Titel Logo
Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell
Ausgabe 31/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Bekanntmachung

über die

Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung

in der Gemarkung

Gettenau – Neukulturflächen in den Fluren 4, 5, 10, 11, 12, 13

1.

In der genannten Gemarkung hat eine Überprüfung der Bodenschätzung und eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes stattgefunden.

2.

Die dabei festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt:

Offenlegungszeitraum:  —  15.08.2022 bis 14.09.2022

Offenlegungsort:  —  Finanzamt Friedberg (H.), In der Burg 13a

Zimmer-Nummer:  —  21

Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) ist in der Offenlegungsfrist zu nachstehenden Zeiten anwesend und steht für Auskünfte zu Verfügung:

Montags von 08:00 Uhr bis 13.30 Uhr – Bitte melden Sie sich telefonisch an

Um den Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, die Schätzungsergebnisse an ihrem Wohnort einzusehen, wird zusätzlich eine besondere Offenlegung durchgeführt. Sie ist vorgesehen für

Termin:  —  24.08.2022 von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Ort:  —  Gemeindebüro Echzell - Obergeschoß, Schulstr. 4, 61209 Echzell

3.

Wer die Sprechtage des ALS und die besonderen Offenlegungstage nicht wahrnimmt, kann zwar die Schätzungsergebnisse einsehen, muß aber damit rechnen, den ALS nicht anzutreffen. Eigentumsunterlagen (Grundstücksverzeichnisse, Zuteilungsbescheide usw.) sind mitzubringen.

4.

Offengelegt werden die Schätzungskarten und Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben.

5.

Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des

14.10.2022

beim Finanzamt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist.

Die Vorsteherin des Finanzamts
Putzo