Seit dem 01. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz.
Das Gesetz regelt in § 50 Abs. 2 unter anderem die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen.
Danach sind nur noch Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag
und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag zu veröffentlichen.
Gerne wollen wir dem Wunsch nachkommen, weitere Geburtstage wie der 71, 72 … zu veröffentlichen, dies bedarf jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) der schriftlichen Einverständnis der betreffenden Person.
Hierfür können Sie gerne die unten angefügte Einverständniserklärung nutzen. Bitte senden Sie die unterschriebene Einverständniserklärung an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ebsdorfergrund oder geben Sie diese bei dem Leiter des Bürgerbüros ab.
Zusendungen per email sind nicht zulässig.
Die Einverständniserklärung finden Sie auch auf unserer Homepage (http://www.ebsdorfergrund.de/interaktiver-buergerservice/).
DER GEMEINDEVORSTANDi.A. BetzFachbereichsleiterinPersonalservice, Organisation, Sicherheit und Ordnung, EDV, SozialesEntgegen des § 50 (2) des Bundesmeldegesetzes (BMG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) wünsche ich die Veröffentlichung meiner Geburtstage
jährlich ab dem 70. Geburtstag.
Name : ____________________________
Vorname :_________________________________
Geb.-Datum : _______________________
35085 Ebsdorfergrund-OT _________________,
Straße :_______________________________
Unterschrift :
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