Die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell hat in ihrer Sitzung am 28.10.2024 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Echzell beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93),
§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. I S. 56) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82),
§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582).
§§ 3, 4, 5 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700).
| § 1 | Aufgabe |
| 1) | Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. |
| 2) | Die Abfallentsorgung der Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG. |
| 3) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeinde Dritter bedienen. |
| § 2 | Begriffsbestimmungen und Definitionen |
| 1) | Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. | |
| 2) | Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer. | |
| 3) | Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. | |
| 4) | Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. | |
| 5) | Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte, gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. | |
| 6) | Definitionen | |
| a) | Private Haushaltungen: |
|
| Dies sind insbesondere Wohnungen und zugehörige Grundstücks- oder Gebäudeteile sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens mit abgeschlossenen Wohnungen. Senioren-, Schwestern- und Studentenwohnheime u. ä., die Einzelappartements zur eigenständigen Lebensführung ausweisen, Ferienhäuser, Campingwagen, Wochenendhäuser sind private Haushaltungen. |
| b) | Hausmüll/Restabfall: |
|
| Fester Abfall zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen, der im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt, durch die Stadt nicht gesondert zur Verwertung erfasst wird und regelmäßig in den üblichen Restabfallgefäßen gesammelt werden kann. Dazu gehören z. B. Geschirr und Gläser, Hygieneartikel, Kassetten und Kassettenhüllen, Windeln, Zigaretten, Federbetten, Disketten, Einwegrasierer, Fotopapier, Gefrierbeutel, Waschschüssel, Spielzeug, Katzenstreu (auch kompostierbar), Kehricht, Servietten, Staubsaugerbeutel, verpackte Lebensmittel etc. |
| c) | Sperrmüll: |
|
| Abfall aus privaten Haushaltungen, der wegen seines Umfangs, Gewichtes oder seiner Größe, auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die Restmülltonne eingebracht werden kann. Dazu gehören insbesondere bewegliche Haus- und Einrichtungsgegenstände (z. B. Möbel, Polstermöbel, Fahrräder, Koffer, Teppiche, Spiegel, Matratzen, Betten, Wäscheständer, Gartenmöbel etc.) sowie in geringen Mengen Renovierungsabfälle z. B. Türen und Türzargen, Fenster, Fensterrahmen (nicht aus Holz), Roll- und Klappläden, Sockelleisten sowie Bodenbeläge. Ebenso große Kunststoffabfälle wie z. B. Klappkörbe, Luftmatratzen, Planschbecken und Teichfolien. Der einzelne Gegenstand soll eine Länge von 2,5 m und ein Gewicht von 35 Kilogramm nicht überschreiten. Nicht zu Sperrmüll zählen Elektrogeräte, Reifen und Bauschutt. |
| d) | Bioabfall: |
|
| Küchenabfälle, Essensreste in haushaltsüblichen Mengen (gekocht und ungekocht), Kaffeefilter, Teebeutel, Gemüse- und Salatabfälle, Obstschalen, Süd- und Zitrusfrüchte, Wurst, Käse, Fisch, Fleisch, Kartoffelschalen, Rasenschnitt, Laub, Nadelstreu, Pflanzen, Schnittblumen, Topf- und Balkonpflanzen mit Erde, Kleintierstreu aus Heu und Stroh in kleinen Mengen, etc. Nicht zum Bioabfall gehören Tüten oder Beutel, die aus biologisch abbaubaren Wertstoffen (BAW) oder aus Polyethylen (PE-Beutel) bestehen sowie alle sonstigen Plastiktüten und -beutel. Papiertüten und Zeitungspapier, die zur Entsorgung des Bioabfalls verwendet werden, sind erlaubt. |
| e) | Sperriger Grünabfall: |
|
| Baum-, Hecken- und Astschnitt, Rasenschnitt, Äste, Weihnachtsbäume, Wurzeln. Die Bündel bzw. Einzelstücke sollen eine Länge von 2,5 m und ein Gewicht von 35 Kilogramm nicht überschreiten. |
| f) | Papier, Pappe Kartonagen (PPK): |
|
| Zeitungen und Zeitschriften, Kartons, Kartonagen (leicht verschmutzt), Wellpappen, Pizzakarton, Hefte, Aktenordner aus Pappe, Briefumschläge, Broschüren, Kataloge, Geschenkpapier. Nicht zum PPK gehören Produkte mit Papierfaseranteilen, die sich nicht für eine getrennte Papiererfassung eignen, wie z. B. Backpapier, benutzte Papiertaschentücher und Servietten, beschichtetes Papier, Fotos, Klebeetiketten und das Trägerpapier, Küchenkrepp und Tapeten. |
| g) | Gewerbliche Siedlungsabfälle: |
|
| Dies sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wie insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, für die die Erzeuger und Besitzer keine gesonderten Verwertungswege erschließen und die Restabfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Unter “Gewerbebetrieben” sind alle Einrichtungen und Unternehmen zu verstehen, die nicht private Haushaltungen sind, z. B. Geschäfte, Firmen, Büros, Praxen, Gaststätten, Schulen, Vereine, öffentliche Verwaltungen. |
