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Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell
Ausgabe 41/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Förderung von Hochstamm-Obstbaumpflanzungen im Gemeindegebiet Echzell

Der Gemeindevorstand hat am 09.05.2023 folgende Richtlinie beschlossen:

Richtlinie zur Förderung von Hochstamm-Obstbaumpflanzungen in der Gemeinde Echzell (Förderrichtlinie Obstbäume)

1. Förderzweck

Der Wetteraukreis hat sich mit Beschluss des Kreistages vom 04.04.2022 verpflichtet, die Pflanzung von einheimischen Bäumen – außer Obstbäumen – im besiedelten Bereich sowie Maßnahmen zum Erhalt von Streuobstbeständen außerhalb des besiedelten Bereiches mit jeweils 10.000 € in den Jahren 2022 und 2023 zu fördern. Die Pflanzung von Obstbäumen außerhalb der definierten Flächenkulisse Streuobst nach Anlage 2 zur Förderrichtlinie Streuobst des Wetteraukreises fällt jedoch nicht unter die Förderung des Wetteraukreises.

Auf die entsprechenden Förderrichtlinien des Wetteraukreises wird verwiesen.

In Ergänzung dieser Fördermaßnahmen des Kreises und in Erwartung von deren Fortsetzung in den Jahren 2024/25 (Doppelhaushalt) hat sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell mit Beschluss vom 24.04.2023 zum Ziel gesetzt, auch die Pflanzung von Obstbäumen im besiedelten Bereich (z.B. Hausgärten) sowie die Neuanlage von Streuobstwiesen mit jeweils 2.500 € pro Jahr zu fördern.

2. Antragsberechtigte – Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Vereine, private Bildungseinrichtungen und Unternehmen, die über Flächen im Gemeindegebiet verfügen und berechtigt sind, auf diesen Flächen Bäume zu pflanzen.

3. Fördergegenstand – Was wird gefördert?

Gefördert wird der Kauf von hochstämmigen Obstbäumen mit einem Kronenansatz in mindestens 1,6 m Höhe sowie ggf. benötigter Verbissschutz, Wühlmausschutz und Pfosten (bis max. 3 Pfosten pro Baum) mit 50 % des Kaufpreises und maximal 50,00 € pro Baum.

Der Baum muss/die Bäume müssen innerhalb der Gemarkungsgrenze der Gemeinde Echzell gepflanzt werden. Die förderfähigen Obstbaumsorten ergeben sich aus der Liste in Anlage 1. Diese Liste kann bei Bedarf jederzeit aktualisiert werden. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Förderentscheidung aktuelle Liste. Die Pflanzung des Baumes/der Bäume wird gefördert, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erfolgt ist.

Pro Antragsteller/in und Jahr werden maximal fünf Bäume gefördert.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Standorte, bei denen eine Pflicht zur Bepflanzung besteht, z. B. durch den dort geltenden Bebauungsplan.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

4. Modalitäten – Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch Banküberweisung. Die Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet (Windhundprinzip). Als Eingangsdatum gilt das Datum, an dem der vollständig ausgefüllte Antrag und alle erforderlichen Nachweise (s. Nr. 7.) vorliegen.

Sollten alle Fördermittel abgerufen sein, werden die Antragsteller/innen darüber informiert. Sollte die Gemeindevertretung weitere Fördermittel freigeben, erfolgt die Auszahlung nach deren Freigabe, soweit alle Fördervoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ohne dass ein erneuter Antrag gestellt werden muss.

5. Weitere Rahmenbedingungen

a.

Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten.

b.

Die Bäume sind durch geeignete Maßnahmen vor Schäden durch Wildverbiss, Wühlmäuse und Beweidung zu schützen.

c.

Bei der Neupflanzung von Streuobstwiesen ist ein Abstand zwischen den Bäumen von mindestens 10 m einzuhalten.

d.

Die Entwicklung der Bäume ist mit einem fachgerechten Pflanzschnitt und den erforderlichen Erziehungs-/Pflegeschnitten zu gewährleisten.

e.

Die dauerhafte Pflege muss sorgfältig und fachgerecht erfolgen. Sie kann sowohl durch die Eigentümerin/den Eigentümer, die Pächterin/den Pächter oder durch beauftragte Dritte vorgenommen werden.

