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden bei Nachweis einer Schutzhundausbildung (VPG III oder IPO III), wenn die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt wurde,
c) Jagdhunde von Jagdausübungs-berechtigten bei Nachweis einer Jagdhundausbildung, wenn die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt wurde,
d) Hunde,
| • | die von Empfängern des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch II, |
| • | von Empfängern von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII und |
| • | von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, insbesondere von Rentnern |
gehalten werden, jedoch nur für einen Hund. Bei der Beantragung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteilnehmer mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte des jeweiligen Steuersatzes für Hunde mit nachweislicher Begleithundeausbildung, wenn die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt wurde. Hunde mit Ermäßigung gelten hierbei als erste Hunde.
(4) Gefährliche Hunde gem. § 1 und Hunde oder Mischlingshunde der Rassen gem. § 6 der Hundeverordnung des Landes sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens eine rassereine Hündin in zuchtfähigem Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hündin in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung ( z. B. Verband für das Deutsche Hundewesen VDH )geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen.
(2) Als Zwingersteuer sind für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, 85,00 € zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit.
(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben von den für gewerbliche Zwecke gehaltenen Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu versteuern. Weitere Hunde, die sie weniger als 6 Monate im Besitz haben, sind steuerfrei.
(1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist,
b) in den Fällen der §§ 5 und 6 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung soll innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.
Eine rückwirkende Vergünstigung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht
möglich.
(3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Hierfür kann ein entsprechender Nachweis, z. B. Kaufvertrag oder tierärztliche Bescheinigung über die Einschläferung, verlangt werden. Ohne Nachweis gilt der Monat der Abmeldung
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt bis zur Erteilung eines geänderten Steuerbescheides.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit fällig. Im Übrigen richtet sich die Fälligkeit des Jahresbetrages nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtender Steuer verlangen.
(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen auf Grundlage dieser Satzung richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) sowie nach dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) in seiner jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
(2) als Hundehalter entgegen § 1 a einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet,
(3) als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand, Betriebsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 1 a Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder die vom Steueramt übersandten Vordrucke nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
(4) als Hundehalter einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt oder die Hundesteuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt.
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Beckingen vom 10. Dezember 2025 tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen,
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.