Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 S. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell in der Sitzung vom 13.02.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Echzell folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum der Gemeinde Echzell stehenden Friedhöfe. Zusätzlich trifft § 37 für die ehemaligen jüdischen Friedhöfe in Echzell und Bisses ergänzende Regelungen.
§ 2
Verwaltung und Pflege der Friedhöfe
| (1) | Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten. |
| (2) | Die Friedhofsverwaltung hat eine die Würde der Friedhöfe sicherstellende Pflege zu gewährleisten. In diesem Rahmen sind die Wege, freien Flächen und sonstigen Flächen in parkähnlicher Weise umfassend landschaftspflegerisch zu gestalten und zu unterhalten. Eine parkähnliche Weise ist insbesondere durch die großzügige Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Blumen und deren umfassende Pflege und durch die Bereitstellung ausreichender Sitzgelegenheiten gegeben. |
| (3) | Die Friedhofsverwaltung hat mindestens eine wöchentliche Kontrolle der Müllcontainer und der vergleichbaren Anlagen auf den gemeindeeigenen Friedhöfen sicherzustellen. Mit entsprechenden Hinweisschildern ist auf die Mülltrennung vor Ort aufmerksam zu machen. Weiterhin sind entweder ausreichend Müllcontainer und vergleichbare Anlagen aufzustellen oder aber eine regelmäßige Leerung der Müllcontainer und vergleichbaren Anlagen sicherzustellen, so dass eine Ablagerung von Müll neben den Müllcontainern und vergleichbaren Anlagen nicht erfolgt. |
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
| (1) | Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: | |
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| a) | die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Echzell waren oder |
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| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
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| c) | die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder |
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| d) | die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder |
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| e) | die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und in der Vergangenheit in Echzell ihren Wohnsitz hatten oder |
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| f) | totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. |
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| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. | |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 f) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. | |
§ 4
Begriffsbestimmung
| (1) | Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahl-Grabstellen umfassen. |
| (2) | Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. |
| (3) | Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. |
| (4) | Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. |
| (5) | Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. |
| (6) | Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. |
§ 5
Schließung und Entwidmung
| (1) | Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. Dazu bedarf es eines förmlichen Beschlusses der Gemeindevertretung. |
| (2) | Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. In diesem Fall ist eine weitere Verlängerung der Ruhefristen nicht möglich. |
| (3) | Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7
Nutzungsumfang
| (1) | Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: | |
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| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9, |
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| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
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| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
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| d) | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
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| e) | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. |
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| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
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| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
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| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, |
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| i) | Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. |
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| j) | Das Rauchen auf den Friedhöfen ist untersagt. |
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| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| (3) | Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor der Durchführung anzumelden. | |
§ 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
| (1) | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die | |
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| a) | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und |
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| b) | diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. |
| Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. | ||
| (3) | Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. | |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. | |
| (5) | Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. | |
| (6) | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. | |
| (7) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. | |
| (8) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. | |
| (9) | Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. | |
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Bestattungen
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. |
| (2) | Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (3) | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei müssen die Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. |
| (4) | Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. Samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. |
| (5) | Ist die Friedhofsverwaltung nicht in der Lage aus eigenen Ressourcen zu allen Bestattungszeiten eine Bestattung durchführen zu können, so hat sie einen privaten Unternehmer zu beauftragen, der dann die Bestattung durchführt. |
§ 11
Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. |
| (2) | Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. |
| (3) | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur bessern Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. |
| (4) | Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. |
| (5) | Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. |
| (6) | Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| (7) | Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. |
§ 12
Grabstätte und Ruhefrist
| (1) | Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. |
| (4) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. |
§ 13
Totenruhe und Umbettung
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. |
| (3) | Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. |
| (4) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. |
| (5) | Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
IV. Grabstätten
§ 14
Grabarten
| (1) | Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |
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| a) | Reihengrabstätten, |
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| b) | Wahlgrabstätten, |
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| c) | Urnenreihengrabstätten, |
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| d) | Urnenwahlgrabstätten, |
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| e) | Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, |
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| f) | Urnenwände (Kolumbarien), |
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| g) | Urneneinzelgräber im Friedpark |
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| h) | Gemeinschaftliche Bestattungsanlagen für totgeborene Kinder und Föten. |
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
| (1) | Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. |
| (2) | Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. |
§ 16
Grabbelegung
| (1) | In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. |
| (2) | Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. |
§ 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18
Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr ist nicht möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist einmalig für die Dauer der Nutzungszeit möglich.
