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Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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ABFALLSATZUNG der Gemeinde Echzell

der Gemeinde Echzell

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell in ihrer Sitzung am 12.09.2022 folgende Abfallsatzung beschlossen:

TEIL I
§ 1 AUFGABE

(1)

Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Abfallentsorgung der Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG.

(3)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeinde Dritter bedienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.

(2)

Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer.

(3)

Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner.

(4)

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 3 AUSSCHLUSS VON DER EINSAMMLUNG

(1)

Der Abfalleinsammlung der Gemeinde unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.

(2)

Von der Einsammlung ausgeschlossen sind

a)

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG,

b)

Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit dieser nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden kann,

c)

Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Wetteraukreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind,

d)

Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.

(3) Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis vom Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 4 EINSAMMLUNGSSYSTEME

(1)

Die Gemeinde führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.

(2)

Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt.

(3)

Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.

§ 5 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG UND SPERRIGEN ABFÄLLEN IM HOLSYSTEM

(1)

Die Gemeinde sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein:

a) Papier, Pappe und Karton,

b) Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG,

c) sperrige Gartenabfälle,

d) Weihnachtsbäume,

e) sperrige Abfälle (Sperrmüll)

(2)

Die in Abs. 1 Buchstabe a genannten Abfälle zur Verwertung sind vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Abfallgefäßen (blaue Tonne) zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.

(3)

Die in Abs. 1 Buchstabe b genannten Abfälle zur Verwertung sind vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Abfallgefäßen (braune Komposttonne) zu sammeln und unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.

(4)

Zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchstabe c genannten sperrigen Gartenabfälle veranstaltet die Gemeinde zweimal jährlich eine besondere Abfuhr. Die Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle – möglichst gebündelt – oder in einem offenen Pappkarton oder Papiersack vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Das Bündel darf ein maximales Gewicht von 25 kg sowie eine maximale Länge von 120 cm nicht überschreiten. Der maximale Astdurchmesser beträgt 12 cm.

(5)

Die in Abs. 1 Buchstabe d genannten Weihnachtsbäume werden im Monat Januar eines jeden Jahres separat über eine Straßensammlung eingesammelt.

(6)

Die in Abs. 1 Buchstabe e genannten sperrigen Abfälle werden außerhalb aller Einsammlungsaktionen auf Anmeldung von der Gemeinde als Sperrmüll abgeholt. Benutzungspflichtige melden den Sperrmüll unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgehaltenen Vordrucks unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung an.

Zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchstabe e genannten sperrigen Abfälle veranstaltet die Gemeinde sechsmal jährlich eine Sperrmüllabfuhr. Sperrmüll wird nur nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeinde zu den im Abfallkalender bekannt gegebenen Terminen am Grundstück des Benutzungspflichtigen abgeholt. Die angemeldeten sperrigen Abfälle sind vom Benutzungspflichtigen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung an den vorgesehenen Abfuhrtagen zur Abfuhr bereitzustellen.

§ 6 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG IM BRING SYSTEM

(1)

Die Gemeinde sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:

a. Papier, Pappe und Karton,

b. Schrott und sonstige Metalle

c. Holz Kat. I bis III

d. Grünschnitt und Gartenabfälle

e. Altkleider

f. Altglas

g. Sonstiges

Die in Abs. 1 Buchstabe a-g genannten Abfälle sind vom Benutzungspflichtigen zur Annahmestelle / Recyclinghof zu bringen und dem dort anwesenden Personal zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

§ 7 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR BESEITIGUNG (RESTMÜLL)

(1)

Abfälle, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.

(2)

Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen (schwarze Tonne) zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.

(3)

Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 9 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:

a) 120 l,

b) 240 l,

c) 1.100 l.

(4)

In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.

§ 8 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Gemeinde Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigaretten.

§ 9 ABFALLGEFÄßE

(1)

Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Gemeinde den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen i.S.d. § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.

Eine Ausnahme bilden die 1.100 l Gefäße. Diese sind vom Anschlusspflichtigen selbst zu beschaffen. Zugelassen sind nur Gefäße, die normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen kompatibel sind. Der Gemeindevorstand informiert auf Anfrage über die zugelassenen Gefäße und Bezugsmöglichkeiten. Andere als die zugelassenen Behälter können zur Abfuhr nicht angenommen werden.

(2)

Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die schwarzen Gefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die braunen Gefäße sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen und in die blauen Gefäße sind Papier, Pappe und Karton einzufüllen.

Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Abfalls zu verweigern. Die Abfuhr erfolgt am nächsten Abfuhrtermin, sofern die Fehlwürfe entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt unberührt.

