Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 21.03.2024 die folgende
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ehringshausen vom 11.12.2015
beschlossen:
§ 7 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ehringshausen in der Fassung vom 11.12.2015 erhält folgende Fassung:
| (1) | Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. |
| (2) | Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt/Gemeinde eingegangen ist. |
| (3) | Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. |
| (4) | Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. |
§ 8 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ehringshausen in der Fassung vom 11.12.2015 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinde ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.
Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ehringshausen, 21.03.2024