Der Gemeinderat Beckingen hat in seiner Sitzung am 06.12.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes „Solarpark Beckingen“ sowie auch den Entwurf der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes sowie der Teiländerung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Ziel des Bebauungsplanes sowie der FNP-Teiländerung
Ziel des Bebauungsplanes und der FNP-Teiländerung ist die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer Fläche von ca. 10,2 ha. Hierdurch soll ein Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden.
Das ca. 10,2 ha große Plangebiet befindet sich nordöstlich der Ortslage des Gemeindehauptortes Beckingen ca. 280 m östlich der Marzellusstraße. Nordwestlich des Plangebietes ist in ebenfalls ca. 280 m Entfernung vom Plangebiet der Margarethenhof, ein Pferdepensionsstall mit Reitbetrieb, gelegen. Die Ortslage von Haustadt mit der Haustadter Talstraße liegt ca. 240 m südöstlich des Plangebietes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über die Gemarkungen Haustadt und Beckingen mit den Flurbezeichnungen „Auf die Espen“, „Hoschtert“ und „Lützelscheuer“.
Er umfasst hier die Parzellen:
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der folgenden Abbildung zu entnehmen.
Der Geltungsbereich der FNP-Teiländerung ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch.
Übersichtslageplan mit Geltungsbereich
Der Bebauungsplan „Solarpark Beckingen“ sowie die parallele Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurden bereits vom 19.01.2023 bis einschließlich 21.02.2023 öffentlich ausgelegt (frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs 1 BauGB).
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 363), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan „Solarpark Beckingen“ sowie die parallele Teiländerung des Flächennutzungsplanes vom 19.02.2024 bis einschließlich zum 22.03.2024 im Rathaus der Gemeinde Beckingen, Bauverwaltung, Zimmer 1.07, zu den untenstehenden Sprechzeiten öffentlich ausliegen.
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Öffnungszeiten der Gemeinde Beckingen
| vormittags: | ||
| - | montags-donnerstags | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| - | freitags | 08.00 Uhr - 12.30 Uhr |
| nachmittags: | ||
| - | montags und donnerstags | 13.30 Uhr - 15.15 Uhr |
| - | dienstags | 13.30 Uhr - 18.00 Uhr |
Gleichzeitig werden die Beteiligungsunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Beckingen unter https://www.beckingen.de/rathaus/bauen-und-umwelt/ zum Download bereitgestellt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter der Internetadresse
https://argusconcept.planungsbeteiligung.de
kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen und Stellungnahmen abgeben. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen vom 19.02.2024 bis einschließlich zum 22.03.2024 zur Verfügung.
Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen werden mit offengelegt:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Landwirtschaftskammer für das Saarland
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Referat OBB 1.1
Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz, Abteilung D – Naturschutz, Forsten
NABU Saarland
Landkreis Merzig-Wadern - Gesundheitsamt
Folgende Unterlagen werden weiterhin ausgelegt:
Folgende Fachgutachten werden zudem ausgelegt:
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: planverfahren@beckingen.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bzw. die Flächennutzungsplan-Änderung unberücksichtigt bleiben.
Für die FNP-Teiländerung gilt:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Saarland.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Beckingen oder ein von der Gemeinde Beckingen eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Beckingen oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Beckingen oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Beckingen ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.