Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 11.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.236.695 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.689.015 EUR |
| mit einem Saldo von | 452.320 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | 452.320 EUR |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 232.495 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.125.550 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.852.550 EUR |
| mit einem Saldo von | 6.727.000 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 6.500.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 225.460 EUR |
| mit einem Saldo von | 6.274.540 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 219.965 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.500.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 6.015.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 332 v.H. | |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 530 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 370 v.H. | ||
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
| (1) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 100 HGO gelten | |
| 1. | bis zum Betrag von 20.000, - € je Budget im Ergebnishaushalt |
| 2. | bis zum Betrag von 25.000, - € je Budget für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Budgets als unerheblich. |
| (2) | In diesen Fällen ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen; er hat der Gemeindevertretung spätestens in der nächsten Sitzung davon Kenntnis zu geben. | |
| (3) | Aufwendungen und Auszahlungen, die diesen Kostenrahmen übersteigen, sind der Gemeindevertretung im Voraus vorzulegen und von ihr zu beschließen. | |
Echzell, den 12.12.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Wetteraukreises
als Behörde der Landesverwaltung
1.5 Kommunalaufsicht
Datum: 22.01.2024
G E N E H M I G U N G
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2024 ist hinsichtlich der in §§ 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
| 1. | den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Kredite in Höhe von |
| 6.500.000 Euro |
| (in Worten: „sechs Millionen fünfhunderttausend Euro“), |
| gemäß § 103 Absatz 2 HGO. |
| 2. | den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
| 6.015.000 Euro |
| (in Worten.: „sechs Millionen fünfzehntausend Euro“), |
| gemäß § 102 Absatz 4 HGO. |
| 3. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 750.000 Euro |
| (in Worten: Siebenhundertfünfzigtausend Euro) |
| gemäß § 105 Absatz 2 HGO. |
Mit freundlichen Grüßen
| gez. | |
| Jan Weckler | (D.S.) |
| Landrat | |
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom 12.02.2024 bis 20.02.2024
im Rathaus, 61209 Echzell, Lindenstr. 9, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Echzell, den 05.02.2024