6. Antragstellung

Die Beantragung der Förderung erfolgt nach abgeschlossener Maßnahme durch Einreichen des Antragsformulars und der notwendigen Nachweise bei der Gemeinde Echzell, vorzugsweise auf elektronischem Wege. Sind mehrere Bäume gepflanzt worden, können diese in einem gemeinsamen Antrag zusammengefasst werden. Die Förderhöchstgrenze von fünf Bäumen bleibt hiervon unberührt. Nach Prüfung des Antrags erhalten die Antragsteller/innen eine Nachricht über den Förderentscheid.

7. Nachweise

Als Nachweise sind mit dem Förderantrag einzureichen:

  • Beleg/e für die Beschaffung des Baumes/der Bäume
  • Ggf. Belege für die Beschaffung der Hilfsmittel (Verbissschutz, Pfosten u.ä.)
  • Zwei Fotos des Standortes vor und nach der Pflanzung.
8. Datenschutz

Mit Beantragung der Förderung willigt der/die Antragsteller/in ein, dass die Gemeinde Echzell die personenbezogenen Daten wie im Antragsformular angegeben ausschließlich zum Zwecke der Prüfung des Förderanspruchs, bei Rückfragen zu den Antragsunterlagen und zur Auszahlung der Förderung verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Mit der Einsendung der Fotos überträgt der/die Antragsteller/in der Gemeinde Echzell das Recht, diese anonymisiert zu Zwecken der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Echzell, den 23.05.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Echzell

Gez.

Gez.

Wilfried Mogk

Dr. Jochen Degkwitz

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

ANLAGE 1

zur Förderrichtlinie Streuobst Stand 09.05.2023 – unter Vorbehalt laufender Aktualisierung

Förderfähig sind folgende Baumarten und Obstsorten
Apfel

Lokale Sorten:

  • •Altenstädter Roter
  • Dorheimer Streifling
  • Friedberger Bohnapfel
  • Heuchelheimer Schneeapfel
  • Himbacher Grüner
  • Körler Edelapfel
  • Weilburger

Historische Sorten:

  • Ananasrenette
  • Bittenfelder
  • Brettacher
  • Danziger Kantapfel
  • Kaiser Wilhelm
  • Rheinischer Bohnapfel
  • Schafsnase

Standardsorten.

  • Goldparmäne
  • Jonagold
  • Regina
  • Topaz

Weitere geeignete Sorten:

  • Altenstädter Mostapfel
  • Baumanns Renette
  • Boikenapfel
  • Champagner-Renette
  • Cox-Orangenrenette
  • Geflammter Kardinal
  • Geheimrat Dr. Oldenburg
  • Goldrenette von Blenheim
  • Gravensteiner
  • Jakob Lebel
  • Kanada-Renette
  • Landsberger Renette
  • Renette von Zuccalmaglio
  • Rote Sternrenette
  • Roter Trierer Weinapfel
  • Schöner von Boskoop
Birne
  • Alexander Lukas
  • Blumenbachs Butterbirne
  • Diels Butterbirne
  • Gute Graue
  • Gute Luise von Avranches
  • Köstliche von Charneu
  • Madame Verté
  • Mollebusch
  • Pastorenbirne
  • Weiße Winterbirne
Kirsche
  • Büttner rote Knorpelkirsche
  • Große Schwarze Knorpelkirsche
  • Großer Gobet
  • Hedelfinger
  • Koburger Mai-Herzkirsche
  • Lauermannskirsche
  • Schattenmorelle
  • Schneiders Späte Knorpelkirsche
  • Süße Frühweichsel
Pflaume; Reneklode; Mirabelle
  • Große Grüne Reneklode
  • Hauszwetsche
  • Mirabelle von Nancy
  • The Czar
  • Wangenheims Frühzwetsche
  • Zimmers Frühzwetsche
Speierling
Walnuss

Edelkastanie

Nicht gefördert werden:

  • Halbstämme, Busch- und Spindelobst
  • die Wiederanpflanzung nach Rodung einer Obstplantage
  • Zierobstbäume
  • Sträucher