(3)

Die Abfallgefäße sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallgefäße geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallgefäße eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallgefäße zu füllen oder Abfälle in den Abfallgefäßen zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleergefäße, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in die Abfallgefäße eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten.

(4)

Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen.

(5)

In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann der Gemeindevorstand bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.

(6)

Müllsäcke können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht unterbracht werden können. Für kompostierbare Abfälle müssen die hierfür bestimmten kompostierbaren Säcke verwendet werden. Zusätzliche Säcke sind vorab bei der Gemeinde anzumelden.

(7)

Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Gemeindevorstand nach Bedarf. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll vom Gemeindevorstand unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung bleibt unberührt.

(8)

Für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung werden bei Zuteilung eines Restmüllgefäßes bis zur Nenngröße von 240 l jeweils ein 90 l-Gefäß für den Bioabfall und ein Gefäß für Altpapier zugeteilt (Regelausstattung). Vom Anschlusspflichtigen gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden.

(9)

Änderungen im Gefäßbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. Für jede Änderung erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro.

§ 10 BEREITSTELLUNG SPERRIGER ABFÄLLE

(1)

Sperrige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen, öffentlich bekannt gemachten Einsammlungstagen und -zeiten an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 sind zu beachten.

(2)

Absatz 1 gilt auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Gemeinde öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.

(3)

Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 3 Kubikmeter nicht überschreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls das Haushaltsübliche oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Gemeinde oder der von ihr mit der Abfuhr beauftragte Dritte berechtigt, die Mitnahme zu verweigern.

§ 11 EINSAMMLUNGSTERMINE, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

(1)

Die Einsammlungstermine werden ganzjährig in einem Abfallkalender bekanntgemacht, der jeweils vor Jahresbeginn jedem Haushalt zugeht.

(2)

Die Gemeinde gibt nach Möglichkeit in dem Mitteilungsorganen nach Absatz 1 auch die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern vom Landkreis, von einem Zweckverband oder von den Dualen Systemen durchgeführt werden.

§ 12 ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG

(1)

Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß aufgestellt worden ist.

(2)

Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, lässt der Gemeindevorstand eine Ausnahme zu, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass er ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst auf seinem Grundstück verwertet, welches er im Rahmen seiner privaten Lebensführung nutzt. Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird.

(3)

Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für

a)

Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,

b)

Abfälle, die durch eine zulässige gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,

c)

Abfälle einer behördlich festgestellten freiwilligen Rücknahme zurückgegeben werden,

d)

Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,

e)

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern.

§ 13 ALLGEMEINE PFLICHTEN, MITTEILUNGS- UND AUSKUNFTSPFLICHTEN

(1)

Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(2)

Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.

(3)

Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.

(4)

Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.

(5)

Der Anschlusspflichtige i. S. d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger.

(6)

Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Gemeinde alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

(7)

Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, der Abfallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.

§ 14 UNTERBRECHUNG DER ABFALLEINSAMMLUNG

Die Gemeinde sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

TEIL II
§ 15 GEBÜHREN

(1)

Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren.

(2)

Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer nach dem Gewicht des jeweils eingesammelten Abfalls bemessenen Entsorgungsgebühr.

(3)

Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 9 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

120 l Gefäßes

2,11 EUR/Monat

240 l Gefäßes

4,22 EUR/Monat

1.100 l Gefäßes

19,37 EUR/Monat.

Werden auf einem Grundstück mehrere Regelausstattungen benötigt, so werden für jede weitere Regelausstattung Grundgebühren nach Absatz 3 berechnet.

Werden auf Antrag des Anschlusspflichtigen neben der Regelausstattung zusätzliche Abfallsammelbehälter benötigt, werden folgende Gebühren erhoben:

120 l Gefäß

0,92 EUR/Monat

240 l Gefäß

0,93 EUR/Monat

1.100 l Gefäß

0,76 EUR/Monat

90 l Gefäß

1,01 EUR/Monat

(4) Bei jeder in Anspruch genommenen Entleerung eines Abfallgefäßes werden erhoben:

a)

für das Restmüllgefäß pro angefangenem Kilogramm 0,41 EUR, mindestens jedoch 5 kg je Leerung bei Gefäßen bis einschließlich 240 l und für Gefäße größer 240 l mindestens 25 kg.

b)

für das Biomüllgefäß pro angefangenem Kilogramm 0,21 EUR, mindestens jedoch 5 kg je Leerung

