Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung am 12.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.987.755 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.224.120 EUR mit einem Saldo von | 236.365 EUR | |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR | |
| mit einem Saldo von | 0 EUR | |
| mit einem Fehlbedarf von | 236.365 EUR | |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 515.275 EUR | |
| und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 625.000 EUR | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.758.600 EUR | |
| mit einem Saldo von | 2.133.600 EUR | |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.000.000 EUR | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 249.750 EUR | |
| mit einem Saldo von | 750.250 EUR | |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 868.075 EUR | |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.300.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 332 v.H. | |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 530 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 370 v.H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
| (1) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 100 HGO gelten | |
| a. | bis zum Betrag von 20.000, - € je Budget im Ergebnishaushalt | |
| b. | bis zum Betrag von 25.000, - € je Budget für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Budgets als unerheblich. | |
| (2) | In diesen Fällen ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen; er hat der Gemeindevertretung spätestens in der nächsten Sitzung davon Kenntnis zu geben. | |
| (3) | Aufwendungen und Auszahlungen, die diesen Kostenrahmen übersteigen, sind der Gemeindevertretung im Voraus vorzulegen und von ihr zu beschließen. | |
Echzell, den 13.12.2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Wetteraukreises
als Behörde der Landesverwaltung
1.5 Kommunalaufsicht
Datum: 13.02.2023
G E N E H M I G U N G
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 12.02.2022 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2023 ist hinsichtlich der in §§ 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
| 1. | Aufgrund des § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 1.000.000 € (in Worten: Eine Million Euro) erteilt. |
| 2. | Aufgrund des § 102 Abs. 4 HGO wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2023 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt: 3.300.000 € (in Worten: Drei Millionen Dreihunderttausend Euro) erteilt. |
| 3. | Aufgrund des § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 750.000 € (in Worten: Siebenhundertfünfzigtausend Euro) erteilt. |
| gez. | |
| Jan Weckler | (D.S.) |
| Landrat | |
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom 27.02.2023 bis 07.03.2023
im Rathaus, 61209 Echzell, Lindenstr. 9, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus: montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Echzell, den 17.02.2023