Hier: Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 08.05.2025 zur Sicherung der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes OT Ehringshausen Nr. 25 „Stegwiese verfolgten städtebaulichen Ziele für den beschlossenen vorläufigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß § 25 BauGB nachstehende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.
über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in ihrer Sitzung am 08.05.2025 folgende Satzung beschlossen.
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Gemeinde Ehringshausen steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich zwischen Kölschhäuser Straße und dem Kaiserin-Auguste-Victoria-Krankenhaus an der Straße „Stegwiese“ gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
| Gemarkung | Ehringshausen, Flur 7 |
| Flurstücke | 372, 373, 385/1, 385/2, 386, 387 (tlw.), 390/1 (tlw.), 433, 701 |
| Gemarkung | Ehringshausen, Flur 10 |
| Flurstück | 162 |
Der Geltungsbereich ist im Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ehringshausen, den 16.05.2025