| h) | Baustellenabfälle aus privaten Haushaltungen: |
|
| Baustellenabfälle sind bewegliche, nicht mineralische Stoffe und Gegenstände, die sich auf der Baustelle bei der Baudurchführung beispielswiese ergeben aus dem Verschnitt von Baustoffen, Bauhilfsstoffen und Gegenständen, wie z.- B. Schalholz und Kunststoffe. |
| i) | Erdaushub, Steine, Bauschutt aus privaten Haushaltungen: |
|
| Unter Erdaushub versteht man die aus dem Baugrund ausgehobene, nicht kontaminierte Erde. |
|
| Bauschutt bezeichnet mineralische Abfälle und Baumaterialien aus Bautätigkeiten wie z. B. Beton, Backsteine, Ziegel, Klinkersteine und Mörtelreste, aber auch Fliesen, Keramiken oder Ziegel. |
| § 3 | Ausschluss von der Einsammlung |
| 1) | Der Abfalleinsammlung der Gemeinde unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. | |
| 2) | Von der Einsammlung ausgeschlossen sind: | |
| a) | Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG, |
| b) | Erdaushub, Steine und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, |
| c) | Baustellenabfälle aus privaten Haushaltungen, soweit sie nicht in die bereitgestellten Restmüllgefäße eingebracht oder im Bringsystem angedient werden können, |
| d) | Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Wetteraukreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind, |
| e) | Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt, |
| f) | Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen und Kantinen (gemäß Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und in dafür zugelassen Anlagen zu entsorgen sind, |
| g) | Abfälle, die geeignet sind, das Einsammelsystem zu beschädigen oder eine Gefahr für das Lade- und Betriebspersonal darstellen, wie z. B. explosive und implosive Abfälle, flüssige, gasförmige und toxische Stoffe. |
| 3) | Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis vom 25.10.2017 (Amtliche Bekanntmachungen für den Wetteraukreis Nr. 36 vom 30.11.2017) zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. | |
| § 4 | Einsammlungssysteme |
| 1) | Die Gemeinde führt die Einsammlung von Abfällen im Holsystem durch. |
| 2) | Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt. |
| 3) | Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. |
| § 5 | Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und von sperrigen Abfällen im Holsystem |
| 1) | Die Gemeinde sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: | ||
| a) | Papier, Pappe und Karton (PPK), | |
| b) | Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG, | |
| c) | Sperrmüll bis zu 3 m³ pro Abfuhr, | |
| d) | sperrige Gartenabfälle, | |
| e) | Weihnachtsbäume. | |
| 2) | Die in Abs. 1 Buchstabe a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Abfallgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. | ||
| 3) | Die Gemeinde bietet jährlich 34 Entleerungen für kompostierbare Bioabfälle und 13 Entleerungen für Papier an. Für die Bioabfallsammlung ist dabei von Mitte September bis Mitte Mai eine 14-tägige und von Mitte Mai bis Mitte September eine wöchentliche Leerung vorgesehen. | ||
| 4) | Für die in Abs. 1 Buchstabe a) genannten Abfälle zur Verwertung zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen | ||
| a) | 120 Liter | 59 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| b) | 240 Liter | 111 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| c) | 1.100 Liter | 500 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| 5) | Für die in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Abfälle zur Verwertung zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen | ||
| a) | 120 Liter, maximale Füllmenge 90 Liter 50 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht | |
| b) | 120 Liter | 59 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| c) | 240 Liter | 111 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| Die bestehenden 120 Liter mit maximaler Füllmenge von 90 Liter Gefäße dürfen bis zu einem Austausch weitergenutzt werden. | ||
| 6) | Die Gemeinde behält sich vor, die Abfuhr bzw. Leerung der Gefäße zu verweigern, wenn die o. g. Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 540-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN840-3 (Großgefäße) überschritten werden. | ||
| 7) | Der in Abs. 1 Buchstabe c) genannte Sperrmüll wird auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieses Abfalls ist von dem Benutzungspflichtigen unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucks zu bestellen. | ||
| 8) | Zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchstabe d) genannten sperrigen Gartenabfälle veranstaltet die Gemeinde 4 x jährlich eine besondere Abfuhr. Die sperrigen Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen möglichst gebündelt mit verrottbaren Sisalkordeln vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Die Bereitstellung in Kartonagen, Plastiksäcken, Netzen sowie mit nicht verrottbaren Kordeln verschnürte Bündel ist nicht erlaubt. Sperrige Gartenabfälle sowie Weihnachtsbäume sind auf eine maximale Länge von 2,5 m zu kürzen und dürfen maximal 35 Kilogramm wiegen. Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, Wurzelstöcke, Baumstümpfe sowie Weihnachtsbäume mit Ballen sind von der Sammlung ausgeschlossen. | ||