§ 19
Maße der Reihengrabstätte
| (1) | Es werden eingerichtet: | ||
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| a) | Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, | |
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| b) | Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. | |
| (2) | Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: | ||
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| 1. | Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
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| Länge: | 1,20 m |
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| Breite: | 0,60 m |
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| Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: | 0,40 m |
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| 2. | Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
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| Länge: | 2,10 m |
|
|
| Breite: | 0,80 m |
|
|
| Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: | 0,40 m |
§ 20
Wiederbelegung und Abräumung
| (1) | Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. |
| (2) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. |
B. Wahlgrabstätten
§ 21
Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb durch die Friedhofsverwaltung bestimmt; Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. | |
| (2) | Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. | |
| (3) | Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu maximal 2 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden. | |
| (4) | Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte, das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: | |
|
| 1. | Ehegatten, |
|
| 2. | Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz |
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| 3. | Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, |
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| 4. | Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. |
|
| Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. | |
| (5) | Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. | |
| (6) | Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt bei dem Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. | |
|
| Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. | |
| (7) | Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. | |
§ 22
Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,20 - 2,50 m
Breite: 1,10 - 1,25 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten richtet sich nach den tatsächlich vorgegebenen Abständen auf dem jeweiligen Friedhof.
C. Urnengrabstätten
§ 23
Formen der Aschenbeisetzung
| (1) | Aschen dürfen beigesetzt werden in | |
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| a) | Urnenreihengrabstätten, |
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| b) | Urnenwahlgrabstätten, |
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| c) | Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, |
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| d) | Urnenwänden (Kolumbarien), |
|
| e) | einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, |
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| f) | Einzelurnengräber in der Anlage Friedpark |
| (2) | In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen sowie im Friedpark können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. | |
§ 24
Definition der Urnenreihengrabstätte
| (1) | Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | |
| (2) | Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: | |
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| Länge: | 0,80 m |
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| Breite: | 0,50 m |
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| Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: | 0,30 m. |
§ 25
Definition der Urnenwahlgrabstätte
| (1) | Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. | |
| (2) | Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: | |
|
| Länge: | 1,00 m |
|
| Breite: | 1,00 m |
|
| Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt | 0,30 m. |
|
| Es dürfen bis zu 4 Aschenurnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. | |
§ 26
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27
Urnenwände
| (1) | Aschenreste können außer in Grabfeldern auch in Urnenfächern, soweit diese zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens 25 Jahren (Nutzungszeit) aufbewahrt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Ein Urnenwandfach dient der Aufnahme einer Aschenurne. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurne) verwendet werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. |
| (3) | Die Urnenkammer ist mit einer mindestens 4 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen. |
| (4) | Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. |
| (5) | Beigaben in Urnenkammern sind erlaubt. |
§ 28
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
| (1) | Auf allen gemeindeeigenen Friedhöfen besteht die Möglichkeit einer anonymen Urnenbeisetzung. |
| (2) | Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 0,50 m x 0,50 m) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. |
§ 29
Urnengräber im Friedpark
| (1) | In der Anlage Friedpark können Urnen nur einzeln beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. |
| (2) | Die Lage der Grabstätten wird locker, ohne feste Ordnung bzw. ohne Raster oder Ausrichtung nach einer Himmelsrichtung gestaltet. Die Friedhofsverwaltung hat insbesondere die Lage hinsichtlich benachbarter Grabstätten, Zugangsmöglichkeiten, Wurzelwerk, etc. zu prüfen. Über die genaue Lage der Grabstätte entscheidet die Friedhofsverwaltung. Nach der Festlegung wird die Lage der Grabstätte im Belegungsplan eingetragen. |
| (3) | Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. |
| (4) | Grabeinfassungen jeglicher Art sowie Bepflanzungen sind nicht zulässig. Es besteht die Möglichkeit, an einem zentralen Denkmal Blumenschmuck abzulegen. Hier können auch Namenstafeln, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden angebracht werden. Die Namenstafel besteht aus Edelstahl in der Größe: Breite: 0,12 m x Höhe: 0,06 m. |
| (5) | Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Sollte ein Baum beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Ansonsten hat die Anlage weitgehend in naturbelassenem Zustand zu verbleiben. |
| (6) | Der Friedpark ist gestalterisch an einen Bestattungswald anzugleichen. Aus diesem Grund sind bei der Gestaltung des Friedparks insbesondere die großzügige Anpflanzung von Bäumen und eine räumliche Abtrennung durch landschaftspflegerische Maßnahmen und sonstige Vorrichtungen vorzunehmen. |
D. Weitere Grabarten
§ 30
Gemeinschaftliche Bestattungsanlagen für totgeborene Kinder und Föten
| (1) | Auf dem Friedhof in Gettenau hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. |
| (2) | Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks und der Gegenstände an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde. |
| (3) | Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht. |
V. Gestaltung der Grabstätten
Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gem. § 31 gelten.
