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Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Protokoll GVV vom 02.03.2026

NIEDERSCHRIFT

der 32. Sitzung der Gemeindevertretung

vom Montag, den 02.03.2026 um 20:00 Uhr

Anwesenheiten

SPD  —  CDU

Simone Geist  —  Uwe Hergenröther

Hans Jürgen Hahn  —  Gerhard Pioßek

Sebastian Möller  —  Uwe Reitz

Marion Mogk  —  Matthias Reuter

Gerold Reuhl  —  Verena Reuter

Thorsten Roos  —  Fabian Schubert

Holger Scharf  —  Sebastian Tinz

Gabriele Spengler

Tim Spengler

Hans Hermann Stete

Natalie Stoll

Horst Winter

Bündnis 90/Die Grünen

Christa Degkwitz

Lars Friedrich

Barbara Henrich

Anja Schönsteiner

Julia Riemenschneider

Gepa Siegel

Ramona Stolz

Gemeindevorstand

Raik Noll, Bürgermeister

Dr. Jochen Degkwitz

Tatjana Lange

Karl-Heinz Walter

Ralf Winter

Nicht Anwesende (alle entschuldigt)

Frank Ester

Jens Hergenröther

Marius Mühl

Martina Schild

Oliver Stoll

Heinz Bernardelli

Schriftführerin

Verwaltungsbeamtin Kerstin Zorn

Verwaltungsfachangestellte Liesa Eß

Tagesordnung

1

Bericht aus der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung,Umwelt und Soziales vom 27.01.2026

2

Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.11.2025

Hier:

Gesundheitsbelehrung für Echzeller Vereinsvertreter*innen durchführen

3

Antrag der CDU-Fraktion, eingegangen am 16.11.2025

Hier:

Austritt aus dem Regionalverband FrankfurtRheinMain

4

Antrag der SPD-Fraktion vom 20.12.2025

Hier:

Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Echzell

5

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.02.2026

Hier:

Weiteres Vorgehens bzgl. der Sanierung der Horlofftalhalle: Vereine einbeziehen, Gemeindevertretung informieren

6

Mitteilungen des Gemeindevorstandes

7

Mitteilung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung

Sitzungsverlauf

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, Herr Holger Scharf, eröffnet die 32. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung. Er begrüßt die Anwesenden und stellt die form- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest.

1

Bericht aus der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Soziales vom 27.01.2026

Die Vorsitzende des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Soziales, Gepa Siegel, berichtet aus der Sitzung vom 27.01.2026 und verliest das dazugehörige Protokoll.

Beratungsergebnis: Zur Kenntnis genommen

2

Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.11.2025

Hier:

Gesundheitsbelehrung für Echzeller Vereinsvertreter*innen durchführen

Beschluss:

1.

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, mit dem Wetteraukreis in Kontakt zu treten, um für die Echzeller Vereinsvertreter*innen eine Gesundheitsbelehrung nach den §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in einem Sammeltermin in der Großgemeinde Echzell anzubieten.

2.

Entsprechende Folgetermine zur Auffrischung der Gesundheitsbelehrung - z.B. im zweijährigen Rhythmus - sollen ebenfalls als Sammeltermin durch die Gemeinde Echzell organisiert werden.

3.

Die Kosten für die Teilnahme an der Belehrung von bis zu 3 Vereinsvertreter*innen pro Verein sollen von der Gemeinde Echzell übernommen werden.

4.

Auf eigene Kosten soll auch weiteren Vertreter*innen eines Vereins die Teilnahme erlaubt werden.

Beratungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)

3

Antrag der CDU-Fraktion, eingegangen am 16.11.2025

Hier:

Austritt aus dem Regionalverband FrankfurtRheinMain

Die CDU-Fraktion zieht ihren Antrag zurück.

4

Antrag der SPD-Fraktion vom 20.12.2025

Hier:

Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Echzell

Antrag der SPD-Fraktion:

Die Gemeindevertretung beschließt folgende 2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Echzell:

Artikel I:
§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.

§ 6 Bildung von Fraktionen

(1)

Die Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertreter können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens drei Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern.

§ 8 Rechte und Pflichten

(1)

Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.