| 9) | Die Höchstmenge der Grünschnittabfuhr wird auf 3 m³ pro Grundstück begrenzt. | ||
| 10) | Die in Abs. 1 Buchstabe e) genannten Weihnachtsbäume werden im Monat Januar eines jeden Jahres separat über eine Straßensammlung eingesammelt. | ||
| 11) | Das Einfüllen anderer Abfälle als biologisch abbaubare Küchen- und Gartenabfälle in den Bioabfallbehälter ist verboten. Es ist verboten, nicht kompostierbare Abfälle in den Bioabfallbehälter einzufüllen. Dies gilt auch für als kompostierbar oder biologisch abbaubar bezeichnete Kunststoffe (DIN EN 14995 und EN 13432), Kunststoffbeutel, Kunststoffverbunde sowie Tierstreumaterialien, weil diese im Humus- und Erdenwerk des Wetteraukreises nicht verarbeitet werden können. | ||
| Um sicherzustellen, dass die Getrennthaltungspflichten eingehalten werden, wird die Gemeinde ein Erfassungs- und Kontrollsystem für die Erkennung von Störstoffen im Bioabfall einsetzen. Sammelfahrzeuge, die damit ausgestattet sind, detektieren optisch die Bioabfallbehälter. Das System fertigt Beweisfotos und ist in der Lage, diese dem jeweiligen Behälter zuzuordnen. | ||
| 12) | In das Gefäß für Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach Art, Menge oder Zusammensetzung die weitere Verarbeitung in den Papierfabriken ausschließen. | ||
| 13) | Die Gemeinde behält sich vor, bei nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung befüllten Bio- und PPK-Abfallbehältern, die Behälter nicht zu leeren. Die angeschlossenen Nutzer werden durch einen am Behälter angebrachten Hinweis informiert. Sie haben dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht zulässige Inhalt entfernt wird. Danach kann der Bio- bzw. PPK-Abfallbehälter bei der nächsten turnusgemäßen Leerung bereitgestellt werden. Ist es nicht möglich, den unzulässigen Inhalt vollständig zu entfernen, oder unterbleibt das Nachsortieren, besteht die Möglichkeit auf Antrag des Nutzers, eine gesonderte Leerung im Rahmen der Restmüllabfuhr durchzuführen. Zur Kenntlichmachung zur Entsorgung als Restabfall ist ein Aufkleber bei der Gemeinde zu erwerben und auf dem fehlbefüllten Behälter am Tag der Abfuhr gut sichtbar anzubringen. Für diese zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß § 20 Abs. 9 erhoben. Im Wiederholungsfalle kann der Anschlussberechtigte durch Abzug des Bio- oder PPK-Abfallbehälters zeitweilig von der Bioabfall- oder Altpapierentsorgung ausgeschlossen und das Restabfallvolumen in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 gebührenpflichtig erhöht werden. Das Einfüllen von nicht zugelassenen Abfällen in den Bio- bzw. PPK-Abfallbehälter stellt gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Hiervon sind auch Fälle erfasst, in denen ein falsch befüllter Bioabfallbehälter geleert wurde, weil die Fehlbefüllung, d. h. das Vorhandensein von Störstoffen, erst während des Schüttvorgangs festgestellt und von dem Erfassungs- und Kontrollsystem dokumentiert wurde. | ||
| 14) | Die Einsammlung von Wertstoffen gemäß dem Verpackungsgesetz unterliegt nicht den Regelungen dieser Satzung. | ||
| § 6 | Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung an den Recyclinghöfen im Wetteraukreis |
| 1) | Entgegen § 14 können die in der Anlage 1 genannten Abfälle/Abfallarten auch bei den Recyclinghöfen in |
| Friedberg, |
| Büdingen, |
| Butzbach, |
| Echzell, |
| Gedern, |
| Karben, |
| Nidda, |
| Niddatal, |
| Ortenberg, |
| Rosbach |
| angeliefert werden. |
| 2) | Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, die Auflistung der Abfallarten in der Anlage 1, die an den Recyclinghöfen angenommen werden, auf einem aktuellen Stand zu halten und zu veröffentlichen. |
| § 7 | Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) |
| 1) | Abfälle, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. | ||
| 2) | Die Gemeinde bietet jährlich 17 Entleerungen für Restmüll an. Gebühren sind für mindestens 6 Restmüll-Entleerungen zu leisten. | ||
| 3) | Die Zuteilung der Restabfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Gemeinde, wobei bei privaten Haushaltungen pro Bewohner 10 Liter pro Woche Gefäßvolumen für den Restabfall in Ansatz gebracht werden. Der zum Anschluss Verpflichtete hat die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallgefäße zu beantragen. Das Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche ist ein Richtwert, der auf einen begründeten schriftlichen Antrag über - oder unterschritten werden kann. Die Gemeinde kann, wenn das bereitgestellte Restmüllgefäßvolumen wiederholt nicht ausreicht oder in sonstigen Fällen wie z. B. beim befristeten Ausschluss aus der Bioabfallsammlung, gemäß § 5 Abs. 13 einen größeren und / oder weiteren Restabfallgefäße von Amts wegen anordnen. | ||
