Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 01.02.2024 folgende
beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im ordentlichen Ergebnis |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 23.825.000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 24.457.000 € |
| mit einem Saldo von | -632.000 € |
| im außerordentlichen Ergebnis |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | 0 € |
| mit einem Fehlbedarf von | -632.000 € |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 522.500 € |
| und dem Gesamtbetrag der |
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.241.000 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.673.000 € |
| mit einem Saldo von | -1.432.000 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 102.000 € |
| mit einem Saldo von | -102.000 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf von | 1.011.500 € |
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag von 632.000 € aus. Der Haushaltsausgleich ist durch den Rückgriff auf die ordentliche Rücklage (§ 24 GemHVO) sichergestellt.
Kredite werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.297.000 € festgesetzt.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
|
| a) für land- und forstw. Betriebe (Grundsteuer A) auf | 420 v.H. |
|
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 01.02.2024 beschlossene Stellenplan.
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.
| 1.) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. der gesamten Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| 2.) | Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bis zu einem Betrag von 30.000 € sowie außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 15.000 € gelten als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben. |
| 3.) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten ab einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung. |
35630 Ehringshausen, den 01.02.2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
35630 Ehringshausen, den 06.03.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Bürgermeister Mock,
gemäß § 97a i. V. m. den §§ 92 V, 92a und 102 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2023 (GVBl. 2023 I S. 90ff), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Ehringshausen die
für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren in Höhe von
1.297.000 €
(in Worten:
eine Million zweihundertsiebenundneunzigtausend Euro).
Der Haushalt beinhaltet ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und wird unter folgenden Auflagen genehmigt: