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Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 13.09.2022

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell in der Sitzung 01.09.2025 folgende

1. Änderungssatzung

zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Echzell vom 13.09.2022 beschlossen:

Artikel I

§ 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 24

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,50 EUR jährlich im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2027 sowie 0,51 EUR jährlich im Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2028 erhoben.

Artikel II

§ 27 erhält folgende Fassung:

§ 27

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2027

a)

bei zentraler Abwasserreinigung

in der Abwasseranlage  —  2,61 EUR,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers

in einer Grundstückskläreinrichtung  —  2,61 EUR

und im Zeitraum vom 01.01.2028 bis 31.12.2028

a)

bei zentraler Abwasserreinigung

in der Abwasseranlage  —  3,18 EUR,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers

in einer Grundstückskläreinrichtung  —  3,18 EUR.

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2027 2,61 EUR und im Zeitraum vom 01.01.2028 bis 31.12.2028 3,18 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel III

§ 31 erhält folgende Fassung:

§ 31 Verwaltungsgebühr

(1)

Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu zahlen.

(2)

Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR.

(3)

Für jede Abnahme einer privaten Messeinrichtung erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 38,70 EUR.

Artikel IV

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

Artikel VI

Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Echzell, den 22.09.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Echzell

(Siegel)

Bürgermeister
(Wilfried Mogk)