- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB -
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 den Bebauungsplan Nr. 24 „Nahversorgungszentrum“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Ehringshausen tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 24 „Nahversorgungszentrum“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ehringshausen, Rathausstraße 1, 35630 Ehringshausen, Bauverwaltung, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Ehringshausen geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Ehringshausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(Planteil - unmaßstäblich)
Ehringshausen, den 19.12.2023