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Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Echzell

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.202 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Echzell (in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 13.02.2023) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 13.02.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Echzell folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Echzell vom 13.02.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der/die Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

(1)

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Benutzung der Friedhofskapelle 195,00 €

b)

Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 45,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.

in einer Reihengrabstätte

1.170,00 €

2.

in einer Wahlgrabstätte

1.170,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Frühgeburten, Totgeburten oder Leichenteilen

1.

in einer Reihengrabstätte

700,00 €

2.

in einer Wahlgrabstätte

700,00 €

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

a)

in einer Urnenreihengrabstätte

290,00 €

b)

in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

290,00 €

c)

in einer Grabstätte für Erdbestattung

290,00 €

d)

in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

290,00 €

e)

in einer Grabstätte im Friedpark

290,00 €

(3)

Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet. Für Bestattungen gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der vollen Gebühr berechnet.

(4)

Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen von Leichen und Aschenurnen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten als Gebühren erhoben.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

700,00 €

b)

Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

700,00 €

c)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

990,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben

790,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

je Grabstelle

1.620,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

je Grabstelle (für bis zu 4 Urnen)

1.200,00 €

(3)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 24, 25 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

54,00 €

b)

bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung

40,00 €

(4)

Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1)

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für ein Urnenfach für die Dauer von 25 Jahren

790,00 €

b)

Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen für die Dauer von 25 Jahren

790,00 €

c)

Für eine Beisetzungsstelle im Friedpark für die Dauer von 25 Jahren

790,00 €

(2)

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

§ 11

Gebühren für Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1.

bei Reihengrabstätten,

290,00 €

2.

Urnenreihengrabstätten

120,00 €

3.

Wahlgrabstätten

290,00 €

4.

Urnenwahlgrabstätten

150,00 €

5.

bei mehrstelligen Wahlgrabstätten

500,00 €

6.

bei Urnenwandgrabstätten

60,00 €

b)

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

1.

für die Dauer von 1 Jahr

25,00 €

2.

für die Dauer von 5 Jahren

50,00 €.

b)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

40,00 €

c)

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung)

30,00 €

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(3)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung (Satzung) vom 01.01.2018 in ihrer derzeitig gültigen Fassung außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Echzell, den 14.02.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Echzell
gez.
Wilfried Mogk,
Bürgermeister