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Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell
Ausgabe 38/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Abfallsatzung (AbfS) vom 14.11.2024

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. I S. 56) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), §§ 3, 4, 5 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell in der Sitzung 07.09.2026 folgende

1. Änderungssatzung

zur Abfallsatzung der Gemeinde Echzell vom 14.11.2024 beschlossen:

Artikel I

§ 20 erhält folgende Fassung:

§ 20

Gebühren

1)

Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren.

2)

Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr je Behälter und einer Entleerungsgebühr für Restmüll sowie einer Behältergebühr für die Biotonne. Die Gebühr wird nach Behältergrößen differenziert erhoben.

3)

Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 10 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

 

120 Liter Restabfallgefäßes 3,30 EUR/Monat

 

240 Liter Restabfallgefäßes 6,60 EUR/Monat

 

1.100 Liter Restabfallgefäßes 30,26 EUR/Monat.

4)

Die Gebühr beträgt pro einmalige Entleerung eines

 

120 Liter Restabfallgefäßes 6,82 EUR

 

240 Liter Restabfallgefäßes 13,65 EUR

 

1.100 Liter Restabfallgefäßes 62,59 EUR

5)

Die Gebühr nach Absatz 3 und 4 beinhaltet jeweils die vierwöchentliche Abfuhr von Papier, Pappe und Kartonage (PPK), die Sammlung von sperrigen Grünabfällen sowie Weihnachtsbäumen.

6)

Für das Gefäß für die Sammlung von Bioabfällen beträgt die Gebühr

 

120 Liter Gefäß mit 90 Liter Fassungsvermögen 96,47 EUR/Jahr

 

120 Liter Gefäß 128,62 EUR/Jahr

 

240 Liter Gefäß 257,25 EUR/Jahr

7)

Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Sammlung von Papier, Pappe, Kartonagen, Grünabfällen und Weihnachtsbäumen abgegolten.

8)

Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt.

9)

Für Leerungen nach Fehlbefüllung von Bio- und Papiergefäßen als Restabfall wird gemäß § 5 Abs. 13 eine Gebühr von 40,00 EUR pro Leerung erhoben. Hierfür ist ein Aufkleber bei der Gemeinde zu erwerben und auf dem fehlbefüllten Behälter gut sichtbar anzubringen.

10)

Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung am Grundstück beträgt 143,09 EUR bis zu einem Volumen gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung.

11)

Wird ein Wechsel im Tonnenbestand beantragt, so ist hierfür eine Gebühr in Höhe von 18,00 EUR für den Tausch eines 2-Radbehälters und 26,00 EUR für den Tausch eines 4-Radbehälters zu entrichten.

12)

Die Grundgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr gemäß § 19 vorübergehend unterbleibt.

Artikel II

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

Artikel III

Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Echzell, den 11.09.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Echzell
Raik Noll
Bürgermeister

(Siegel)