§ 9 Einberufen der Sitzungen

(1)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel Mitglieder der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 11 Anträge

(3)

Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der Geschäftsstelle der oder des Vorsitzenden, Lindenstr. 9, 61209 Echzell, einzureichen. Eine Antragstellung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 21 volle Kalendertage liegen. Dies gilt in der Regel auch für Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 sollen Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters spätestens zur Sitzung jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter vorliegen.

§ 15 Anfragen

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter. Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Gemeindevertretung. Im Falle der mündlichen Beantwortung in einer Sitzung, ist die Antwort in gleichem Wortlaut in schriftlicher Form der Niederschrift im Sinne des § 28 beizufügen. Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.

§ 17 Beschlussfähigkeit

(3)

Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.

§ 20 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(2)

Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.

§ 21 Beratung

(3)

Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

§ 25 Abstimmung

(5)

Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Gemeindevertreterin und jeden Gemeindevertreter einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.

§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes

(1)

Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(4)

Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

§ 28 Niederschrift

(1)

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich, neben der Beifügung einer Verschriftlichung der in der Sitzung im gleichen Wortlaut mündlich vorgetragenen Antworten auf Anfragen gemäß § 15, auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung

(1)

Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsordnung anzusehen ist. § 11 Abs. 3, Satz 4 findet keine Anwendung. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

Artikel II:

Die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Echzell bleiben unverändert.

Artikel III:

Diese 2. Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die SPD-Fraktion stellt folgenden Änderungsantrag zu ihrem ursprünglichen Antrag

Artikel I:
§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.

§ 6 Bildung von Fraktionen

(1)

Die Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertreter können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens drei Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern.

§ 8 Rechte und Pflichten

(1)

Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.

§ 9 Einberufen der Sitzungen

(1)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel Mitglieder der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 11 Anträge

(3)

Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der Geschäftsstelle der oder des Vorsitzenden, Lindenstr. 9, 61209 Echzell, einzureichen. Eine Antragstellung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 21 volle Kalendertage liegen. Dies gilt in der Regel auch für Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 sollen Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters spätestens zur Sitzung jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter vorliegen.

§ 15 Anfragen

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter. Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Gemeindevertretung.

Im Falle der mündlichen Beantwortung in einer Sitzung, ist die Antwort in gleichem Wortlaut in schriftlicher Form der Niederschrift im Sinne des § 28 beizufügen. Letzteres erfolgt auf freiwilliger Basis ohne, dass daraus ein Rechtsanspruch hergeleitet werden kann. Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.

§ 17 Beschlussfähigkeit

(3)

Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.

§ 20 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(2)

Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.

§ 21 Beratung

(3)

Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

§ 25 Abstimmung

(5)

Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Gemeindevertreterin und jeden Gemeindevertreter einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.

§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes

(1)

Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(4)

Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

§ 28 Niederschrift

(1)

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich, neben der Beifügung einer Verschriftlichung der in der Sitzung im gleichen Wortlaut mündlich vorgetragenen Antworten auf Anfragen gemäß § 15, auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Ersteres erfolgt auf freiwilliger Basis ohne das daraus ein Rechtsanspruch hergeleitet werden kann. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung

(1)

Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsordnung anzusehen ist. § 11 Abs. 3, Satz 4 findet keine Anwendung. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

Artikel II:

Die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Echzell bleiben unverändert.

Artikel III:

Diese 2. Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sitzungsunterbrechung für 5 Minuten.

Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion:

Beratungsergebnis:

8 Ja-Stimme(n), 14 Gegenstimme(n),

4 Stimmenthaltung(en)

abgelehnt

Abstimmung über den ursprünglichen Antrag der SPD-Fraktion:

Beratungsergebnis:

11 Ja-Stimme(n), 14 Gegenstimme(n),

1 Stimmenthaltung(en)

abgelehnt

5

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.02.2026

Hier:

Weiteres Vorgehens bzgl. der Sanierung der Horlofftalhalle: Vereine einbeziehen, Gemeindevertretung informieren

Beschlussvorschlag:

1)

Der Gemeindevorstand soll die Option einer grundhaften Sanierung der Horlofftalhalle nach dem Ende des laufenden Pachtvertrages prüfen. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Die Sanierung soll mindestens die bereits vorliegenden Pläne zur energetischen Sanierung beinhalten.

