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Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Ehringshausen

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 13/1. Änderung „Vorm Kreuz, Unterm Haingraben, Oberm Weg“ im Ortsteil Ehringshausen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen hat in ihrer Sitzung am 27.04.2023 den Bebauungsplan Nr. 13 / 1. Änderung „Vorm Kreuz, Unterm Haingraben, Oberm Weg“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Ehringshausen tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 13 / 1. Änderung „Vorm Kreuz, Unterm Haingraben, Oberm Weg“ inklusive der enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Gemeinde Ehringshausen, Rathausstraße 1, 35360 Ehringshausen, Bauverwaltung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Ehringshausen geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Ehringshausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bebauungsplan Nr. 13 / 1. Änderung „Vorm Kreuz, Unterm Haingraben,

Oberm Weg“

(Planteil Teilgeltungsbereich 1 - unmaßstäblich)

Ehringshausen, den 05.05.2023

Der Gemeindvorstand der
Gemeinde Ehringshausen
gez.: Mock
Bürgermeister