Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell in ihrer Sitzung am 07.11.2022 folgende
3. Änderungssatzung
zur Entschädigungssatzung der Gemeinde Echzell vom 25.09.2001,
zuletzt geändert am 22.02.2018,
beschlossen:
§ 4 Abs. 1 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. |
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| Bei Fraktionssitzungen, die telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls gem. § 1 sowie auf die Aufwandsentschädigung gem. § 3 Abs. 1. |
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| Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). |
Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.
Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Echzell, den 09.11.2022