Der Gemeindevorstand soll frühzeitig mit den die Horlofftalhalle regelmäßig nutzenden Vereinen in Kontakt treten und deren Bedürfnisse bei den Sanierungsplanungen berücksichtigen.

Es soll insbesondere geprüft werden, ob eine Verlegung von Umkleidekabinen und Duschen in den Erdgeschossbereich (z.B. derzeitige „Hausmeisterwohnung“) möglich ist.

2)

Die Gemeindevertretung ist in ihrer nächsten Sitzung über den aktuellen Stand der Planungen des Gemeindevorstandes hinsichtlich künftiger Sanierungsarbeiten in der Horloftalhalle sowie der möglichen (Neu)Verpachtung der Halle zu informieren.

Die SPD-Fraktion stellt folgenden Änderungsantrag:

Der im ursprünglichen Antrag unter Punkt 1 Unterpunkt 2 genannte Satz soll folgendermaßen lauten:

„Der Gemeindevorstand soll frühzeitig mit allen interessierten Vereinen in Kontakt treten und deren Bedürfnisse bei den Sanierungsplanungen berücksichtigen.“

Der im ursprünglichen Antrag genannte Punkt 2 wird wie folgt ergänzt:

„Außerdem sollen der Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung die seitherigen Investitionen aufgelistet und mit den bisher angefallenen Kosten genannt werden.“

Sitzungsunterbrechung für 5 Minuten.

Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion:

Beratungsergebnis:

Einstimmig, 0 Enthaltung(en)

6

Mitteilungen des Gemeindevorstandes

Bürgermeister Herr Noll teilt Folgendes mit:

-

Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.05.2025

Prüfauftrag zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) "Stern", OT Gettenau

Der Gemeindevorstand hat beschlossen, das Dorfgemeinschaftshaus „Stern“ in Gettenau wieder frei zu geben.

Vor der Freigabe als Dorfgemeinschaftssaal werden noch verschiedene Reparatur- und Renovierungsarbeiten durchgeführt.

-

Im Rahmen des Förderprogramms „Lebendige Zentren“ wurde das Klimaprojekt „Baumpflanzung“ entlang der Hauptstraße, OT Echzell und Gettenau, begonnen.

-

Der von der Verwaltung erarbeitete Aktionsplan für die Klima-Kommunen ist am 10.02.2026 vom Gemeindevorstand beschlossen worden.

-

Die Gemeinde erhält zur Umsetzung eines klimaangepassten Waldmanagements eine Zuwendung von 59.720 €.

-

Der Wetteraukreis hat darüber informiert, dass die Planungsleistungen für den Radwegebau zwischen Bisses und Grund-Schwalheim an ein Ingenieurbüro vergeben wurden und die Vermessungsarbeiten bereits begonnen haben.

Anfrage BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 03. Februar 2026

Die Antworten des Gemeindevorstandes auf die Fragen der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN (Fettdruck) werden nach jeder Frage kursiv dargestellt.

1. Feuerwehrgerätehaus Bingenheim

1.1 Welche konkreten Schritte zur Errichtung des FWG Bingenheim sind seit März 2025 (Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion) unternommen worden?

Die Unterlagen zum Bauvorhaben (wie B-Plan, Bodengutachten, Stellungnahme Naturschutzbehörde, Stellungnahme Archäologie, Unterlagen der Vermessung etc. sowie die von der FFW- priorisierte Planungsvariante) wurden an das Vergabebüro gesendet. Es haben diverse interne Abstimmungen stattgefunden - auch mit Vertretern der Feuerwehr.

1.2 Wann ist mit der Vorlage konkreter Entwürfe sowie eines konkreten Zeitplans zu Errichtung des Gerätehauses zu rechnen?

Die Ausschreibungsvorbereitungen wurden konkret angestoßen. Mitte Februar hat ein weiteres Abstimmungsgespräch mit dem Gemeindebrandinspektor und dem Vergabebüro zum Raumprogramm und dem bereits vorabgestimmten Vorentwurf stattgefunden. Der Gemeindebrandinspektor wird nun das Raumprogramm nochmal final prüfen. Danach wird sich eine Markterkundung anschließen. Ein konkreter Zeitplan wird erst nach Beauftragung eines Planungsbüros erstellt.

