Aus gegebenem Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass die Verpflichtung zur Rattenbekämpfung den Eigentümern, Pächtern, Mietern oder sonstigen Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften obliegt.
Dabei ist es jedem überlassen, die Bekämpfung selbst vorzunehmen oder sie durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. In den gängigen Telefonbüchern sind unter der Rubrik “Schädlingsbekämpfung“ geeignete Unternehmen zu finden.
Bei der Entscheidung selbst gegen die Ratten vorzugehen, sind gesetzlich festgelegte Sicherheitsvorkehrungen zu beachten (siehe § 5 Rattenbekämpfungsverordnung des Saarlandes).
Führt der Verpflichtete die Bekämpfung nicht selbst durch, hat der Auftragnehmer die Zulassung der von ihm benutzten Mittel nachzuweisen.
Bekämpfungsmittel sind für Menschen, sowie für Haustiere und sonstige nicht schädliche Tiere unzugänglich auszulegen.
Sie sind oberirdisch im Freien sowie in Gebäuden einschließlich der Kellerräume nur in jede Gefährdung ausschließende Schlupfwinkel wie Mauerspalte, unter Steinhaufen, unter Holzbalken oder ähnlichen Plätzen auszulegen.
Achtung!
Wenn jemand seiner gesetzlichen Verpflichtung der Rattenbekämpfung nicht nachkommt, wird die Ortspolizeibehörde aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Verfügung gegen den Verpflichteten erlassen, in der ihm die Schädlingsbekämpfung aufgegeben wird. (Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz)
Um einem Rattenaufkommen vorzubeugen können folgende Maßnahmen hilfreich sein:
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass jeder Rattenbefall in der Gemeinde Beckingen der Ortspolizeibehörde unter den Telefonnummern: 06835/55-251 oder 55-259 anzuzeigen ist.