Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S.915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell am 12.12.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung
von Aufgaben an den Gemeindevorstand
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. | |
| (2) | Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. | |
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
| 1. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), | |
| 2. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, | |
| 3. | Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen, | |
| 4. | Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht. | |
| 5. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen, | |
| 6. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure, | |
| 7. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, | |
| 8. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, | |
| 9. | Entscheidung über Vermietungen und Verpachtungen, | |
| 10. | Entscheidungen über Niederschlagung, Stundung, Erlass, Zahlungsaufschub und Ratenzahlung bei öffentlichen Abgaben. | |
| (4) | Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
§ 2
Ausschüsse
| (1) | Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: | |
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| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
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| 2. | Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Soziales |
| (2) |
| Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. |
§ 3
Gemeindevertretung
| (1) | Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 31 festgelegt. |
| (2) | Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt. |
§ 4
Gemeindevorstand
| (1) | Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt fünf. |
§ 5
Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht. |
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| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. |
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| Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Wochenzeitung für die Gemeinde Echzell den bekannt zu machenden Text enthält. |
| (2) | Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich gekannt gemacht: |
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| 1. Ortsteil Echzell, Lindenstraße 9 |
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| 2. Ortsteil Echzell, Am Preulen 1 |
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| 3. Ortsteil Bingenheim, Schlossstraße 7 |
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| 4. Ortsteil Bingenheim, Am Welschbach (Nähe Friedhof) |
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| 5. Ortsteil Gettenau, Ringstraße 7 |
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| 6. Ortsteil Bisses, in Höhe Georgenstraße 33 |
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| 7. Ortsteil Grund-Schwalheim, Ortsstraße 9 |
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| Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekanntzumachenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen. |
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| Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. |
| (3) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. |
| (4) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Echzell, Ortsteil Echzell, Gemeindeverwaltung Lindenstr. 9, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. |
| (5) | Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. |
| (6) | Soll ein Bauleitplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Echzell, Lindenstr. 9, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzu-weisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksam-werden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. |
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| Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 2 BauGB verweist. |
| (7) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. |
§ 5
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | |
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | |
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| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung |
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| = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
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| - | Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter |
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| = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter |
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| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
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| = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
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| - | Beigeordnete oder Beigeordneter |
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| = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
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| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
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| = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“ |
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| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | |
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.. | |
| (4) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | |
§ 6
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 25.09.2001 in der Fassung ihrer 5. Änderungssatzung vom 26.04.2021 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Echzell, den 13.12.2022