für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser (DGH), Mehrzweckhallen (MZH), Bürgerhäuser (BGH), Bürgerzentren (BZ), Mehrzweckplätze (MZPl) und sonstige Plätze der Gemeinde Ebsdorfergrund
§ 1
Für die Benutzung der gemeindlichen Dorfgemeinschaftshäuser, Bürgerhäuser, Bürgerzentren, Mehrzweckhallen werden Nutzungsentgelte pro Veranstaltungstag in folgender Höhe erhoben:
Euro Ab 01.10.2017 | Euro Ab 01.07.2020 | |
OT Dreihausen / Bürgerzentrum | ||
Saal vor der Bühne | 200,00 | 200,00 steuerfrei |
Saal vor der Theke | 200,00 | 200,00 steuerfrei |
Bürgercafe | 120,00 | 120,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung mit Theke | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außenanlage und Toilette ohne gepflasterten Platz | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
Benutzung Außenanlage u. Toilette mit gepflastertem Platz und Bolzplatz | 60,00 | 60,00 steuerfrei |
Multimediaraum | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Bühne | 25,00 | 25,00 steuerfrei |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Licht- und Tontechnik | 25,00 | 25,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
OT Beltershausen-Frauenberg / Bürgerhaus / Tagungszentrum | ||
großer Saal | 200,00 | 200,00 steuerfrei |
kleiner Saal | 40,00 | 40,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände und Toilette | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
Thekenvorraum | 40,00 | 40,00 steuerfrei |
Licht- und Tontechnik | 30,00 | 30,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
OT Ebsdorf / Bürgerhaus | ||
großer Saal | 200,00 | 200,00 steuerfrei |
kleiner Saal | 40,00 | 40,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände und Toilette | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
OT Hachborn / Bürgerzentrum | ||
Thekensaal | 80,00 | 80,00 steuerfrei |
Kleiner Saal | 60,00 | 60,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung Obergeschoss | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Küchenbenutzung Untergeschoss | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Tontechnik Pavillon | 20,00 | 20,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Pavillon | 70,00 | 70,00 steuerfrei |
Multifunktionsraum | 25,00 | 25,00 steuerfrei |
Benutzung Außengelände u. Toilette | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
OT Heskem-Mölln / Dorfgemeinschaftshaus | ||
Saal unten | 45,00 | 45,00 steuerfrei |
Saal oben | 35,00 | 35,00 steuerfrei |
Nebengebäude, Toilette | 65,00 | 65,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 35,00 | 35,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände u. Toilette | 40,00 | 40,00 steuerfrei |
OT Roßberg / Dorfgemeinschaftshaus | ||
großer Saal | 75,00 | 75,00 steuerfrei |
kleiner Saal | 35,00 | 35,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 35,00 | 35,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände und Toilette | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
Thekenvorraum | 25,00 | 25,00 steuerfrei |
OT Wermertshausen / Dorfgemeinschaftshaus / Dorfplatz | ||
großer Saal | 75,00 | 75,00 steuerfrei |
Schulungsraum | 35,00 | 35,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 35,00 | 35,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände und Toilette | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
OT Rauischholzhausen / Mehrzweckhalle | ||
großer Saal | 250,00 | 250,00 steuerfrei |
kleiner Saal | 60,00 | 60,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Thekenbereich | 25,00 | 25,00 steuerfrei |
Bei Benutzung von Küche und Thekenbereich kostet die Theke 10,00 € | 10,00 | 10,00 steuerfrei |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände und Toilette (nicht MZPl.) | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
OT Leidenhofen / Mehrzweckhalle | ||
großer Saal | 220,00 | 220,00 steuerfrei |
kleiner Saal | 45,00 | 45,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände und Toilette | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
OT Wittelsberg / GrundTreff | ||
Forum | 140,00 | 140,00 steuerfrei |
Wintergarten | 70,00 | 70,00 steuerfrei |
Küchenbenutzung | 40,00 | 40,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Kühlraum | 10,00 | 10,00 + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Benutzung Außengelände und Toilette | 50,00 | 50,00 steuerfrei |
§ 2
Für die Benutzung der gemeindlichen Mehrzweckplätze in Dreihausen, Ebsdorf, Hachborn, Heskem-Mölln, Leidenhofen, Rauischholzhausen, Roßberg, Wermertshausen und Wittelsberg werden Gebühren pro Veranstaltungstag in folgender Höhe erhoben:
wird eine Gebühr für den 1. Veranstaltungstag in Höhe von — 100,--€
erhoben.
Für jeden weiteren Folgetag wird ein Abschlag von 10 % der Nutzungsgebühr gewährt.
Nebenkosten, wie Strom, Wasser, Abwasser udgl. werden separat nach der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet.
Bei Inanspruchnahme der Mehrzweckplätze mit überwiegend gewerblichen Charakter wird der Gemeindevorstand ermächtigt, je nach Einzelfall eine individuelle Benutzungsgebühr festzusetzen.
§ 3
Für die Sondernutzung aller übrigen öffentlichen Plätze
(z.B. bei kommerziellen Veranstaltungen und Festveranstaltungen)
wird eine Nutzungsgebühr pro Tag in Höhe von — 50,--€
festgelegt.
Für jeden weiteren Folgetag wird ein Abschlag von 10 % der Nutzungsgebühr gewährt.
Nebenkosten, wie Strom, Wasser, Abwasser udgl. werden separat nach der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet.
§ 4
Allgemeine Nutzungsbestimmungen für Vereine, Fraktionen und Parteien
Jeder für die Verbandsrunde gemeldeten Mannschaft, Kinder- und Jugendmannschaft, Jazz-, Show-, Tanz-, Damengymnastik- und Seniorengymnastikgruppen stehen die DGH´s/MZH´s/BGH`s/BZ´s bis zu 90 Minuten als Training bzw. Übungsstunde in der Regel pro Woche bei einer Mindestbelegung von 6 Personen pro Einheit unentgeltlich zur Verfügung, soweit der Gemeindevorstand nichts anderes beschließt.
