Der bei der Gemeindewahl am 15.03.2026 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
lfd. Nr. 104, Herr Dr. Jochen Degkwitz hat sein Mandat am 13.04.2026 niedergelegt.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber/in dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell nachrückt:
lfd. Nr. 124, Frau Ira Umsonst, Echzell, 965 Stimmen.
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Die bei der Gemeindewahl am 15.03.2026 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell gewählten Bewerber über den Wahlvorschlag:
lfd. Nr. 304, Herr Hans Hermann Stete hat sein Mandat am 13.04.2026 niedergelegt.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber/in dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell nachrückt:
lfd. Nr. 309, Frau Dagmar Drullmann, Echzell, 944 Stimmen
sowie
lfd. Nr. 306, Herr Frank Ester hat sein Mandat am 13.04.2026 niedergelegt.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber/in dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell nachrückt:
lfd. Nr. 307, Frau Britta Frank, Echzell, 863 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin Kerstin Zorn, Lindenstr. 9, 61209 Echzell schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Echzell, den 20.04.2026