Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 09.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.360.955 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.673.915 EUR |
| mit einem Saldo von | 312.960 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | 312.960 EUR |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 224.090 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.656.840 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.666.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.785.070 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.500.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 223.910 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.276.090 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 508.980 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.565.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 EUR festgesetzt.
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 09.12.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
| 1. | Grundsteuer | |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 550 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 620 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 450 v.H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| (1) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 100 HGO gelten | |
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| 1. | bis zum Betrag von 20.000, - € je Budget im Ergebnishaushalt |
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| 2. | bis zum Betrag von 25.000, - € je Budget für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Budgets als unerheblich. |
| (2) | In diesen Fällen ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen; er hat der Gemeindevertretung spätestens in der nächsten Sitzung davon Kenntnis zu geben. | |
| (3) | Aufwendungen und Auszahlungen, die diesen Kostenrahmen übersteigen, sind der Gemeindevertretung im Voraus vorzulegen und von ihr zu beschließen. | |
Echzell, den 10.12.2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Wetteraukreises
als Behörde der Landesverwaltung
1.5 Kommunalaufsicht
Datum: 30.01.2025
G E N E H M I G U N G
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 09. Dezember 2024 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2025 ist hinsichtlich der in §§ 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
| 1. | den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von |
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| 1.500.000 Euro |
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| (in Worten: „eine Million fünfhunderttausend Euro“), |
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| gemäß § 103 Absatz 2 HGO. |
| 2. | den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
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| 2.565.000 Euro |
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| (in Worten.: „zwei Millionen fünfhundertfünfundsechzigtausend Euro“), |
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| gemäß § 102 Absatz 4 HGO. |
| 3. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
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| 750.000 Euro |
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| (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro) |
|
| gemäß § 105 Absatz 2 HGO. |
Mit freundlichen Grüßen
(D.S.)
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom 24.02.2025 bis 04.03.2025
in der Gemeindeverwaltung, 61209 Echzell, Lindenstr. 9, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Echzell, den 17.02.2025