Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde –
Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen
Tel.-Nr.: 0611/535-7100, Fax: 0611/327605-100
E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de
Gz.: 23.1-BD-05-19-44-01-B-0005#006
Flurbereinigungsverfahren Wöllstadt B3/B45
Verfahrens-Nr.: UF 1944
Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren wird nach §§ 65 ff. in Verbindung mit den §§ 62, 69 bis 71 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die vorläufige Besitzeinweisung für die Beteiligten in die neuen Grundstücke angeordnet.
Der für die Bewertung des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung (Gesamtwert des Grund und Bodens) maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 01. Oktober 2023 festgesetzt.
Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke wird durch die Überleitungsbestimmungen geregelt, die zur Einsichtnahme zusammen mit einer Karte über die neuen Grundstücke für die Beteiligten in der Zeit vom 30.05.2023 bis 30.06.2023 während der Dienststunden beim
Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt
Paul-Hallmann-Straße 3, 61206 Wöllstadt
ausliegen. Zusätzlich ist die vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen unter der Internetadresse www.hvbg.hessen.de/UF1944 abrufbar.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung dieser neuen Grundstücke auf die Empfängerin / den Empfänger über.
Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten bekannt gegeben und auf Antrag an Ort und Stelle in der Zeit vom 24.07. bis 10.08.2023 jeweils montags bis donnerstags von 9:00-12:00 und von 13:00-15:00 Uhr erläutert.
Anträge und Termine für die örtliche Einweisung sind unter der Telefonnummer 0611/5357244 (Mo.-Do. 8:30-15:30 Uhr) oder über die E-Mail-Adresse mirko.brandner@hvbg.hessen.de bis spätestens zum 20.07.2023 zu vereinbaren.
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung angeordnet.
Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung hat.
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Das Verhältnis der Abfindung zu dem von allen Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG kann nach dem Verfahrensstand noch nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung sind gegeben.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst früh in Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen.
Eine rasche Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist daher geboten.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Um den Beteiligten möglichst rasch den Nutzen der neuen Besitzverhältnisse zu Gute kommen zu lassen, wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Das öffentliche Interesse überwiegt damit das private Interesse einzelner Beteiligter.
| § 1 | Landwirtschaftliche Nutzflächen | ||
| 1.2 | Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke nach der Aberntung wird bestimmt: | ||
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| a) | für Raps der | 15.08.2023 |
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| b) | für Weizen und Gerste der | 15.08.2023 |
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| c) | für Hafer der | 15.08.2023 |
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| d) | für alle übrigen Kleearten der | 01.09.2023 |
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| e) | für Kartoffeln der | 15.11.2023 |
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| f) | für Silomais, Futterrüben, Kohl und Feldgemüse der | 01.11.2023 |
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| g) | für Körnermais der | 15.11.2023 |
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| h) | für Zuckerrüben der | 15.12.2023 |
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| i) | für alle übrigen Früchte der | 01.11.2023 |
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| j) | für Wiesen der | 01.11.2023 |
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| k) | für Stilllegungsflächen (nach GAPKondV §§ 19-22) der | 01.01.2024 |
Die Abräumung muss am Abend des Übergabetages beendet sein. Am darauf folgenden Tage kann die Grundstücksempfängerin/der Grundstücksempfänger mit der Bestellung beginnen. Die dann noch nicht abgeräumten Reste der Ernte können von der Grundstücksempfängerin/dem Grundstücksempfänger auf Gefahr und Kosten des alten Besitzers nach Anweisung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft entfernt werden; er/sie ist jedoch nicht berechtigt, sich die Früchte anzueignen.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der späteren Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. In der Ausführungsanordnung wird der Tag festgesetzt, an welchem der neue Rechtszustand, insbesondere der Übergang des Eigentums an den neuen Grundstücken, eintritt.
Diese vorläufige Besitzeinweisung regelt nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Auch das Widerspruchsrecht der Beteiligten gegenüber dem Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, wird in keiner Weise beeinträchtigt.
Weiter werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes nach §§ 61 und 63 FlurbG zwar noch über die alten Grundstücke grundbuchmäßig verfügt werden kann, dass in der Örtlichkeit die neuen Grundstücke gelten und dass Verfügungen über die alten Grundstücke sich auf die neuen Grundstücke auswirken. Es ist daher nach Möglichkeit von grundbuchmäßigen Verfügungen über die alten Grundstücke abzusehen.
Wenn trotzdem aus zwingenden Gründen grundbuchmäßige Verfügungen über die alten Grundstücke getroffen werden müssen, wird empfohlen, zuvor beim Amt für Bodenmanagement Büdingen -Flurbereinigungsbehörde-, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, Auskunft über die beabsichtigte Verfügung einzuholen.
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Bodenmanagement Büdingen, - Flurbereinigungsbehörde -, Bahnhofstraße 33 in 63654 Büdingen oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die vorläufige Besitzeinweisung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Wöllstadt und
in den angrenzenden Gemeinden/Städten Friedberg, Niddatal, Florstadt, Rosbach v. d. Höhe und Karben öffentlich bekannt gemacht.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse www.hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Büdingen, den 15. Mai 2023