Auf Grundlage des § 11 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) erlässt der Gemeindevorstand der Gemeinde Echzell folgende Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 HVwVfG):
Jedermann wird untersagt, auf öffentlich zugänglichen Grillplätzen, Grillstellen, Feuerstellen und sonstigen ausdrücklich zum Entfachen offenen Feuers vorgesehen sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die dem Entzünden oder Unterhalten offenen Feuers dienen, offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten. Das Verbot umfasst insbesondere Grillen mit Holzkohle, Holz, Gas oder sonstigen brennbaren Materialien sowie das Entzünden von Lagerfeuern, Feuerkörben, Feuerschalen und ähnlichen Feuerquellen.
Begründung:
Aufgrund der seit längerer Zeit anhaltenden Trockenheit sowie der aktuell hohen Temperaturen besteht eine erhebliche Gefahr der Entstehung und Ausbreitung von Wald- und Vegetationsbränden. Diese Gefahrenlage wird durch die aktuellen Werte des Waldbrandgefahrenindex und des Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bestätigt, die für das betroffene Gebiet eine hohe bis sehr hohe Brandgefahr ausweisen.
Das Entzünden und Unterhalten offenen Feuers auf öffentlich zugänglichen Grillplätzen, Grillstellen und Feuerstellen erhöht das Risiko, dass Funkenflug oder Glutreste einen Wald- oder Vegetationsbrand auslösen. Bereits kleinste Zündquellen können unter den derzeitigen Witterungsbedingungen zu einer schnellen Brandausbreitung führen und erhebliche Gefahren für Leib und Leben, Sachwerte sowie die natürliche Umwelt verursachen.
Das angeordnete Verbot ist geeignet und erforderlich, dieser konkreten Gefahr wirksam entgegenzuwirken. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der bestehenden Gefahren ist angesichts der aktuellen Witterungslage nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist zudem angemessen, da sie ausschließlich das Entzünden und Unterhalten offenen Feuers auf den genannten öffentlichen Einrichtungen untersagt und zeitlich bis zum 30. September 2026 befristet ist. Sie trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
Begründung sofortige Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen.
Aufgrund der seit längerer Zeit anhaltenden Trockenheit, der hohen Temperaturen sowie der aktuell hohen bis sehr hohen Werte des Waldbrandgefahrenindex und des Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für die Entstehung und Ausbreitung von Wald- und Vegetationsbränden. Bereits das Entzünden eines einzelnen Grill- oder Lagerfeuers kann unter den derzeitigen Witterungsbedingungen zu einem Brand mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben, bedeutende Sachwerte sowie die natürliche Umwelt führen.
Ein Abwarten bis zur Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung würde den mit ihr verfolgten Zweck der wirksamen Gefahrenabwehr erheblich beeinträchtigen. Die mit einem Widerspruch grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung könnte dazu führen, dass trotz der bestehenden Gefahrenlage weiterhin offenes Feuer entzündet wird und sich die Gefahr der Entstehung von Wald- oder Vegetationsbränden verwirklicht.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verbots überwiegt daher das Interesse einzelner Betroffener, bis zur abschließenden Entscheidung über einen eingelegten Rechtsbehelf von der Verfügung verschont zu bleiben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist deshalb erforderlich, um die öffentliche Sicherheit wirksam zu gewährleisten und erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Echzell, Lindenstraße 9, 61209 Echzell erhoben werden.
Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.
Echzell, 13. August 2026