Betretungserlaubnis und Duldung von Vorarbeiten auf einem Grundstück gemäß § 45 Saarländisches Straßengesetz
Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes, vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, beabsichtigt, ab März 2025 die Durchführung von Baugrunderkundungen (Kleinrammbohrungen sowie Rammsondierungen) zwecks Planung der Kanalsanierung durchzuführen.
Das Grundstück Gemarkung Saarfels, Flur 5, Flurstück 45/17 muss betreten werden um Bodenuntersuchungen durchzuführen.
Die Arbeiten werden von der Straßenbauverwaltung oder von ihr Beauftragte durchgeführt.
Da die gesamten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese zu dulden (§ 45 SStrG). Etwaige Vermögensnachteile, die durch diese Arbeiten entstehen, werden in Geld entschädigt.
Ich bitte, evtl. Vermögensnachteile zwecks Regulierung der berechtigten Ansprüche dem Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, anzuzeigen.
Sollte eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt werden, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung wird gemäß § 80 Abs. 4 VwGO angeordnet.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, einzulegen.