Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wasser-gesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473,475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell in der Sitzung am 01.09.2025 folgende
zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Echzell vom 13.09.2022 beschlossen:
§ 26 erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren und zwar eine verbrauchsabhängige Gebühr gemäß Absatz 2 und eine Grundgebühr gemäß Absatz 3. | |
| (2) | Die verbrauchsabhängige Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gebühr beträgt pro m³ | |
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| im Zeitraum vom 01.01.2026bis 31.12.2027 | 4,86 EUR und |
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| im Zeitraum ab dem 01.01.2028 | 4,45 EUR. |
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| Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. | |
| (3) | Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach Absatz 2 wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Wasserversorgungsanlagen erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der Nenngröße der installierten Messeinrichtung. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung | |
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| QN 2,5 (Q3 4) = 5,35 EUR/Monat |
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| QN 6 (Q3 10) = 13,38 EUR/Monat |
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| QN 10 (Q3 16) = 21,40 EUR/Monat |
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| QN 15 (Q3 25) = 33,44 EUR/Monat |
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| Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. | |
§ 28 erhält folgende Fassung:
| (1) | Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Erfassen der Zählerstände für die zweite oder weitere Messeinrichtung 6,28 EUR. |
| (2) | Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen der Zählerstände verlangt die Gemeinde 15,00 EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR. |
| (3) | Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 80,00 EUR. |
| (4) | Für jedes Erfassen der Zählerstände eines analogen Wasserzählers sind vom Anschlussnehmer Verwaltungsgebühren in Höhe von 6,28 EUR zu zahlen. |
Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Echzell, den 22.09.2025
(Siegel)