Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. I S. 56) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), §§ 3, 4, 5 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell in der Sitzung 07.09.2026 folgende
zur Abfallsatzung der Gemeinde Echzell vom 14.11.2024 beschlossen:
§ 20 erhält folgende Fassung:
Gebühren
| 1) | Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren. |
| 2) | Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr je Behälter und einer Entleerungsgebühr für Restmüll sowie einer Behältergebühr für die Biotonne. Die Gebühr wird nach Behältergrößen differenziert erhoben. |
| 3) | Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 10 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines |
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| 120 Liter Restabfallgefäßes 3,30 EUR/Monat |
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| 240 Liter Restabfallgefäßes 6,60 EUR/Monat |
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| 1.100 Liter Restabfallgefäßes 30,26 EUR/Monat. |
| 4) | Die Gebühr beträgt pro einmalige Entleerung eines |
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| 120 Liter Restabfallgefäßes 6,82 EUR |
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| 240 Liter Restabfallgefäßes 13,65 EUR |
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| 1.100 Liter Restabfallgefäßes 62,59 EUR |
| 5) | Die Gebühr nach Absatz 3 und 4 beinhaltet jeweils die vierwöchentliche Abfuhr von Papier, Pappe und Kartonage (PPK), die Sammlung von sperrigen Grünabfällen sowie Weihnachtsbäumen. |
| 6) | Für das Gefäß für die Sammlung von Bioabfällen beträgt die Gebühr |
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| 120 Liter Gefäß mit 90 Liter Fassungsvermögen 96,47 EUR/Jahr |
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| 120 Liter Gefäß 128,62 EUR/Jahr |
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| 240 Liter Gefäß 257,25 EUR/Jahr |
| 7) | Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Sammlung von Papier, Pappe, Kartonagen, Grünabfällen und Weihnachtsbäumen abgegolten. |
| 8) | Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt. |
| 9) | Für Leerungen nach Fehlbefüllung von Bio- und Papiergefäßen als Restabfall wird gemäß § 5 Abs. 13 eine Gebühr von 40,00 EUR pro Leerung erhoben. Hierfür ist ein Aufkleber bei der Gemeinde zu erwerben und auf dem fehlbefüllten Behälter gut sichtbar anzubringen. |
| 10) | Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung am Grundstück beträgt 143,09 EUR bis zu einem Volumen gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung. |
| 11) | Wird ein Wechsel im Tonnenbestand beantragt, so ist hierfür eine Gebühr in Höhe von 18,00 EUR für den Tausch eines 2-Radbehälters und 26,00 EUR für den Tausch eines 4-Radbehälters zu entrichten. |
| 12) | Die Grundgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr gemäß § 19 vorübergehend unterbleibt. |
Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.
Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Echzell, den 11.09.2026
(Siegel)