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Amtsblatt Beckingen
Ausgabe 51/2025
Bekanntmachungen Hauptverwaltung
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Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen

Inhalt:

§

§ 1

Erwerb von Nutzungsrechten

1

I. Reihengrabstätten

1

II. Wahlgrabstätten

1

§ 2

Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde

2

§ 3

Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte

2

§ 4

Entfernen von Grabmalen

3

§ 5

Leichenhallen.

3

§ 6

Inkrafttreten

3

Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854 und 863), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1119), und des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 sowie des § 2 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 14.12.2005 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.12.2025 folgenden Gebührentarif beschlossen:

§ 1 Erwerb von Nutzungsrechten

I. Reihengrabstätten

(1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

165,00 €

b)

für Einzelgräber für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.380,00 €

c)

für Urneneinzelgräber

840,00 €

d)

für Urnenwandeinzelgrabstellen

840,00 €

e)

für Urnenkammereinzelgrabstätten

840,00 €

f)

für Urnenbaumeinzelgrabstätten

840,00 €

g)

für anonyme/teilanonyme Urneneinzelgrabstätten

840,00 €

II. Wahlgrabstätten

(1) Für das Nutzungsrecht an Familien- und Tiefengrabstätten sowie an Urnenwandfamiliengrabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

a)

b)

je Grabstelle einer Familiengrabstätte

1.020,00 €

c)

für Tiefengrabstätten

1.620,00 €

d)

für Urnenfamiliengräber

2.580,00 €

e)

für Urnenwandfamiliengrabstätten

2.580,00 €

f)

für Urnenkammerfamiliengräber

2.580,00 €

g)

Für Urnenbaumfamiliengrabstätten

2.580,00 €

§ 2 Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde

Werden Grabstätten in Feldern erworben, die von der Gemeinde gepflegt und instandgehalten werden (z. B. Rasengräber, Urnenbaumgräber, anonyme Grabfelder usw.), sind für den Pflegeaufwand zusätzliche Gebühren zu entrichten. Die Gebühren ergeben sich aus Nutzungsdauer x Gebührensatz x Anzahl der Grabstellen. Sie sind bei Erwerb, Weitererwerb oder Wiedererwerb in einer Summe für die gesamte Grabstätte im Voraus zu entrichten. Urnenfamiliengräber und Tiefengräber gelten bei der Berechnung als eine Grabstelle.

Gebührensatz für Pflegeaufwand:

Einzelgrab als Rasengrab

pro Grabstelle Nutzungszeit x

80,00 €

Urnengrab als Rasengrab

pro Grabstelle Nutzungszeit x

40,00 €

Urnenbaumgrab

pro Grabstelle Nutzungszeit x

80,00 €

bei geteilten Grabstellen Nutzungszeit x

40,00 €

Anonyme/teilanonyme Urnengräber

pro Grabstelle Nutzungszeit x

40,00 €

§ 3 Herrichten der Grabstelle bzw. Grabstätte

(1) Die Gebühr für das Herrichten einer Grabstelle beträgt:

a)

für eine Grabstelle eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

210,00 €

b)

für eine Grabstelle eines Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

882,00 €

c)

für eine Tiefengrabstätte

- bei Erstbelegung

1.110,00 €

- bei Zweitbelegung

1.030,00 €

d)

für eine Familiengrabstätte

- bei Erstbelegung

980,00 €

- bei jeder weiteren Belegung

1.120,00 €

e)

für eine Grabstätte einer Totgeburt

150,00 €

f)

für eine Urnenbeisetzung

180,00 €

g)

für das Öffnen und Schließen einer Urnenwandkammer, Urnenkammer oder Erdröhre (z. B. Urnenbaumgrab)

80,00 €

h)

für eine Urnenbeisetzung in anonymen/teilanonymen Grabstätten

180,00 €

(2) Für Felder, in denen die Gemeinde das Grabmal stellt, erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge:

a)

für Urnenkammereinzel/familiengräber in Haustadt (40x40x12/6 Granit))

360,00 €

b)

für Urneneinzelgräber in Honzrath (40x40 Sandstein))

120,00 €

c)

für Urnenbaumgräber (40x40cm Granit)

230,00 €

d)

für Urnenbaumeinzelgräber anteilig je Grabstelle

115,00 €

h)

für die Anbringung des Bronzeblattes für die anonymen und teilanonymen Grabstätten. Sofern eine Beschriftung des Bronzeblattes (teilanonym) gewünscht wird, werden zusätzlich Kosten für die Beschriftung erhoben. Da sich die Gemeinde hierbei eines Dritten zur Ausführung der Arbeiten bedient, sind dessen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

385,00 €

(3) Soweit die Gemeinde Grabumrandungen verlegt, erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge:

a)

Einzelgrabstätten eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 €

b)

Einzelgrabstätten eines Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

300,00 €

c)

Tiefengrabstätte (nur bei Erstbelegung)

300,00 €

d)

Familiengrabstätte (nur bei Erstbelegung) für 2 Grabstellen

370,00 €

e)

Urneneinzelgrabstätten

230,00 €

(4) Werden zur Herrichtung von Gräbern Grabdenkmäler, Grabplatten oder sonstige Gegenstände durch die Gemeinde beschafft, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die entstehenden Kosten zu erstatten, sofern die Gegenstände nicht im Gebührentarif aufgeführt sind.

(5) Werden Urnen vor Ablauf der Ruhefrist aus Urnenwandeinzelgrabstätten in sonstige Grabstätten umgebettet, so hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche die Kosten, die durch den notwendigen Austausch der Abdeckplatte entstehen, zu übernehmen.

§ 4 Entfernen von Grabmalen

(1) Für die ab dem Kalenderjahr 2006 erworbenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte für das Entfernen der Grabstätten und ihrer baulichen Anlagen (Grabsteine, Umrandungen, Fundamente etc.) folgende Gebühren zu entrichten:

a)

Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

80,00 €

b)

Einzelgrabstätten für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr

300,00 €

c)

Tiefengrabstätten

300,00 €

d)

Familiengrabstätten

440,00 €

e)

Urnengrabstätten

120,00 €

f)

Urnenwandgrabstätten pro Urne

50,00 €

g)

Urnengrabstätten in Feldern, die eine Kammer bzw. Erdröhre für die Aufnahme von Urnen haben pro Urne

50,00 €

h)

Anonyme/teilanonyme Urnengrabstätten

50,00 €

Die Gebühr ist beim Ersterwerb im Voraus zu entrichten.

(2) Ebnet die Gemeinde Gräber, die vor dem 01.01.2006 erstmalig erworben wurden, auf Antrag oder einem sonstigen Grund ein, gelten die Gebührensätze des Absatzes 1 entsprechend.

Bedient sich die Gemeinde eines Dritten zur Ausführung der Arbeiten, sind dessen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 5 Leichenhallen

(1)

Für die Benutzung der Kühlzelle ist je angefangenen Kalendertag folgende Gebühr zu entrichten

140,00 €

(2)

Wird ein Sarg weniger als 24 Stunden zum Zwecke der Überführung in der Leichenhalle aufbewahrt ist folgende Gebühr zu entrichten

140,00 €

(3)

Für die Benutzung der Trauerhalle ist je angefangenen Kalendertag folgende Gebühr zu entrichten

100,00 €

(4)

Die max. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle pro Sterbefall beträgt

560,00 €

§ 6 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Beckingen vom 17.07.2025 außer Kraft.

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.

Beckingen, den 10.12.2025
T. Collmann, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Beckingen, den 17.12.2025
Thomas Collmann, Bürgermeister