| 4) | Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. | ||
| 5) | Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen: | ||
| a) | 120 Liter | 59 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| b) | 240 Liter | 111 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| c) | 1.100 Liter | 500 kg maximal zulässiges Gesamtgewicht |
| 6) | Die Gemeinde behält sich vor, die Abfuhr bzw. Leerung der Gefäße zu verweigern, wenn die o. g. Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 540-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN840-3 (Großgefäße) überschritten werden. | ||
| 7) | In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 bis 7 getrennt gesammelt werden. Insbesondere dürfen folgende Materialien nicht in die Restabfallgefäß gegeben werden: Knochen und sonstige kompostierfähigen Abfälle, Erden, Betonteile, Bauschutt, Sanitärkeramik, Dämmstoffe, nicht brennbare Bauabfälle, Rigips, Holz, Elektro- und Elektronikgeräte, besonders überwachungsbedürftige Abfälle, Asbestabfälle, künstliche Mineralfasern, etc. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. | ||
| 8) | Das Einsammeln von Restabfällen erfolgt grundsätzlich in Abfallgefäßen. Abfallgefäße werden von der Gemeinde gestellt und bleiben in ihrem Eigentum. Privateigene Abfallgefäße sind zur Entsorgung nicht zugelassen. | ||
| 9) | Wird trotz bereits vorhandenen Bioabfallbehälter regelmäßig Bioabfall unzulässig in den Restabfallbehälter eingefüllt, kann durch die Gemeinde die Aufstellung eines oder weiterer zusätzlicher Bioabfallbehälter angeordnet werden. | ||
| § 8 | Gefäßzuteilung auf gewerblich genutztem Grundstück |
| 1) | Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. |
| 2) | Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer und / oder Grundstückseigentümer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer oder Grundstückseigentümer muss nachweisen und schriftlich bestätigen, dass die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden verwertbaren Abfälle (Bioabfall, Grünschnitte, Papier, Pappe, Kartonagen, Glas, Metalle, Kunststoffe, Textilien, Holz u. a. Abfälle gemäß Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) tatsächlich ordnungsgemäß verwertet werden. Die Gemeinde legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen / Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. |
| 3) | Wird der Nachweis nicht erbracht, muss der Anschlusspflichtige zusätzlich die entsprechenden Wertstoffgefäße der Gemeinde nutzen. |
| 4) | Die Einwohnergleichwerte werden nach Art des angemeldeten Gewerbes ermittelt. Ist ein Betrieb in mehreren Bereichen tätig, so sind die jeweiligen Werte zu addieren. |
| 5) | Für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte gilt folgende Regelung: |
| Unternehmen/Institution | je Platz/ Beschäftigten/ Bett | Einwohner- gleichwert |
| Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenheime und ähnliche Einrichtungen | je 3 Betten | 1 |
| öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie-, Handwerks und Versicherungsvertretungen | je 3 Beschäftigten | 1 |
| Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Kinder; Schüler/innen, Lehrer/innen, Erzieher/innen, sonstiges Personal) | je 10 Schüler/Kind | 1 |
| Schank- und Speisewirtschaften,Restaurants, Bistros, Cafes, Eisdielen | je Beschäftigten | 2 |
| Imbissstuben, Kioske, Verkaufsstände |
| 2 |
| Beherbergungsbetriebe, Pensionen | je 5 Betten | 1 |
| Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien | je Beschäftigten | 1 |
| Lebensmitteleinzel- und Großhandel | je Beschäftigten | 0,5 |
| Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe, sofern in diesen Betrieben objektiv Abfall anfällt | je 3 Beschäftigten | 1 |
| Die Summe der nach Abs. 5 ermittelten Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. |
| 6) | Beschäftigte i. S. d. Abs. 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu 1/2 bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt. |
| 7) | Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach Abs. 5 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 7 Abs. 3 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. |
| 8) | Können die Einwohnergleichwerte nicht ermittelt werden, setzt sie die Gemeinde nach Anhörung des Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge fest. Pro Betrieb, Unternehmen, Institution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohnergleichwert anzusetzen. |
| 9) | Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt die Gemeinde im Einzelfall die Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die die o. g. Absätze nicht angewandt werden können. |
| 10) | Auf Antrag des Abfallerzeugers stellt die Gemeinde im Rahmen der Regelausstattung für Bioabfälle in haushaltsüblichen Mengen und für Papier, Pappe und Kartonage jeweils ein Gefäß zur Verfügung. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| 11) | Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 gemäß des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern. |
| 12) | Für die Abfuhr der Bioabfall- und Papiergefäße gelten die Regelungen des § 5 entsprechend. |
| 13) | Der Abfallbesitzer hat bei erstmaligem Anfall und/oder relevanten Veränderungen dies der Gemeinde umgehend mitzuteilen. |
| § 9 | Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen |
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Gemeinde Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Verpackungen von Getränken und Speisen, befüllte Hundekotbeutel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigaretten.
| § 10 | Abfallgefäße |
| 1) | Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Gemeinde den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen i. S. d. § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. |
| 2) | Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe in Kombination mit der Farbe des Deckels oder Clips. |
| Die Abfallgefäße dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Deckel sind geschlossen zu halten. |
| 3) | Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen. |
| 4) | Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Gemeindevorstand gemäß §§ 5, 7 und 8. |
| Bei privaten Haushaltungen wird für den Restmüll pro Bewohner ein Mindestgefäßvolumen gemäß § 7 Abs. 3 in Ansatz gebracht. |
| Als Regelausstattung bei privaten Haushaltungen neben dem Restabfallbehälter wird ein Bioabfallbehälter von 120 Liter und ein PPK-Behälter von 240 Liter zugeteilt. |
| 5) | Vom Anschlusspflichtigen darüber hinaus gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden. |
| § 11 | Bereitstellung von Sperrmüll und sperrigem Gartenabfall |
| 1) | Sperrmüll gemäß § 5 Abs. 1 c) ist bei der Gemeinde zur Abholung anzumelden. Die Abholung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung. |
| 2) | Sperrmüll ist an dem von der Gemeinde mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können und den Verkehr nicht behindern. Die Regelungen des § 10 Abs. 3 sind zu beachten. |
| 3) | Zu entsorgender Sperrmüll ist deutlich getrennt von nicht zu entsorgenden Gegenständen bereitzustellen. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift können keine Ansprüche gegen die Gemeinde hergeleitet werden. |
| 4) | Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 3 m³ nicht überschreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls die angemeldete Menge oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die Mitnahme zu verweigern. Die Einzelstücke sollten nicht länger als 2,50 m und nicht schwerer als 35 Kilogramm sein. |
| 5) | Der Sperrmüll und die sperrigen Gartenabfälle sind am Abholtag so bereitzustellen, dass sie ebenerdig und ohne Aufwand aufgenommen werden können sowie eine Verschmutzung der Gehwege, Straßen und Plätze sowie angrenzender Grundstücke vermieden wird. Lose Abfälle müssen fest gebündelt und handlich abgepackt bereitgestellt werden. |
| 6) | Die Höchstmenge des bereitgestellten Sperrmülls wird auf 3 m³ pro Anmeldung und Grundstück begrenzt. Darüber hinaus gehende Sperrmüllmengen hat der Grundstückseigentümer/Abfallbesitzer nach den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung zu entsorgen. |
| 7) | Werden im Einzelfall mehr als 3 m³ sperrige Abfälle bereitgestellt, bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde oder von ihr mit der Abfuhr beauftragte Dritte, welche Gegenstände mitgenommen werden. Der Abfallbesitzer bzw. Grundstückseigentümer hat die Restmenge unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn sich dieser auf einer öffentlichen Fläche befindet. |
| 8) | Die Gemeinde kann verlangen, dass sperrige Abfälle zur Verwertung getrennt von denen zur Beseitigung bereitgestellt werden. Hölzer, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen als gefährliche Abfälle eingestuft sind bzw. für die Sperrmülleinsammlung nicht zugelassen sind, sind von der Sperrmülleinsammlung ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere Hölzer der Kategorie A IV gemäß Altholzverordnung. |
| 9) | Die Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für sperrige Gartenabfälle, die in besonderen, von der Gemeinde öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, lose, gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden. |
| § 12 | Einsammlungstermine, öffentliche Bekanntmachungen |
| 1) | Die Einsammlungstermine werden ganzjährig in einem Abfallkalender bekanntgemacht, der jeweils vor Jahresbeginn jedem Haushalt zugeht. |
| 2) | Die Gemeinde gibt nach Möglichkeit in dem Mitteilungsorgan nach Absatz 1 auch die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern vom Landkreis, von einem Zweckverband oder von den Dualen Systemen durchgeführt werden. |
| § 13 | Anschluss- und Benutzungsrecht |
| 1) | Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 und 3 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). |
| 2) | Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 und 3 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). |