1.3 Kann der Gemeindevorstand bereits genauere Auskünfte zu den zu erwartenden Kosten treffen? Sind die vorgesehenen Haushaltsmittel nach derzeitiger Einschätzung ausreichend?

Die Haushaltsansätze sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. Ob die HH-Mittel ausreichen, werden wir erst nach Eingang der Angebote - voraussichtlich im 2. Halbjahr - sagen können.

2. Geplante Umbau- u. Renovierungsarbeiten in der Kita Liliput in Bingenheim

2.1 Bisher ist uns bekannt, dass aus Brandschutzgründen Umbauarbeiten in der Kita Liliput notwendig sind. Erläutern Sie bitte genauer, welche Brandschutzprobleme aktuell bestehen.

Die Garderoben im EG und im OG dürfen nicht mehr in den Fluren untergebracht werden.

2.2 Welche Varianten zum Beheben der Brandschutzproblematik wurden geprüft? Welche Lösung soll umgesetzt werden?

Geprüft wurden:

a)

Schaffung eines 2. Rettungsweges aus den Gruppenräumen ins Freie, Garderoben könnten so bleiben.

b)

Auflösung einer Gruppe und Umnutzung in einen Garderobenraum

Da die Zahl der Neuanmeldungen stetig sinkt, wäre eine Reduzierung auf 2 Gruppen tragbar. Der freie Gruppenraum wird zum Garderobenraum für beide Gruppen umgebaut. Die Flure sind damit frei von Brandlasten.

Es ist noch nicht final entschieden, welche Lösung umgesetzt wird.

2.3 Nach unserem Kenntnisstand soll nach den Umbaumaßnahmen eine Gruppe in der Kita Liliput geschlossen werden. Wie soll in Zukunft - insbesondere im U3-Bereich - ein ausreichendes Betreuungsangebot innerhalb der Kommune sichergestellt werden?

Die Geburtenzahlen sind in den letzten zwei Jahren um rd. 40% zurückgegangen. Die Krippengruppen in allen drei Kindertagesstätten sind nur zur Hälfte belegt. Daher soll die Krippengruppe in der Kita Lilliput geschlossen werden. Das Betreuungsangebot ist durch die Vorhaltung von 10 U3-Plätzen bei der Kindertagespflege der Diakonie / Piccolino sowie durch die altersgemischte Gruppe in der Kita Lilliput gesichert.

2.4 Wurde geprüft, die Umbauarbeiten mit einer Sanierung der Bäder- bzw. Sanitäreinrichtungen der Kita zu verbinden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Ja diese Frage wurde geprüft. Das Ergebnis ist noch offen.

3. Grundsteuer C

Bereitet der Gemeindevorstand aktuell die Einführung der Grundsteuer C vor? Wenn ja, wann ist mit der Einführung zu rechnen? Wenn nein, weshalb nicht?

Die Einführung der Grundsteuer C wurde verwaltungsseitig geprüft. Im Rahmen der Überprüfung hat die Bauverwaltung die potenziell in Betracht kommenden Grundstücke ermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass die Grundstücke, die nach erster Einschätzung unter die Grundsteuer C fallen würden, derzeit ein Messbetrag von rd. 500 € ergeben.

Selbst bei Unterstellung des höchstmöglichen Hebesatzes - also des Fünffachen des Hebesatzes der Grundsteuer B - würde sich hieraus ein jährlicher Mehrertrag von ca. 12.500 € ergeben. Eine spürbare Entlastung der Grundsteuer B wäre damit nicht erreichbar.

Zudem ist die Einführung der Grundsteuer C mit einem vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwand verbunden, insbesondere bei der Abgrenzung der betroffenen Grundstücke sowie im Hinblick auf mögliche Rechtsbehelfe.

Der Gemeindevorstand bereitet daher aktuell keine Einführung der Grundsteuer C vor.

Beratungsergebnis:

Zur Kenntnis genommen

7

Mitteilung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung

Die nächste Sitzung der Gemeindevertretung, die 1. konstituierende Sitzung, findet am Montag, den 13.04.2026 im Saal der Horlofftalhalle statt.

Beratungsergebnis:

Zur Kenntnis genommen

Ende der Sitzung: 21:15 Uhr

Der Vorsitzende der  —  Die Schriftführerin:
der Gemeindevertretung:  — 
Holger Scharf  —  Liesa Eß