Mit Blick auf die Osterfeiertage wird vom Regierungspräsidium Gießen auf die bestehende Rechtslage zum Tanzverbot insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag -aber auch an Ostern selbst- hingewiesen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) sind insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen von 4 - 12 Uhr verboten.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 - 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.