| § 14 | Anschluss- und Benutzungszwang |
| 1) | Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte; Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter (Anschlusspflichtiger) eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung, Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. |
| 2) | Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich / industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satzes 2 Halbsatzes 2 KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle i. S. d. § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 O1) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. lm Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn für einzelne Abfallstoffe eine Verwertung durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden kann. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 8 Abs. 5 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist. |
| 3) | Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich / industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die gemeinsame Nutzung eines Restmüllbehälters ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Gemeinde. |
| 4) | Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sowie die Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in demselben Gebäude können gemeinsam als ein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen werden. Soweit für die Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft kein Vertreter bestellt ist, können die Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft der Gemeinde einen verantwortlichen Vertreter benennen. Der Vertreter vertritt die Eigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft gegenüber der Gemeinde. |
| 5) | Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG i. V. m. der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 in der jeweils aktuellen Fassung durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. Das Abbrennen von sogenannten Brauchtumsfeuern bedarf entsprechend dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat der Genehmigung durch die Gemeinde. |
| § 15 | Ausnahmen vom Benutzungszwang |
Ein Benutzungszwang nach § 14 besteht nicht,
| a) | soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; |
| b) | soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); |
| c) | soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§17 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 KrWG); |
| d) | soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; |
| e) | soweit Abfälle, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3, und § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. |
| § 16 | Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung |
| 1) | Kein Anschluss- und Benutzungszwang für Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der / die Anschluss- und / oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er / sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 17 Abs. 1 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten, Waschbären) nicht entsteht (Eigenverwertung). Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftliche genutzte Fläche von 50 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1; 2 Halbsatz KrWG besteht. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf 3 Jahre befristet. Hiernach ist die Befreiung erneut schriftlich zu beantragen. Die Befreiung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf 3 Jahre erteilt. |
| 2) | Wird festgestellt, dass wiederholt Bioabfall unzulässig in den Restabfallbehälter eingefüllt wird, kann durch die Gemeinde die Befreiung widerrufen werden und die Aufstellung eines Bioabfallbehälters angeordnet werden. |
| 3) | Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell / gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz. 2 KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht. |
| § 17 | Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen |
Erzeuger / Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage- oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
Soweit der Wetteraukreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
| § 18 | Allgemeine Pflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten |
| 1) | Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein. Sie haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. |
| 2) | Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. |
| 3) | Die Abfallbehälter, der Sperrmüll und die sperrigen Gartenabfälle sind zu den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrterminen bis spätestens 6.00 Uhr an dem zur Grundstücksgrenze gelegenen Rand des Gehweges bereitzustellen oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand -. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Die Bereitstellung darf frühestens am Vortag des mitgeteilten Termins ab 19.00 Uhr erfolgen. |
| 4) | Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. |
| 5) | Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. |