Für jeden weiteren Leerungsversuch während einer Behälterentleerung wird das Mindestgewicht gemäß a) und b) nur einmal zusätzlich erhoben.

c)

für die Abholung sperriger Abfälle (Sperrmüll) pro angefangenem Kilogramm 0,40 EUR, mindestens jedoch 100 Kilogramm je Leerung

(5)

Das Gewicht des Abfalls, der aus einem zur Entleerung bereitgestellten Gefäß entnommen wird, wird durch ein am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch dokumentiert. Gleiches gilt für die Abholung von sperrigen Abfällen. Hat das Wiegesystem bei einer Abholung von Abfällen nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird für diese Entleerung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Entleerungen des jeweiligen Gefäßes herangezogen. Sind für das betreffende Gefäß noch keine drei Entleerungen registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei Entleerungen herangezogen. Bei sperrigen Abfällen wird, wenn ein wiederholter Wiegevorgang kein Ergebnis zeigt, das Gewicht geschätzt.

(6)

Die Leerung der Restmüll- und Kompostgefäße erfolgt zweiwöchentlich abwechselnd. In den Monaten Juni, Juli und August eines jeden Jahres erfolgt die Leerung der Kompostgefäße wöchentlich.

(7)

Kühl-, Klima- und Elektrogeräte können kostenlos bei allen Recyclinghöfen im Wetteraukreis abgegeben werden.

§ 16 GEBÜHRENFPLICHTIGE, ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR

(1)

Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige (§ 2 Abs. 1). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alte und neue Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 13 Abs. 5 für rückständige Gebührenansprüche. Für die Abholung sperriger Abfälle ist daneben auch derjenige gebührenpflichtig, der die Abholung bestellt hat.

(2)

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße.

(3)

Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gemeinde erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses -und falls ein solches nicht vorliegt- aufgrund einer Schätzung anhand vergleichbarer Daten ähnlicher Haushalte verlangen.

(4)

Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 17 VERWALTUNGSGEBÜHREN
(1) Die Gemeinde erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomüllentsorgung gem. § 12 Abs. 2 eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt

bei erstmaliger Antragstellung

30,00 EUR

bei beantragter Verlängerung

15,00 EUR

(2) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig.
TEIL III
§ 18 ANSPRUCHSBERECHTIGTE KINDER AUF WINDELGELD

(1)

Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Echzell haben, wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten, die für die Entsorgung von Windeln entstehen, gewährt. Der Zuschuss beträgt monatlich 5,10 EUR für jedes anspruchsberechtigte Kind und wird nach jedem Kalenderjahr an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt. Der Zuschuss ist erstmals für den Kalendermonat zu zahlen, der der Antragstellung folgt.

(2)

Der Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist unverzüglich zu melden.

(3)

Die Aufwendungen gehen zulasten allgemeiner Deckungsmittel.

§ 19 ANSPRUCHSBERECHTIGTE KRANKE AUF WINDELGELD

(1)

Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Echzell haben und bei denen Inkontinenz besteht, erhalten je Kalendermonat einen Zuschuss in Höhe von 5,10 EUR als Windelgeld. Dies gilt nicht während des Aufenthaltes in Krankenhäusern, Seniorenheimen und sonstigen Einrichtungen. Der Zuschuss ist formlos unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes zu beantragen. Der Zuschuss ist erstmals für den Kalendermonat zu zahlen, der der Vorlage des ärztlichen Attestes folgt. Der Zuschuss wird nach Ablauf eines Kalenderjahres gezahlt.

(2)

Der Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist unverzüglich zu melden.

(3)

Die Aufwendungen gehen zulasten allgemeiner Deckungsmittel.

TEIL IV
§ 20 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt,

2.

entgegen § 7 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,

3.

entgegen § 7 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach § 5 Abs. 2 eingibt,

4.

entgegen § 8 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,

5.

entgegen § 9 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,

6.

entgegen § 9 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,

7.

entgegen § 12 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,

8.

entgegen § 12 Abs. 3 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,

9.

entgegen § 13 Abs. 1 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zum Grundstück verwehrt,

10.

entgegen § 13 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt,

11.

entgegen § 13 Abs. 5 die dort genannten Änderungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt,

12.

entgegen § 13 Abs. 7, die dort genannten Änderungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 – 10 können mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 50.000,-- EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 11 und 12 mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 10.000,- EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 21 INKRAFTTRETEN

Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 09.11.2020 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Echzell, den 13.09.2022

Gemeindevorstand der Gemeinde Echzell
Wilfried Mogk
(Siegel) — Bürgermeister