Ebenso den Gruppen und Mannschaften, die bisher die DGH, MZH, BGH u. BZ unentgeltlich genutzt haben, soweit der Gemeindevorstand keine neue Regelung trifft. Der Gemeindevorstand entscheidet im Einzelfall über Nutzungsentgeltermäßigungen oder Nutzungsentgeltbefreiungen z.B. bei Kinder-, Volkstanz- und Trachtengruppen, sowie Landfrauengruppen.
Gesangvereinen mit nur einem Chor, der am Wertungssingen teilnimmt, stehen 120 Minuten Hallennutzung wöchentlich für Übungszwecke unentgeltlich zur Verfügung. Gesangvereinen mit mehreren Chören stehen die DGH´s/ MZH´s/BGH´s/BZ´s 60 Minuten pro Chor in der Woche unentgeltlich zur Verfügung.
Für jede angefangene Stunde, die über diese Regelungen zur Hallenbenutzung hinaus in Anspruch genommen wird, ist ein Unkostenbeitrag von 5,00 Euro an die Gemeindekasse zu entrichten. (Grundlage: Siehe Richtlinien für die Benutzung der DGH’s, MZH’s, BGH’s u. BZ´s durch Vereine für Übungszwecke)
Vereine aus der Gemeinde sind vorrangig bei der Vergabe von Hallenzeiten zu berücksichtigen.
Die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Fraktionen/Parteien der Gemeinde Ebsdorfergrund und Vereine der Gemeinde (die im Vereinsverzeichnis der Gemeinde Ebsdorfergrund eingetragen sind) für die Durchführung von Mitgliederversammlungen erfolgt kostenlos.
Die Benutzung von Einweggeschirr ist nicht gestattet. Geschirr und Mobiliar wird nicht verliehen.
Der Gemeindevorstand/Die Leiter der Bürgerbüros können eine Kaution verlangen.
§ 5
Nebenkosten
Während der regulären Heizperiode vom 15. September bis 15. Mai eines Jahres wird ein pauschaler Heizkostenzuschlag in Höhe von 25 % der auf die Saalmiete bzw. Raum entfallenden Nutzungsentgelte berechnet. Wenn witterungsbedingt die Heizungsanlage außerhalb des vorgenannten Zeitraumes genutzt wird ist der Heizkostenzuschlag ebenfalls zu entrichten. Bei der Benutzung der steuerpflichtigen Räumlichkeiten unterliegt der Heizkostenzuschlag der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz). Der Heizkostenzuschlag für die steuerfreien Räumlichkeiten bleibt unbesteuert.
Während des ganzen Jahres wird eine separate Nebenkostenpauschale auf das Nutzungsentgelt für die Miete von 15 % erhoben. Nebenkostenpauschale auf das Nutzungsentgelt für die steuerfreien Räumlichkeiten unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Auf die Nebenkostenpauschale auf das Nutzungsentgelt für die steuerpflichtigen Räumlichkeiten wird die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) erhoben.
§ 6
Nutzung von Strom außen
Stromnutzung für außen separat | 20,--€ am Tag + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Starkstromnutzung für außen separat | 25,--€ am Tag + die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Umsatzsteuergesetz) |
Bei höherer Abnahme erfolgt die Abrechnung jeweils individuell nach dem tatsächlichen Stromverbrauch.
§ 7
Ermäßigung der Nutzungsentgelte
Bei Trauerfeiern wird eine Ermäßigung von 20 % des zu zahlenden Nutzungsentgeltes auf die Miete gewährt.
Jede/r Verein, Stiftung, sozial verpflichtete Organisation mit Sitz im Ebsdorfergrund und jede/r mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldete Einwohner hat einmal im Jahr die Möglichkeit, einen Ermäßigungsantrag in Höhe von 50 % auf das Nutzungsentgelt einer Veranstaltung (kann auch mehrere Tage hintereinander sein) für
1.
im OT Dreihausen / Bürgerzentrum
für den Saal vor der Bühne,
für den Saal vor der Theke und
das Bürgercafe
2.
im OT Beltershausen-Frauenberg / Bürgerhaus Tagungszentrum
für den großer Saal
3.
im OT Ebsdorf / Bürgerhaus
für den großer Saal
4.
im OT Rauischholzhausen / Mehrzweckhalle
für den großer Saal
5.
im OT Leidenhofen / Mehrzweckhalle
für den großer Saal
6.
im OT Wittelsberg / GrundTreff
für das Forum und
für den Wintergarten
zu stellen.
§ 8
Anwendung der Entgeltverordnung
Anträge auf Überlassung der gemeindl. Einrichtungen sind rechtzeitig vor der geplanten Nutzung beim zuständigen Leiter/in der Bürgerbüros zur Weiterleitung an den Gemeindevorstand zu stellen.
Wird bei einer genehmigten Überlassung die Nutzungsart geändert, oder entspricht die Nutzung nicht der schriftlichen Genehmigung so erlischt die Nutzungsgenehmigung. In diesem Falle ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Ebsdorfergrund von allen Schadenersatzpflichten aufgrund des Entzuges der Nutzungsberechtigung freigestellt.
§ 9
Sondernutzungen
Das Entgelt für Sondernutzungen setzt der Gemeindevorstand fest.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Entgeltverordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Die seitherige Entgeltverordnung vom 01.10.2017 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ebsdorfergrund, den 30.06.2020
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Ebsdorfergrund
gez. — (Siegel)
Schulz
Bürgermeister