| 6) | Das Eigentum geht bei der Einsammlung im Holsystem mit dem Verladen auf das Entsorgungsfahrzeug über. Bei der Einsammlung von Sperrmüll und sperrigen Gartenabfällen geht es über mit dem Verladen auf das Entsorgungsfahrzeug. |
| 7) | Der Anschlusspflichtige i. S. d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger. |
| 8) | Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Gemeinde alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. |
| 9) | Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, der Abfallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. |
| 10) | Speiseabfälle aus privaten Haushalten sind über die Bioabfallbehälter zu entsorgen. Gewerbliche Erzeuger haben Speiseabfälle getrennt von anderen Abfällen zur Verwertung zu halten und sich eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entsorgungssystems zu bedienen. |
| 11) | Erde, Bauschutt, sperrige Gegenstände und solche, die die Abfallbehälter, Sammelfahrzeuge oder Ab-fallentsorgungsanlagen beschädigen bzw. beschädigen können sowie Eis, Schnee, Flüssigkeiten und Frittierfett, die sie ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbehältern zu verbrennen. |
| 12) | Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Einschlämmen, Einstampfen und Pressen des Inhalts inner- und außerhalb der Behälter ist nur gestattet, wenn dies bei der Gemeinde vorher beantragt und genehmigt wurde. Behälter mit verdichtetem Inhalt, ohne die hierfür notwendige Genehmigung der Gemeinde, werden nicht geleert. |
| 13) | In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel aufgrund vorliegender Gefährdungsbeurteilungen Grundstücke nicht von den Abfuhrsammelfahrzeugen angefahren werden dürfen - kann die Gemeinde bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter, Sperrmüll und sperrige Gartenabfälle zur Sammlung bereitzustellen sind. Dabei sind die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen. |
| 14) | Die Anschlusspflichtigen sind verantwortlich dafür, dass eine problemlose Entleerung der Behälter möglich ist. Sie haben durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Behälter auch bei Frosttemperaturen ohne Zusatzaufwand geleert werden kann. Die Behälter sind daher gegen Festfrieren zu schützen. Festgefrorene Inhalte von Abfallbehältern sind zumindest am Abfuhrtag rechtzeitig zu lösen. Falls Behälterinhalte durch Frost oder sonstige Gründe, wie z. B. Nachverdichten oder das Einfüllen sperriger Materialien nicht oder nicht vollständig geleert werden können, gilt die Leistung für die komplette Leerung des Behälters dennoch als erbracht. |
| § 19 | Unterbrechung der Einsammlung |
Die Gemeinde sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.
| § 20 | Gebühren |
| 1) | Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren. | |
| 2) | Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr je Behälter und einer Entleerungsgebühr für Restmüll sowie einer Behältergebühr für die Biotonne. Die Gebühr wird nach Behältergrößen differenziert erhoben. | |
| 3) | Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 10 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines | |
| 120 Liter Restabfallgefäßes | 3,30 EUR/Monat |
| 240 Liter Restabfallgefäßes | 6,60 EUR/Monat |
| 1.100 Liter Restabfallgefäßes | 30,26 EUR/Monat. |
| 4) | Die Gebühr beträgt pro einmalige Entleerung eines | |
| 120 Liter Restabfallgefäßes | 5,11 EUR |
| 240 Liter Restabfallgefäßes | 10,22 EUR |
| 1.100 Liter Restabfallgefäßes | 46,86 EUR |
| 5) | Die Gebühr nach Absatz 3 beinhaltet jeweils die vierwöchentliche Abfuhr von Papier, Pappe und Kartonage (PPK), die Sammlung von sperrigen Grünabfällen sowie Weihnachtsbäumen. | |
| 6) | Für das Gefäß für die Sammlung von Bioabfällen beträgt die Gebühr | |
| 120 Liter Gefäß mit 90 Liter Fassungsvermögen | — 77,95 EUR/Jahr |
| 120 Liter Gefäß | 103,94 EUR/Jahr |
| 240 Liter Gefäß | 207,88 EUR/Jahr |
| 7) | Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Sammlung von Papier, Pappe, Kartonagen, Grünabfällen und Weihnachtsbäumen abgegolten. | |
| 8) | Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt. | |
| 9) | Für Leerungen nach Fehlbefüllung von Bio- und Papiergefäßen als Restabfall wird gemäß § 5 Abs. 13 eine Gebühr von 40,00 € pro Leerung erhoben. Hierfür ist ein Aufkleber bei der Gemeinde zu erwerben und auf dem fehlbefüllten Behälter gut sichtbar anzubringen. | |
| 10) | Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung am Grundstück beträgt 129,00 EUR bis zu einem Volumen gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung. | |
| 11) | Wird ein Wechsel im Tonnenbestand beantragt, so ist hierfür eine Gebühr in Höhe von 18,00 EUR für den Tausch eines 2-Radbehälters und 26,00 EUR für den Tausch eines 4-Radbehälters zu entrichten. | |
| 12) | Die Grundgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr gemäß § 19 vorübergehend unterbleibt. | |
| § 21 | Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr |
| 1) | Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige (§ 2 Abs. 1). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alte und neue Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 18 Abs. 7 für rückständige Gebührenansprüche. |
| Für die Abholung sperriger Abfälle ist daneben auch derjenige gebührenpflichtig, der die Abholung bestellt hat. |
| 2) | Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße. |
| 3) | Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gemeinde erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses -und falls ein solches nicht vorliegt- entsprechend der Zahl der im Abrechnungszeitraum angebotenen Entleerungen verlangen. |
| 4) | Die im Gebührenbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur durch einen Folgebescheid geändert werden. |
| 5) | Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
| § 22 | Verwaltungsgebühren |
| 1) | Die Gemeinde erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomüllentsorgung gem. § 16 Abs. 1 eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt | |
| bei erstmaliger Antragstellung | 30,00 EUR |
| bei beantragter Verlängerung | 15,00 EUR |
| 2) | Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. | |
| § 23 | Anspruchsberechtigte Kinder auf Windelgeld |
| 1) | Kindern bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Echzell haben, wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten, die für die Entsorgung von Windeln entstehen, gewährt. Der Zuschuss beträgt monatlich 10,00 EUR für jedes anspruchsberechtigte Kind und wird nach Ablauf eines Kalenderjahres an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt. Der Zuschuss ist erstmals für den Kalendermonat zu zahlen, der der Antragstellung folgt. |
| 2) | Der Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist unverzüglich zu melden. |
| 3) | Die Aufwendungen gehen zulasten allgemeiner Deckungsmittel. |
| § 24 | Anspruchsberechtigte Kranke auf Windelgeld |
| 1) | Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Echzell haben und bei denen Inkontinenz besteht, erhalten je Kalendermonat einen Zuschuss in Höhe von 10,00 EUR als Windelgeld. Dies gilt nicht während des Aufenthaltes in Krankenhäusern, Seniorenheimen und sonstigen Einrichtungen. Der Zuschuss ist formlos unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes zu beantragen. Der Zuschuss ist erstmals für den Kalendermonat zu zahlen, der der Vorlage des ärztlichen Attestes folgt. Der Zuschuss wird nach Ablauf eines Kalenderjahres gezahlt. |
| 2) | Der Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist unverzüglich zu melden. |
| 3) | Die Aufwendungen gehen zulasten allgemeiner Deckungsmittel. |
| § 25 | Ordnungswidrigkeiten |
| 1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | entgegen § 5 Abs. 1 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt, |
| 2. | entgegen § 7 Abs. 3 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, |
| 3. | entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach § 5 Abs. 2 eingibt, |
| 4. | entgegen § 9 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt, |
| 5. | entgegen § 10 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, |
| 6. | entgegen § 10 Abs. 3 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, |
| 7. | entgegen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, |
| 8. | entgegen § 15 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, |
| 9. | entgegen § 18 Abs. 1 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zum Grundstück verwehrt, |
| 10. | entgegen § 18 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt, |
| 11. | entgegen § 18 Abs. 7 die dort genannten Änderungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt, |
| 12. | entgegen § 18 Abs. 9, die dort genannten Änderungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt. |
| 2) | Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 - 10 können mit einer Geldbuße von 5,- EUR bis zu 50.000,- EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 11 und 12 mit einer Geldbuße von 5,- EUR bis zu 10.000, - EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. | |
| 3) | Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. | |
| § 26 | Übergangsvorschriften |
| 1) | Ab dem auf den Tag der Anmeldung eines Behältertausches folgenden Monat werden im Falle des Wunsches nach einem kleineren Behälter die geänderten Gebühren gemäß § 20 Abs. 3 erhoben. Dies gilt auch für den Fall, in dem es aus organisatorischen Gründen noch nicht zum Tausch gekommen seine sollte. |
| 2) | Im Falle des Antrages auf Umtausch nach einem größeren Behälter wird die Gebühr nach § 20 Abs. 3 ab dem Monat des tatsächlichen Tausches der Behälter erhoben. |
| 3) | Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zeitraum bis zum 30.06.2025 und für einen Tausch. |
| § 27 | Inkrafttreten |
Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 12.09.2022 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Echzell, den 14.11.2024
(Siegel)