§ 31
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
| (1) | Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Kolumbarien), Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Einzelurnengräber in der Anlage Friedpark. |
| (2) | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. |
| (3) | Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. |
| (4) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein. |
| (5) | Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m |
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| Höhe: 0,14 m; ab 1,00 m bis 1,50 m |
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| Höhe: 0,16 m und ab 1,50 m Höhe: 0,18 m. |
| (6) | Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. |
| (7) | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. |
| (8) | Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale ist jede handwerkliche Behandlung zulässig. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile besondere Vorschriften erlassen. |
§ 32
Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. |
| (3) | Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. |
| (4) | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. |
| (5) | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. |
§ 33
Standsicherheit
| (1) | Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal. |
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| Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. |
| (2) | Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. |
| (3) | Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. |
§ 34
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 14 Tagen die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese Grabmale und bauliche Anlagen nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. |
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35
Bepflanzung von Grabstätten
| (1) | Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie des Friedparkes - sind mit einer Grabplatte zu versehen oder zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer-und Bodenschutzes zu beachten. |
| (2) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. |
| (3) | Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. |
| (4) | Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. |
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| Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. |
| (5) | Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. |
| (6) | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. |
| (7) | Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. |
§ 36
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. |
| (2) | Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. |
| (3) | Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. |
VII. Ehemalige Jüdische Friedhöfe in Echzell und Bisses
§ 37
Pflege und Erhalt
| (1) | Die ehemaligen jüdischen Friedhöfe in Echzell und Bisses sind durch die Friedhofsverwaltung zu erhalten. Dabei ist mindestens zweimal im Jahr eine gartengestalterische Pflege der Friedhöfe durchzuführen, um ein würdevolles Erscheinungsbild der Friedhöfe zu erreichen. |
| (2) | Die Friedhofsverwaltung hat ferner für eine Sicherung der Friedhöfe mit einer intakten Umfriedung zu sorgen. Die Tore sind grundsätzlich verschlossen zu halten, um einen unbefugten Zutritt auszuschließen. Interessierten Bürgerinnen und Bürgern sowie Gruppen sind die entsprechenden Schlüssel auf der Gemeindeverwaltung gegen Hinterlassung einer Kaution ohne Entstehung weiterer Kosten auszuhändigen. |
VIII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38
Übergangsregelung
| (1) | Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. |
| (2) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. |
| (3) | Vor dem In-Kraft-treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen. |
§ 39
Listen
| (1) | Es werden folgende Listen geführt: | |
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| a) | ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Friedparkgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld. |
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| b) | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
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| c) | ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. |
| (2) | Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift, Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. | |
| (3) | Diese Listen können auch digitalisiert geführt werden. | |
| (4) | Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. | |
§ 40
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| a) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
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| b) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
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| c) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
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| d) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
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| e) | entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
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| f) | entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, |
| (3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. | |
| (4) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. | |
§ 43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 30.06.2009 in ihrer derzeit gültigen Fassung außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Echzell, den 14.02.2023